Entscheidung
2 StR 513/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR513
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR513.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 513/24 vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2025 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1. Gegen das am 18. Juni 2024 verkündete Urteil hat die Verteidigerin un- ter dem 19. Juni 2024 einen Revisionsschriftsatz gefertigt und diesen von ihrem Sekretariat am 24. Juni 2024 in eingescannter Form mittels EGVP an das Land- gericht übermitteln lassen. Nachdem der Generalbundesanwalt auf Verwerfung der Revision als un- zulässig angetragen hatte, haben die Verteidigerin und der weitere Verteidiger am 29. November 2024 bzw. 28. November 2024 jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Revision eingelegt, wobei die Schriftsätze persönlich unter Verwendung des besonderen elektronischen An- waltspostfachs versandt wurden. 1 2 3 - 3 - Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Verteidigerin un- ter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten unmittelbar nach Ur- teilsverkündung mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Erst durch Kontaktaufnahme des weiteren Verteidigers sei sie über den Antrag des Generalbundesanwalts informiert worden und habe im Rahmen eines an diesem Tag geführten Telefonats mit dem weiteren Verteidiger erkannt, bei ihrer Revisi- onseinlegung rechtsirrtümlich die Reichweite des § 32a Abs. 3 StPO verkannt zu haben. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Verschulden. Diesen Vortrag hat der weitere Verteidiger bestätigt. 2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Der Angeklagte hat die Wo- chenfrist zur Einlegung der Revision versäumt, weil der Revisionsschriftsatz vom 19. Juni 2024 die Vorgabe des § 32d Satz 2 StPO nicht erfüllt (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 7. Februar 2023 – 2 StR 162/22, Rn. 6, und vom 24. Juli 2024 – 1 StR 238/24, NStZ-RR 2024, 315 f.). Der Angeklagte hat durch seine Verteidiger fristgemäß Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und die ver- säumte Handlung zugleich formwirksam nachgeholt. Die Tatsachen zur Begrün- dung des Antrags hat er glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Den Angeklagten traf an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seine Verteidigerin rechtzeitig mit der Revisionseinle- gung beauftragt. Deren Verschulden bei der formwidrigen Übermittlung des Schriftsatzes ist ihm nicht als eigenes zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 6 StR 609/23, NStZ-RR 2024, 154, 155). 4 5 6 7 8 - 4 - 3. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Land- gericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – 5 StR 322/23, Rn. 5). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 7 StPO. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 18.06.2024 - 104 Ks 11/24 90 Js 56/23 9 10