Entscheidung
2 StR 162/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010323B2STR162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010323B2STR162.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 162/22 vom 7. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2023 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Ja- nuar 2022 und gegen die Versäumung der Frist zu deren Be- gründung werden als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Kör- perverletzung und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren verurteilt und die Einziehung eines sichergestellten Klappmessers angeord- net; von weiteren Vorwürfen hatte es den Angeklagten wegen nicht auszuschlie- ßender Schuldunfähigkeit bei der Tatbegehung (§ 20 StGB) freigesprochen. Die- ses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen (es fehlte an einem wirksamen Übernahmebeschluss des Landgerichts), im Übrigen aufgehoben und 1 - 3 - die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, so- weit der Angeklagte verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden war; die weitergehende Revision des Angeklag- ten wurde verworfen. Nunmehr hat das Landgericht das beim Amtsgericht geführte Verfahren gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO übernommen, zu dem nach Zurückverweisung anhängigen – führenden – Verfahren hinzuverbunden und gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Es hat den Angeklagten sodann im zweiten Rechtsgang wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körper- verletzung (Fall 5 der Urteilsgründe), wegen Widerstands gegen Vollstreckungs- beamte (Fall 2 der Urteilsgründe), wegen Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe) und wegen Nötigung (Fall 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig, sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO. a) Die Revisionseinlegungs- sowie die Revisionsbegründungsschrift wur- den dem Landgericht als elektronische Dokumente im PDF-Format übermittelt, die mit dem maschinenschriftlichen Namenszug des Pflichtverteidigers, Rechts- anwalt K. , versehen waren. Für die Übermittlung wurde zwar die „Nutzer-ID“ von Rechtsanwalt K. verwendet, unter der sein gemäß § 31a BRAO bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtetes besonderes elektronisches An- waltspostfach geführt wird, ausweislich der zur Akte gelangten Prüfprotokolle er- folgte der Versand der Schriftsätze aber nicht durch sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, sondern „per EGVP“ an 2 3 4 - 4 - die elektronische Poststelle des Landgerichts. Revisionseinlegungs- sowie Revi- sionsbegründungsschrift waren überdies versehen mit einer qualifizierten elek- tronischen Signatur von Rechtsanwalt S. , der nach den Angaben im Briefkopf in der Kanzlei von Rechtsanwalt K. tätig, allerdings in vorliegender Sache nicht als Wahl- oder Pflichtverteidiger mandatiert bzw. beigeordnet ist. b) Damit wahren Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsschrift nicht die Formerfordernisse der § 341 Abs. 1, § 32a Abs. 3, § 32d StPO. aa) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt: „Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Hierbei handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvorausset- zung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 2 StR 110/22 -, juris, Rn. 3 m. w. Nachw.). (…) Da für Revisionseinlegung und -begründung, soweit sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, gesetzlich die Schriftform, für die Revisionsbegründungsschrift darüber hinaus auch die Unterzeichnung durch den Verteidiger oder einen Rechts- anwalt vorgeschrieben ist (§§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO), müs- sen diese Dokumente bei Übermittlung in elektronischer Form ge- mäß § 32a Abs. 3 StPO entweder „mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur der verantwortenden Person versehen sein“ oder - alternativ - „von der verantwortenden Person signiert und auf ei- nem sicheren Übermittlungsweg [im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO] eingereicht werden“ (vgl. BT-Drs. 18/9416, S. 45; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 32a Rn. 4 m. w. Nachw.). In der zweiten Alternative muss die verantwortende Person das Dokument also nicht nur (einfach) „signieren“, indem sie es maschinenschrift- lich oder in sonstiger Weise mit ihrem Namenszug versieht, son- dern auch „einreichen“, d.h. die Übermittlung auf sicherem Wege 5 6 - 5 - selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. Nachw.). Dies entspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut („von der verantwortenden Person signiert und […] eingereicht“; vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18 -, juris, Rn. 41 [zu § 130a Abs. 3 ZPO]) als auch der systematischen Gleichstellung der sicheren Übermittlungswege mit der qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris, Rn. 18 [zu § 130a ZPO]) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32a Abs. 3 Alt. 2 StPO, die Funktion der Schriftform, die Identität des Urhebers und der Authentizität des Dokuments zu gewährleisten, durch „funkti- onssichere“ Übermittlungswege zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 18/9416, S. 45; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris, Rn. 19 ff. [zu § 130a ZPO]; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4/21 -, juris, Rn. 5 [zu § 130a ZPO]). Im Falle der Über- mittlung auf dem sicheren Weg zwischen einem gemäß § 31a BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten beson- deren elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Post- stelle einer Behörde oder eines Gerichts (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO) muss die Übertragung mithin über das besondere elektroni- sche Anwaltspostfach des durch die Signatur als verantwortliche Person ausgewiesenen Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst - und nicht etwa ein Kanzleimitarbeiter - auch der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11 m. w. Nachw.). (…) Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonde- ren elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswür- digen Herkunftsnachweis dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von ei- nem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden. Der vertrau- enswürdige Herkunftsnachweis ist eine elektronische Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht. Diese wird bei der Ver- sendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall er- scheint beim Eingang der Nachricht im EGVP-Transfervermerk der - 6 - Eintrag: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elek- tronischen Anwaltspostfach“. Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass ein technischer Fehler ersichtlich ist, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. Die Absenderangabe und die auch in sol- chen Fällen mit versandte „Safe-“ bzw. „Nutzer-ID“ können den ver- trauenswürdigen Herkunftsnachweis nicht ersetzen. Sie identifizie- ren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Do- kument versendende Person (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris, Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4/21 -, juris, Rn. 7 f. [jeweils zu § 130a Abs. 3 ZPO]).“ bb) Danach sind Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsschrift nicht im Sinne von § 32a Abs. 3 und 4 StPO von der verantwortenden Person, nämlich Rechtsanwalt K. , auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Dieser hat bestätigt, die Revisionseinlegungs- und die Revisionsbegrün- dungsschrift nicht selbst aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an das Landgericht übermittelt zu haben. Der Versand sei vielmehr durch den in seiner Sozietät tätigen Rechtsanwalt S. als Vertreter veranlasst worden, während er selbst „büroabwesend“ gewesen sei. Er habe Rechtsanwalt S. Zugriff auf sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einge- räumt, um bei Bedarf Schriftsätze in Vertretung zu übersenden. Die Formerfor- dernisse nach § 32a Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO wären jedoch nur dann gewahrt, wenn Rechtsanwalt K. die elektronischen Dokumente nach 7 8 - 7 - Anmeldung mit seiner persönlichen Kennung eigenhändig aus seinem besonde- ren elektronischen Anwaltspostfach übermittelt hätte. Erfolgt – wie hier – die Übermittlung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichsam durch einen Boten, wird die Authentizität des elektronischen Dokuments nicht gewährleistet (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 Rn. 4 mwN). Dass Rechtsanwalt K. eine Übermittlung des von ihm „einfach“ signierten Schriftsatzes mit dem besonderen elektronischen Postfach nicht möglich gewesen sei oder ein Aus- nahmefall des § 32d Satz 3 und 4 StPO (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 7. De- zember 2022 – 2 StR 140/22 Rn. 6) vorgelegen habe, hat er nicht vorgetragen. Die Dokumente waren auch nicht im Sinne von § 32a Abs. 3 Alt. 1 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur von Rechtsanwalt K. als der verantwortenden Person versehen, sondern von einer anderen Person, nämlich Rechtsanwalt S. , qualifiziert elektronisch signiert (der in vorliegender Sa- che auch nicht als Wahl- oder Pflichtverteidiger mandatiert bzw. beigeordnet ist, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 Rn. 5). 2. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Revision erweisen sich ebenfalls als unzulässig. Weder ist dargetan, wann der Angeklagte – der selbst oder zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte Revision einlegen können – davon Kenntnis hatte, dass die Revisionseinlegung nicht den gesetzlichen Formerfor- dernissen entsprach, noch wurde die versäumte Rechtshandlung formgerecht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus: „Zwar wurden die Revisionseinlegungs- und die -begründungs- schrift am 8. August 2022 nochmals aus dem besonderen elektro- nischen Anwaltspostfach von Rechtsanwalt K. an das Landge- richt übermittelt. Sie sind dort aber ausweislich des Prüfvermerks 9 10 - 8 - wiederum nur in einer einfachen EGVP-Nachricht ohne sicheren Herkunftsnachweis eingegangen, der die eigenhändige Versen- dung durch den Postfachinhaber nach Anmeldung mit persönlicher Kennung dokumentiert. Dies genügt den Anforderungen des § 32a Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht.“ 3. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision von Amts wegen (zugleich als Voraussetzung für eine solche zur Begründung der Revision, vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335) war schon mangels Nachholung der versäumten Handlung kein Raum (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO); mangelndes Verschulden des Angeklagten ist auch nicht offenkundig. Anhaltspunkte für einen ausnahms- weise zur Wiedereinsetzung von Amts wegen nötigenden „offenkundigen Man- gel“ der Verteidigung (vgl. EGMR, NJW 2003, 1229; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112; vom 7. August 2019 11 - 9 - – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349; vom 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 III Buchst. c Beschränkung 3) liegen nicht vor. Franke Appl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 04.01.2022 - 63 KLs-806 Js 341/20-18/21