Entscheidung
4 StR 85/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525B4STR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525B4STR85.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85/25 vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 15. August 2024 im Strafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberau- bung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getrof- fen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte den Geschädigten am 31. Januar 2019 in dessen Fahrzeug unter Vorhalt eines Messers mit den Worten „Gib mir Geld, sonst steche ich dich ab“ zur Herausgabe von Bargeld auf. Unter dem Eindruck der Drohung übergab der Geschädigte dem Angeklagten 80 Euro. Da diesem der Betrag nicht ausreichte, forderte er den Geschädigten nunmehr auf, zu dessen Wohnung zu fahren, um dort Bargeld zu holen. Während der sich anschließenden Fahrt hielt der Angeklagte fortwährend das Messer an die rechte Körperseite des Geschädigten. Aus Angst entschloss sich der Geschädigte dazu, einen Unfall zu verursachen. In der Folge kollidierte er mit dem Taxi des Zeugen S. und sprang mit dem Ausruf „Überfall, Überfall! Fahr los!“ in dessen Taxi. Der Zeuge S. ging zunächst davon aus, selbst überfallen zu werden. Auf- grund der Bitte des Geschädigten, er solle die Polizei verständigen, kamen ihm dessen Angaben widersprüchlich vor. Er fragte deshalb nach, ob der Geschä- digte ihn ausrauben wolle oder selbst Hilfe brauche. Daraufhin erklärte der sicht- lich aufgeregte und verängstigte Geschädigte ihm die Situation. 2. Die den Schuldspruch tragende Beweiswürdigung hält der revisions- rechtlichen Kontrolle stand. Zwar hat die Strafkammer den wesentlichen Inhalt der Aussage des Ge- schädigten nicht in den Urteilsgründen im Einzelnen wiedergegeben. Dies war jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, da keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 4 StR 380/23 Rn. 4 f.; Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23 Rn. 13 f.; jeweils mwN zur Beweiswürdigung in Aussage-gegen- Aussage-Konstellationen). Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des den Tatvorwurf in Abrede stellenden Angeklagten nicht nur auf die Angaben des Geschädigten, sondern auch auf die Aussage des Zeugen 2 3 4 - 4 - S. zum unmittelbaren Nachtatgeschehen und -verhalten des Geschädigten. Es liegen mithin ganz gewichtige Gründe außerhalb der Angaben des Geschä- digten vor, die dessen Darstellung des Kerngeschehens stützen (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21 Rn. 4; Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 108/12 Rn. 27 mwN). 3. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das Landgericht zu Recht von der Bildung einer nachträgli- chen Gesamtstrafe abgesehen hat. Nach den Feststellungen hierzu wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Unna am 15. August 2019 wegen Erschleichens von Leistungen und am 20. Sep- tember 2019 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt. Die verfahrensgegenständliche Tat liegt vor beiden Verurteilungen. Da die Urteilsgründe weder die Zeitpunkte der abgeurteil- ten Taten noch den Vollstreckungsstand der Vorverurteilungen mitteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 4 StR 170/24 Rn. 5 mwN zum Erfordernis dieser Darstellung), ist dem Senat eine Nachprüfung, ob mit den Geldstrafen aus einer oder ggf. auch aus beiden Vorverurteilungen – letzteres für den Fall, dass diese untereinander gesamtstrafenfähig wären (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – 1 StR 316/16) – nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB hätte gebildet werden müssen, nicht möglich. Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein. Da auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Härteausgleich zu gewähren gewesen wäre, sollte die Geldstrafe oder eine von ihnen im Zeitpunkt des Urteils bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt gewe- sen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 4 StR 67/25 Rn. 3; Urteil vom 5 6 7 - 5 - 31. Juli 2024 – 2 StR 44/24 Rn. 25), hat der Strafausspruch im Ganzen keinen Bestand. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben. Ergänzende Fest- stellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig und geboten. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 15.08.2024 ‒ 37 KLs 21/20 121 Js 703/20