Entscheidung
4 StR 170/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210524B4STR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210524B4STR170.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 170/24 vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 11. Oktober 2023 im Strafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Auf der Grund- lage der Feststellungen kann nicht geprüft und entschieden werden, ob das Land- gericht zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hat. a) Laut den Feststellungen ist der Angeklagte nach dem verfahrensgegen- ständlichen Tötungsdelikt vom 10. Juni 2021 durch rechtskräftige Strafbefehle des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Oktober 2021, 26. April 2022 und 6. Januar 2023 jeweils wegen Erschleichens von Leistungen zu Geldstrafen verurteilt wor- den. Weder deren Vollstreckungsstand noch die Tatzeitpunkte der zugrundelie- genden Delikte sind festgestellt. Im Rahmen der Strafzumessung verhalten sich die Urteilsgründe zu der Frage einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht. b) Die lückenhaften Feststellungen gestatten dem Senat keine Überprü- fung, ob eine der rechtskräftigen Geldstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB in die ver- hängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren hätte einbezogen werden können (vgl. zur notwendigen Darlegung von Vollstreckungsstand und Tatzeit nur BGH, Be- schluss vom 14. Februar 2024 – 4 StR 17/24 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. No- vember 2023 – 5 StR 330/23 Rn. 5). Für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 ist dies der Fall, sollte sie noch nicht voll- ständig vollstreckt sein. Zugleich schiede dann wegen der Zäsurwirkung dieser Verurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 11. April 2018 – 4 StR 53/18 Rn. 4) eine weitere Gesamt- strafenbildung mit den Strafen aus den späteren Erkenntnissen aus, wenn nicht die Tatzeiten der dort abgeurteilten Delikte ebenfalls vor dem Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 liegen. Wäre dieser Strafbefehl hingegen vor den weiteren Ta- ten ergangen und vollständig vollstreckt, käme aufgrund des Entfallens seiner Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 4 StR 227/22 3 4 5 - 4 - Rn. 5; Beschluss vom 27. März 2019 – 2 StR 450/18 Rn. 2 mwN) eine Gesamt- strafenbildung allein mit (einer der) später verhängten Strafen in Betracht. Ob stattdessen bei vollstreckungsbedingt (insgesamt) ausgeschlossener Gesamt- strafenbildung ein Härteausgleich veranlasst war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 StR 176/15 mwN), lassen die Urteilsgründe ebenso wenig er- kennen. c) Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. In An- sehung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, denen zufolge eine Voll- streckung der Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt, kann seine Beschwer durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Ge- samtstrafenbildung oder einen unterlassenen Härteausgleich nicht ausgeschlos- sen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19 Rn. 13). 6 - 5 - Die Feststellungen können bestehen bleiben, denn sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich; sie dürfen den bisher getroffenen Feststellungen nicht widerspre- chen. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Marks ist urlaubsbe- dingt an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 10.10.2023 ‒ 39 Ks 19/22 400 Js 325/21 7 ECLI:DE:BGH:2024:200624B4STR170.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 170/24 vom 20. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2024 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 21. Mai 2024 wird im Tenor zu Ziffer 1. wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin be- richtigt, dass das Datum des angefochtenen Urteils „10. Okto- ber 2023“ anstatt „11. Oktober 2023“ lautet. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 10.10.2023 ‒ 39 Ks 19/22 400 Js 325/21