Leitsatz
II ZB 15/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070525BIIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070525BIIZB15.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/24 vom 7. Mai 2025 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 59 Abs. 1 Der Gesellschafter wird durch die Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung nicht der Be- schlusslage der Gesellschaft entspricht. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - II ZB 15/24 - OLG Frankfurt am Main AG - Registergericht - Korbach - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin ist zu 36,4 % am Stammkapital der F. GmbH i.L. (im Folgenden: "Gesellschaft") beteiligt, die B. GmbH & Co. KG zu 60 %. Nach § 8 Ziffer 1 der Satzung der Gesell- schaft werden "Gesellschafterbeschlüsse ... mit einfacher Mehrheit der abge- gebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine an- dere Mehrheit vorschreiben." Auf der am 12. Dezember 2022 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft stimmten zum Tagesordnungspunkt 3 "Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft" die Antragstellerin dagegen und die B. 1 2 - 3 - GmbH & Co. KG dafür. Weiter heißt es in dem vom Versammlungs- leiter unterzeichneten Protokoll: "Es gibt keine Mehrheit von 3/4 der Stimmen die hier gemäß Satzung (…) notwendig sind". Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wies die Gesellschaft die Antrag- stellerin darauf hin, dass der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft rechtmäßig zustande gekommen sei, da gemäß § 8 Ziffer 1 der Satzung die ein- fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche. Daher sei die Liquidation der Gesellschaft beim Registergericht anzumelden, wenn die Antragstellerin nicht bis zum 27. Dezember 2022 nachvollziehbare Gründe hiergegen vortrage oder eine einstweilige Verfügung erwirke. Nach entsprechender Anmeldung wurde im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen. Das Registergericht hat die von der Antragstellerin angeregte Einleitung des Amtslöschungsverfahrens zur Löschung der Eintragung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach § 395 FamFG von Amts wegen abgelehnt und ihrer dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei nicht beschwerdeberechtigt ge- mäß § 59 Abs. 1 FamFG. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch den Beschluss des Registergerichts in einem eigenen Recht beeinträchtigt sei. Dem einzelnen Gesellschafter stehe in Registerangelegenheiten seiner Gesellschaft ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu. Eine unmittelbare Beeinträchtigung 3 4 5 6 - 4 - eigener Rechte folge nicht aus einer Änderung des Gesellschaftszwecks zu einer Gesellschaft in Abwicklung und ihrer folgenden Löschung. Die Eintragung im Handelsregister habe nicht diese Folgen, da die Auflösung der Gesellschaft ge- mäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG durch den der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss erfolge, der, sofern er nicht zugleich eine Satzungsän- derung enthalte, ohne vorherige Eintragung wirksam sei. Die Eintragung der Auf- lösung wirke gemäß § 65 GmbHG nicht konstitutiv. Die Gesellschaft wäre zwar nicht aufgelöst, sofern ein Auflösungsbeschluss mangels Erreichen der notwen- digen Stimmenmehrheit nicht gefasst worden sei. Die Unzulässigkeit einer etwaig dennoch stattfindenden Liquidation der Gesellschaft müsse von der Antragstel- lerin jedoch im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Eine subjektive Rechts- beeinträchtigung ergebe sich auch nicht aus der Publizitätswirkung der Eintra- gung der Auflösung. 2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwer- debefugnis der Antragstellerin folgt aus der Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 6; Beschluss vom 5. März 2024 - II ZB 13/23, ZIP 2024, 1000 Rn. 6 mwN). 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig ver- worfen. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass durch die verwei- gerte Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in ein ihr zu- stehendes subjektives Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG eingegriffen wurde. 7 8 9 - 5 - a) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflus- sen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerde- führer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder er- schweren. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12; Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 5. März 2024 - II ZB 13/23, ZIP 2024, 1000 Rn. 10). b) Die Antragstellerin wird durch die abgelehnte Löschung der im Handels- register eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung, wie von ihr behauptet, nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht. Es bedarf da- her keiner Entscheidung, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass einem Gesellschafter im Amtslöschungsverfahren der Gesell- schaft regelmäßig die Beschwerdebefugnis fehlt, ausnahmsweise durch die Ver- letzung eines subjektiven Rechts des Gesellschafters überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 15 f.; Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 5. März 2024 - II ZB 13/23, ZIP 2024, 1000 Rn. 11 ff.; bejahend Sternal/ Eickelberg, 21. Aufl., FamFG, § 395 Rn. 52; ablehnend BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.12.2024, § 54 Rn. 240 f.; BeckOK FamFG/Otto, Stand 1.3.2025, § 395 Rn. 53). 10 11 - 6 - aa) Entgegen der Rechtsbeschwerde wirkt sich die Eintragung der Auflö- sung der Gesellschaft nicht deshalb ungünstig auf die Rechte eines Gesellschaf- ters aus, weil dieser aufgrund der Eintragung davon ausgehen müsse, seine Stimmrechte und Gewinnansprüche zu verlieren, er wirtschaftlich bei der Vermö- gensverteilung schlechter gestellt werde, diese Eintragung geeignet sei, der Ge- sellschaft ihre Geschäftsgrundlage zu entziehen und einen neuen, für die Gesell- schafter nicht abwendbaren Auflösungsgrund wie die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens zu schaffen, sowie die spätere Eintragung der Löschung faktisch er- leichtere. Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister hat nicht die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Folgen. Die Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG überführt die Gesellschaft unmittelbar von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die Gesell- schaft zu beenden. Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG notwendige Eintra- gung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv. Bereits die Be- schlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Phase im "Lebenszyklus" der Gesellschaft ein, deren organisationsrechtlichen Rahmen die §§ 66 bis 74 GmbHG vorgeben (BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 70/97, ZIP 1999, 281, 283; Beschluss vom 18. Oktober 2016 - II ZB 18/15, ZIP 2016, 2359 Rn. 15; BFH, DStRE 2007, 1076, 1079). Eine der Beschlusslage der Gesellschaft nicht entsprechende, unrichtige Eintragung führt daher nicht zur Auflösung der Gesell- schaft, hat deshalb keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Gesellschafter- rechte und beeinträchtigt den Gesellschafter daher nicht in subjektiven Rechten, was die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Hamm (OLGZ 1971, 226, 227; NZG 2001, 1040 f.) verkennt. 12 13 - 7 - bb) Ebenso zutreffend hat das Beschwerdegericht, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, ausgeführt, dass sich auch aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 HGB keine unmittelbare Beeinträchtigung des Gesellschafters ergibt, da die (unrichtige) Eintragung der Auflösung der Gesell- schaft zwar faktisch Auswirkungen auf das Verhalten potentieller Geschäfts- partner oder anderer Beteiligter am Rechtsverkehr gegenüber der Gesellschaft haben kann, aber nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Gesellschafters führt, sondern allenfalls zu einer im Rahmen des § 59 Abs. 1 FamFG unbeachtlichen mittelbaren Beeinträchtigung seiner wirtschaftli- chen Interessen. Zudem sind die Gesellschafter keine Dritten i.S.d. § 15 HGB, so dass die Vorschrift für diese und ihr Verhältnis untereinander nicht gilt (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 65 Rn. 12; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 65 GmbHG Rn. 3; Beckmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., § 65 Rn. 24; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 65 Rn. 15; MünchKommGmbHG/Limpert, 5. Aufl., § 65 Rn. 35; MHLS/M. F. Müller, GmbHG, 4. Aufl., § 65 Rn. 20; Paura in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 65 Rn. 34). cc) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, ein Auflösungsbe- schluss sei mangels Erreichen der notwendigen Stimmenmehrheit nicht gefasst worden, was auch förmlich durch den Versammlungsleiter festgestellt worden sei, wäre die Gesellschaft zwar nicht aufgelöst und eine Liquidation der Gesell- schaft nicht zulässig. Im Fall einer dennoch stattfindenden Liquidation der Ge- sellschaft könnte, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, dies von der Antragstellerin aber im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Ebenso wenig ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung daraus, dass die Gesellschaft sich nicht selbst gegen die Eintragung der Auflösung wendet. Der Antragstellerin steht es frei, auf dem Zivilrechtsweg gegenüber ihrer Mitgesellschafterin klären zu lassen, dass die eingetragene Auflösung nicht beschlossen worden ist. 14 15 - 8 - c) Auf die von der Rechtsbeschwerde gerügten Unrichtigkeiten im Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Registergericht - kommt es nicht an. Offen- sichtliche Unrichtigkeiten bei der Bezeichnung der Beteiligten (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und des Gerichts (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) können nach § 42 FamFG auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Im Übrigen können solche Mängel nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil die Entscheidung nicht auf ihnen beruht und die Beteiligten nicht beschwert (MünchKommFamFG/Ulrici, 4. Aufl., § 38 Rn. 32 mwN; BeckOGK FamFG/Zehelein, Stand 15.2.2025, § 38 Rn. 168, 170). Auch das Fehlen eines ordnungsgemäßen Vermerks über den Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) berührt die Wirksamkeit der Entscheidung nicht (MünchKommFamFG/Ulrici, 4. Aufl., § 38 Rn. 38 mwN; BeckOGK FamFG/Zehelein, Stand 15.2.2025, § 38 Rn. 286). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: AG Korbach, Entscheidung vom 17.10.2023 - HRB 2355 Fall:15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2024 - 20 W 5/24 - 16