Beschluss
20 W 5/24
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1011.20W5.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Gesellschaft ihr gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Gesellschaft ihr gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Gesellschafterliste vom 16.09.2022 (Bl. 245 d.A.), auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, als Gesellschafterin der Gesellschaft zu 36,4 % an deren Stammkapital beteiligt und die X GmbH & Co. KG zu 60 %. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (Bl. 239 ff. d.A.) lautet wie folgt: „Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben.“ Im Rahmen einer am 12.12.2022 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft stimmten zum Tagesordnungspunkt 3 „Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft“ die Beschwerdeführerin dagegen und die X GmbH & Co. KG dafür. Weiter heißt es in dem Protokoll: „Es gibt keine Mehrheit von ¾ der Stimmen die hier gemäß Satzung (…) notwendig sind“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2022 (Bl. 192 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.12.2022 (Bl. 190 f. d.A.), auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft rechtmäßig zustande gekommen sei, da gemäß § 8 Ziffer 1 der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche. Daher sei die Liquidation der Gesellschaft beim Registergericht anzumelden, was geschehen werde, wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht binnen einer Frist bis zum 27.12.2022 nachvollziehbare Gründe hiergegen vortrage oder eine einstweilige Verfügung erwirke. Hierauf erfolgte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Daraufhin wurde nach entsprechender Anmeldung im Handelsregisterblatt der Gesellschaft unter lfd. Nr. 5, Spalte 6 der Eintragungen am 28.02.2023 eingetragen: „Die Gesellschaft ist aufgelöst.“ (Bl. 144 d.A.). Ferner erfolgten in Spalte 4 Eintragungen zur allgemeinen Vertretungsregelung („Ist nur ein Liquidator vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.“) und der bisherige Geschäftsführer wurde als Liquidator eingetragen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.04.2023 „beantragte“ die Beschwerdeführerin, „die Eintragung vom 28.02.2023 zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu löschen“, da es insbesondere an einem wirksamen Beschluss zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft mangele, ein solcher sei von dem Versammlungsleiter nicht festgestellt worden. Mit Beschluss vom 17.10.2023 (Bl. 168 f. d.A.), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Registergericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens zur Löschung der Eintragung vom 28.02.2023 nach § 395 FamFG von Amts wegen auf Anregung der Beschwerdeführerin vom 19.04.2023 abgelehnt. Es lägen keine Mängel der wesentlichen Voraussetzungen der Eintragung vor, es seien weder wesentliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet worden noch lägen wesentliche sachliche Mängel vor, die die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG rechtfertigten. In der Versammlung vom 12.12.2022 sei die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden, da die X GmbH & Co. KG der Liquidation der Gesellschaft zugestimmt habe. Das Mehrheitserfordernis nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gelte vorliegend nicht, da durch § 8 des Gesellschaftsvertrages die einfache Mehrheit bestimmt worden sei. Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 24.10.2023 zugestellt worden ist, legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2023 (Bl. 171 ff. d.A.) Beschwerde ein. Sie macht geltend, sie werde durch die Nichtlöschung der Eintragung in ihren Rechten beeinträchtigt. Neben der mit der Einleitung der Liquidation der Gesellschaft verbundenen Abänderung des Gesellschaftszwecks von einer werbenden Gesellschaft hin zu einer Gesellschaft in Abwicklung, beginne durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger der Beginn des Sperrjahres und es sei zu erwarten, dass der Liquidator zu Beginn des Jahres 2024 mit dem Antrag auf vollständige Löschung und damit verbunden einer etwaig anzustrengenden Nachtragsliquidation (wegen offener Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer/Liquidator) erhebliche Kosten für die „übergangenen“ Gesellschafter auslöse. Mit Beschluss vom 05.01.2024 (Bl. 177 f. d.A.), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verteidigt der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft den angefochtenen Beschluss und führt insbesondere aus, dass von dem Gesetzgeber nicht im Interesse einzelner Gesellschafter eingerichtete, sondern dem Interesse der Allgemeinheit an der Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen dienende Amtslöschungsverfahren sei als Amtsverfahren ausgestaltet und nur den berufsständischen Organen eine Antrags- und Beschwerdebefugnis eingeräumt worden. Für die Gewährung einer zusätzlichen Beschwerdebefugnis eines Gesellschafters bestehe kein schutzwürdiges Bedürfnis. Auch greife das Liquidationsverfahren nicht in die Rechte der Beschwerdeführerin ein. Zudem habe die Beschwerdeführerin die ihr mit seinem Schreiben vom 20.12.2022 eingeräumte Möglichkeit, gegen die beabsichtigte Anmeldung der Liquidation vorzugehen, nicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei beschwerdebefugt. Durch die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens sei sie in eigenen Rechten beeinträchtigt, weil im Ergebnis die Löschung der Gesellschaft folge und damit der Wegfall einer Anspruchsgegnerin für sie einhergehe. II. A. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwerdeberechtigt. 1. Dabei kann dahinstehen, ob es schon deshalb an einer beschwerdefähigen Endentscheidung i.S.v. §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG fehlen könnte, da das Registergericht gemäß dem Wortlaut des Beschlusstenors bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - II ZB 8/10, zitiert nach juris, Tz. 12; BGH, Beschluss vom 10.06.2023 - II ZB 18/22, BeckRS 2023, 19499, Tz. 8). Ebenso kann dahinstehen, ob vorliegend ein Amtslöschungsverfahren nach § 395 oder § 398 FamFG durchzuführen wäre. Die Löschung einer unzulässigen Eintragung nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG bzw. eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH nach §§ 398, 395 Abs. 1 S. 1 FamFG erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Der einzelne Gesellschafter hat kein Antragsrecht. Er kann die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nur anregen, § 24 Abs. 1 FamFG. Allein die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin angeregten Einleitung eines Löschungsverfahrens begründet daher keine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin, da ihr kein eigenes Antragsrecht zusteht, aus dem eine Rechtsbeeinträchtigung hergeleitet werden könnte (vgl. KG, Beschluss vom 20.07.2020 - 22 W 7/20, zitiert nach juris, Tz. 7). Vielmehr steht die Beschwerde gemäß § 59 Abs. 1 FamFG einem die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens Anregenden nur dann zu, wenn er durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2023 - II ZB 18/22, BeckRS 2023, 19499, Tz 10, 13; BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 18/13, NZG 2014, 1307, Tz. 10; Senat, Beschluss vom 19.10.2023. 20 W 60/23, zitiert nach juris, Tz. 16). 2. Die Beschwerdeführerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch den Beschluss des Registergerichts vom 17.10.2023 in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist. a) Erforderlich ist hierfür ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein der Beschwerdeführerin zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht der Beschwerdeführerin aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder der Beschwerdeführerin die mögliche Verbesserung ihrer Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht (BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 18/13, NZG 2014, 1307, Tz. 12; BGH, Beschluss vom 10.06.2023 - II ZB 18/22, BeckRS 2023, 19499, Tz. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2023 - 3 Wx 55/22, NJW-RR 2023, 1158; Senat, Beschluss vom 19.10.2023 - 20 W 60/23, zitiert nach juris, Tz. 16). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (BGH, Beschluss vom 24.04.2012. II ZB 8/10, zitiert nach juris, Tz. 15; BGH, Beschluss vom 10.06.2023 - II ZB 18/22, BeckRS 2023, 19499, Tz. 10). Eine Beschwerdeberechtigung gegen den die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens bzw. die Löschung ablehnenden Beschluss kann mithin für denjenigen, der ein Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG bzw. §§ 398, 395 FamFG angeregt hat, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur bestehen, wenn er durch die zu beseitigende Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten beeinträchtigt ist (OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2001 - 2 Wx 62/01, NJOZ 2002, 2258, 2260 f.; Krafka, Registerrecht, 12. Auflage 2024, Rn. 2462). b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Beschluss zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft sei mangels Erreichens der notwendigen Stimmenmehrheit nicht gefasst worden und ein solcher sei von dem Versammlungsleiter auch nicht festgestellt worden, beeinträchtigt die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister die Beschwerdeführerin allenfalls mittelbar, weil nach ihrer Auffassung. ihr in der Gesellschafterversammlung ausgeübtes Stimmrecht nicht zutreffend beachtet worden wäre (so auch zu der lediglich mittelbaren Beeinträchtigung eines Vereinsmitglieds in diesem Fall KG, Beschluss vom 20.07.2020 - 22 W 8/20, zitiert nach juris, Tz. 7). Entsprechend steht dem einzelnen Gesellschafter in Registerangelegenheiten seiner Gesellschaft ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu, sondern er muss vielmehr seine Rechte durch Antragstellung oder Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung oder im Wege der Anfechtungs- bzw. Feststellungsklage ausüben. Ein Beschwerderecht ist nur gegeben, wenn die Registereintragung unmittelbar ein Sonder- oder Individualrecht des einzelnen Gesellschafters beeinträchtigt (Eickelberg in Sternal, FamFG, 21. Auflage 2013, § 395 Rn. 52; Harders in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Auflage 2022, § 398 Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.1970 - 15 W 280/70, OLGZ 1971, 226; OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2001 - 2 Wx 62/01, NJOZ 2002, 2258, 2260 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.1990 - 3 W 183/89, NJW-RR 1990, 672). Dies ist jedoch nicht der Fall. c) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gesellschaftszweck werde hin zu einer Gesellschaft in Abwicklung geändert und es folge im Ergebnis die Löschung der Gesellschaft, womit der Wegfall einer Anspruchsgegnerin für die Beschwerdeführerin einhergehe, hat sie hiermit eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte nicht dargelegt. Denn nicht die angegriffene Eintragung im Handelsregister hat diese Folgen. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG nicht durch die Eintragung in das Handelsregister, sondern durch den der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss. Die Eintragung der Auflösung wirkt gemäß § 65 GmbHG nicht konstitutiv. Das gilt auch für eine Auflösung durch Gesellschafterbeschluss nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, denn diese wird (sofern der Auflösungsbeschluss nicht zugleich eine Satzungsänderung enthält, was vorliegend nicht der Fall ist) ohne vorherige Eintragung wirksam (Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2024, § 65 Rn. 11 m.w.N.). Sofern wie die Beschwerdeführerin geltend macht ein Auflösungsbeschluss mangels Erreichens der notwendigen Stimmenmehrheit nicht gefasst worden sein sollte, wäre die Gesellschaft nicht aufgelöst. Da es an einem entsprechenden Auflösungsbeschluss der Gesellschafter fehlen würde, wäre der Gesellschaftszweck nicht von einer werbenden Gesellschaft hin zu einer Gesellschaft in Abwicklung geändert und eine Liquidation der Gesellschaft nicht wirksam möglich. Die (Un)Zulässigkeit einer etwaig dennoch stattfindenden Liquidation der Gesellschaft könnte gegebenenfalls im Zivilrechtsweg von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Hieran ändert auch die unrichtige Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nichts. Schon aus diesem Grund ist die verweigerte Löschung der streitgegenständlichen Handelsregistereintragung nicht geeignet, subjektive Rechte der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2023 - 3 Wx 55/22, NJW-RR 2023, 1158, Tz. 15, zur Beschwerdebefugnis eines GmbH-Gesellschafters im Hinblick auf eine Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH nicht zu löschen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Publizitätswirkung der Eintragung vom 28.02.2023 (§ 15 HGB). Infolge der Auflösung einer GmbH ändert sich lediglich deren Gesellschaftszweck. Aus der werbenden Gesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft, die als Formkaufmann (§ 6 HGB) fortbesteht sowie handlungs- und parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO) bleibt (Limpert in Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, § 65 Rn. 35). Dass die (unrichtige) Eintragung der Auflösung der Gesellschaft faktisch Auswirkungen auf das Verhalten potentieller Geschäftspartner oder anderer Beteiligter am Rechtsverkehr gegenüber der Gesellschaft haben kann, führt nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin, sondern allenfalls zu einer unbeachtlichen mittelbaren Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Dass der bisherige Geschäftsführer der Gesellschaft nunmehr als Liquidator eingetragen ist, verletzt kein Recht der Beschwerdeführerin, sondern allenfalls der Gesellschaft, die durch sein Handeln verpflichtet werden kann, zumal die eingetragene Vertretungsbefugnis nicht über diejenige hinausgeht, die dieser als Geschäftsführer der Gesellschaft hatte. Soweit das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 13.11.1970 (15 W 280/70, OLGZ 1971, 226 ff.) dem Gesellschafter einer GmbH gegen die Ablehnung, ein Amtslöschungsverfahren bezüglich der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft einzuleiten, ein Beschwerderecht zubilligt, folgt der Senat dem nicht. Das OLG Hamm führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Gesellschafter würden nicht nur in ihren Gewinnbezügen und Stimmrechten beeinträchtigt, wenn die angegriffene Eintragung im Handelsregister bestehen bliebe, sondern es gehe um das Fortbestehen ihrer Rechte als Gesellschafter überhaupt. Würde es dabeibleiben, dass die Gesellschaft aufgelöst sei, dann würden die Gesellschafter nach Durchführung der Liquidation zwar das erhalten, was ihnen entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil zustehe, ihre Auseinandersetzungsquote wäre jedoch durch die Zerschlagung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft nur sehr gering und stünde in einem krassen Missverhältnis zum wirklichen Wert ihres Geschäftsanteils. Außerdem würden sie auch ihre Gewinnansprüche und Stimmrechte, die sie beim Weiterbestehen der Gesellschaft hätten, verlieren. Deshalb beeinträchtige die Ablehnung, ein Amtslöschungsverfahren bezüglich der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft einzuleiten, die Beschwerdeführer unmittelbar in ihren Individualrechten als Gesellschafter. Dieser Argumentation überzeugt jedoch aus Sicht des Senats nicht, da die vom OLG Hamm aufgeführten Folgen - wie vorstehend dargelegt - gerade nicht durch die Eintragung der Auflösung im Handelsregister eintreten, sondern durch den zugrunde liegenden Auflösungsbeschluss (bzw. im Fall des OLG Hamm durch eine Kündigungserklärung zweier Gesellschafter). Für den Beginn des Sperrjahres ist die Eintragung der Auflösung im Handelsregister irrelevant, da gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG nicht auf die Bekanntmachung der Eintragung der Auflösung im Handelsregister abzustellen ist, sondern auf die Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs nach § 65 Abs. 2 GmbHG. c) Auch soweit die Beschwerdeführerin noch berechtigt sein sollte, die Frage, ob in der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2022 die Auflösung der Gesellschaft wirksam beschlossen worden ist, im Wege der Anfechtungs- bzw. Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, würde dies ihre Beschwerdeberechtigung nicht begründen. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, eine Rechtsbeeinträchtigung sei zu bejahen, wenn ein Gesellschafter die Löschung eines Beschlusses einer Gesellschafterversammlung begehre, gegen die er wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz oder die Satzung Widerspruch erhoben habe und den er auch im Klageweg durch Anfechtungs- oder Feststellungsklage angreifen könnte, da unter dieser Voraussetzung sich die Anregung eines Löschungsverfahrens lediglich als eine andere Form darstelle, das Anfechtungsrecht geltend zu machen (Eickelberg in Sternal, FamFG, 21. Auflage 2013, § 395 Rn. 54; BayObLG, Beschluss vom 09.12.1955 - BReg. 2 Z 166 und 167/55, BayObLGZ 1955, 333 f.; KG, Beschluss vom 21.11.1966 - 1 W 2437/66, OLGZ 1967, 97 ff., 100; KG, Beschluss vom 16.12.2021 - 22 W 57/21, NZG 2022, 1116, Tz. 11). Dem folgt der Senat jedoch im vorliegenden Fall nicht. Wie dargelegt wirkt die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft lediglich deklaratorisch. Während die Beschwerdeführerin mit der Anfechtungs- bzw. Feststellungsklage erreichen könnte, dass der angegriffene Auflösungsbeschluss für nichtig erklärt bzw. dessen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit festgestellt wird, kann im Rahmen des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 bzw. §§ 398, 395 FamFG nur die Löschung der deklaratorischen Eintragung der Auflösung der Gesellschaft erreicht werden. Ob der angegriffene Auflösungsbeschluss wirksam ist bzw. überhaupt gefasst worden ist, wird damit nicht für die Gesellschafter und die Gesellschaft bindend geklärt. In diesem Fall stellt die Anregung eines Löschungsverfahrens sich mithin nicht lediglich als eine andere Form dar, das Anfechtungsrecht geltend zu machen. B. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Gesetzes wegen zu tragen, nachdem eine abweichende Gerichtskostenentscheidung nicht angezeigt war (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Die Entscheidung über die notwendigen Aufwendungen folgt aus § 84 FamFG. Die Beschwerdeführerin hat der Gesellschaft gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten; der Senat hat keine Veranlassung, insoweit von dem dort angeordneten Regelfall abzusehen. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Tragfähige Grundlagen für die Schätzung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft sind nicht vorhanden. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat weicht mit seiner Auffassung über die Beschwerdebefugnis jedenfalls von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm ab (Beschluss vom 13.11.1970 - 15 W 280/70, OLGZ 1971, 226 f.).