Leitsatz
EnZR 24/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130525UENZR24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130525UENZR24.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL EnZR 24/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein E.ON Drive EnWG § 3 Nr. 25, § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5; BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 Bd Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG enthaltenen (Informations-)Pflichten gelten nicht für den Anbieter einer App, der gegen einen monatlichen Grundpreis Dienstleistungen erbringt, die in der Anzeige verfügbarer Ladestationen zum Auf- laden von Elektromobilen, deren Freischaltung und der monatlichen Abrechnung des bezogenen Stroms bestehen. BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - EnZR 24/24 - OLG München LG München I - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochen- dörfer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte, ein Energieversorgungsunter- nehmen für Elektromobilität, bietet Verbrauchern über die E.ON-Drive Applikation (nachfolgend: App) Zugang zur Infrastruktur von Ladestationen für Elektrofahr- zeuge. Die im Google Playstore und Apple App Store verfügbare App zeigt Nut- zern die aktuell verfügbaren Ladesäulen an und ermöglicht deren Freischaltung. Allerdings ist die Nutzung der App nicht Voraussetzung für das Aufladen von Fahrzeugen an den Ladesäulen. Die Ladestationen werden zum Teil durch die Beklagte selbst und zum Teil durch andere Anbieter betrieben. Die nutzungsun- abhängige Grundgebühr für die App beträgt 4,95 € pro Monat. Die von der Be- klagten gegenüber den Nutzern der App verwendeten Vertragsbedingungen ent- halten unter anderem folgende Regelungen: 1 - 3 - "1. Vertragsgegenstand [Die Beklagte] bietet Ihnen Zugang zu öffentlicher Ladeinfrastruktur. Sie erhalten mit der Bestellung von E.ON-Drive die Möglichkeit, sich über die E.ON-Drive-App an den Lade- punkten zu authentifizieren und die Ladung eines Elektroautos an E.ON-Drive-Lade- stationen und Partnerladestationen freizuschalten. [ ... ] 2. Leistungsumfang Der durch [die Beklagte] zu erbringende Service umfasst a) die Anzeige von verfügbaren unternehmenseigenen Ladestationen sowie von Partner- ladestationen in der E.ON Drive App b) die Authentifizierung über die E.ON Drive App an unternehmenseigenen Ladestatio- nen und an Partnerladestationen sowie die Freischaltung der Ladepunkte c) die monatliche Abrechnung inkl. der Details aller Ladevorgänge. […] Jeder einzelne Ladevorgang bedarf eines gesonderten Vertrages zwischen Ihnen und der [Beklagten], welcher immer dann zustande kommt, wenn eine Freischaltung für das Laden erfolgt. So erhalten Sie das Recht, an dem jeweiligen Ladepunkt Ladestrom zu beziehen. 4. Preise und Bezahlung Preise [Die Beklagte] berechnet Ihnen einen nutzungsunabhängigen monatlichen Grundpreis von 4,95 € […] Der nutzungsunabhängige monatliche Grundpreis wird erst ab dem Zustandekommen des Vertrages und dabei für den Rest des ersten laufenden Monats anteilig berechnet. Die Abrechnung der Entgelte, welche im Zuge des Ladens bei Drittanbietern angefallen sind, übersendet [die Beklagte] in der Regel zusammen mit der eigenen Abrechnung an Sie. Drittanbieter ist eine lokale E.ON Gesellschaft oder ein Partnerunternehmen von E.ON." - 4 - Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit noch erheblich - auf Unterlassung der dieser Regelung folgenden Klausel (nachfolgend: Ladepreisklausel) in An- spruch, die lautet: "Den jeweils aktuellen Preis für die einzelnen Ladevorgänge zeigt [die Beklagte] Ihnen in der E.ON Drive App an. Mit der Freischaltung der Ladesäule gilt der aktuell angezeigte Preis für den jeweiligen Ladepunkt als vereinbart". Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Ladepreisklausel aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Bei den angegriffenen Regelungen handle es sich um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gegenstand des streitgegen- ständlichen Vertrags sei die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Die Ladepreisklausel sei wirksam. Ihre Unwirksamkeit folge nicht aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 5 EnWG. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG sei auf Verträge, die Nutzer von Elektrofahrzeugen mit einem Mobility Service Provider oder einem Ladesäulenbetreiber abschließen, nicht anwendbar. Diese Rechtsbeziehung un- terliege nicht §§ 36 ff. EnWG, weil zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer kein Stromlieferverhältnis im Sinn des § 41 EnWG bestehe. Die Ladepreisklausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Es bestehe kein Dauerschuldverhältnis, bei dem während der Laufzeit die Preise 2 3 4 5 - 5 - geändert würden. Vielmehr unterbreite die Beklagte dem Kunden vor jedem Ladevorgang ein Angebot, Strom zu einem bestimmten Preis zu beziehen. Die- ses Angebot werde mit Freischaltung der Ladesäule angenommen, so dass für jeden Ladevorgang ein (eigener) Kaufvertrag zustande komme. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung der Lade- preisklausel aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu Recht verneint. Die Lade- preisklausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligt auch sonst die Vertragspartner der Beklagten (Verbrau- cher) nicht in unangemessener Weise, indem sie vom Grundgedanken einer ge- setzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbin- dung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG). 1. Bei der von der Beklagten gegenüber ihren Kunden (Verbrauchern) verwendeten Ladepreisklausel handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutref- fend und von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, um Allgemeine Ge- schäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle unterlie- gen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Lade- preisklausel nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Be- nachteiligung des Vertragsgegners (auch) daraus ergeben, dass eine Bestim- mung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Ver- wender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Rege- lungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Es dient insbesondere auch dem Schutz vor Klauseln, denen aufgrund ihrer unklaren Formulierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des 6 7 8 9 - 6 - Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23, BGHZ 243, 9 Rn. 36 mwN). Der Ver- tragsinhalt muss dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermit- teln, um ihn so auch zum Marktvergleich zu befähigen (BGH, Urteil vom 12. Ok- tober 2007 - V ZR 283/06, WM 2008, 313 [juris Rn. 13]). Maßgebend sind dabei die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544 Rn. 9; vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 18 mwN). b) Nach diesen Maßgaben ist die Ladepreisklausel, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 17 mwN) ausreichend klar und verständlich. aa) Die Beklagte bietet ihren Kunden nach Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zugang zu öffentlicher Ladeinfrastruktur. Ihre Leis- tungen umfassen nach Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anzeige von verfügbaren unternehmenseigenen Ladestationen und Partnerlade- stationen, die Ermöglichung der Authentifizierung an diesen Ladestationen und deren Freischaltung sowie die monatliche Abrechnung aller Ladevorgänge. Dafür wird gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der nutzungsunab- hängige Grundpreis von 4,95 € monatlich berechnet. Gegenstand des Vertrags ist damit nach dem zutreffenden Verständnis des Berufungsgerichts die Erbrin- gung von dem eigentlichen Ladevorgang vor- beziehungsweise nachgelagerter Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur für Elektromobili- tät. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt, dass auch ein Anspruch auf Vollladung zu den vertraglichen Leistungen gehört. Zutreffend geht es davon aus, dass nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden Ziffer 2 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Ladepreisklausel einen solchen Anspruch aus- 10 11 - 7 - schließen. Danach bedarf jeder einzelne Ladevorgang eines gesonderten Ver- trags zwischen dem Kunden und der Beklagten. Dieser kommt durch die Frei- schaltung zustande, wobei der aktuelle, in der App angezeigte Ladestrompreis vereinbart gilt. Die genannten Klauseln regeln daher im Sinn eines Rahmenver- trags das Zustandekommen der über die einzelnen Ladevorgänge abzuschlie- ßenden Kaufverträge. bb) Diesem Verständnis der Ladepreisklausel steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass es sich bei der Möglichkeit des Zugangs zu bestimmten Ladepunkten um keine geldwerte Leistung handelte, an der die Nutzer kein gesondert zu vergütendes Interesse haben könnten. (1) Die Dienstleistungen der Beklagten beschränken sich nicht auf die Freischaltung von Ladepunkten, die sie oder ihre Partnerunternehmen als Betrei- ber der einzelnen Ladepunkte nach § 4 Satz 2 Ladesäulenverordnung auch ohne webbasiertes System ermöglichen müssen. Sie gehen darüber hinaus und um- fassen - wie ausgeführt - die Anzeige aller verfügbaren Ladestationen, die so- dann vom Nutzer gezielt angesteuert und ohne weitere Authentifizierung freige- schaltet werden können. Ferner werden alle über die App vorgenommenen Ladevorgänge von der Beklagten monatlich abgerechnet. Der Nutzer der App kann daher mit geringem Aufwand eine freie Ladestation suchen, diese freischal- ten und nutzen, ohne im Zusammenhang mit der Ladung einen Zahlungs- und Abrechnungsvorgang durchführen zu müssen. Als Gegenleistung für die monat- liche Gebühr erhält er somit verschiedene, vom Kauf des Ladestroms deutlich zu unterscheidende Dienstleistungen. (2) Daher ist nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durch- schnittskunden ausgeschlossen, dass er - wie die Revision unter Verweis auf früher verwendete Preissysteme von Mobilfunk- und Telekommunikationsdienst- leistern oder Internetprovidern meint - den für die Nutzung der App zu zahlenden 12 13 14 - 8 - monatlichen Grundpreis als Vergütungsbestandteil des bezogenen Stroms an- sieht. Wie ausgeführt, unterscheiden Ziffer 2 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen sowie die Ladepreisklausel klar zwischen den von der Be- klagten zu erbringenden Dienstleistungen und dem gesondert zu vereinbarenden Strombezug. Dies kann der Durchschnittskunde auch dem Umstand entnehmen, dass Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Preisänderungen" eine Klausel enthält, die (nur) für Preisänderungen des Grundpreises gilt und hierfür eine vierwöchige Unterrichtungsfrist und ein Kündi- gungsrecht vorsieht. cc) Vor diesem Hintergrund kann die Rüge der Revision, die Ladepreis- klausel entspreche nicht den Transparenzanforderungen, die für einseitige Leis- tungsbestimmungsrechte gelten, keinen Erfolg haben. Nach dem Ausgeführten (vgl. oben Rn. 11) räumen die Nutzungsbedingungen der Beklagten kein einsei- tiges Leistungsbestimmungsrecht ein. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, bei Abschluss des Nutzungsvertrags über die App den für die zukünftigen Lade- vorgänge geltenden Strompreis oder die für seine Bestimmung und künftige Än- derung maßgeblichen Faktoren anzugeben. dd) Mit der Ladepreisklausel wird auch nicht der Preis für den Ladevor- gang verschleiert. Der Verbraucher wird durch die Ladepreisklausel nicht darüber im Unklaren gelassen, dass er den jeweiligen Tagesstrompreis erst unmittelbar vor dem Ladevorgang erfährt. Er kann damit zwar bei der Entscheidung über den Abschluss des Nutzungsvertrags für die App den Preis für zukünftige Ladevor- gänge nicht absehen. Die darin liegende Erschwerung des Marktvergleichs folgt jedoch nicht aus einer fehlenden Transparenz der Klausel, sondern ist dem punk- tuellen Aufladen unter Nutzung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur im- manent. Der Verbraucher wird nicht anders gestellt, als wenn er ohne Nutzung der App eine Ladesäule anfahren und erst dort den aktuellen Strompreis erfahren würde. Eine Unklarheit über den Gesamtpreis könnte sich daher allenfalls daraus 15 16 - 9 - ergeben, dass der nutzungsunabhängige Grundpreis als Bestandteil der Vergü- tung des Ladestroms anzusehen wäre. Das ist aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. 3. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Ladepreisklau- sel auch nicht deshalb unwirksam ist, weil sie die Kunden der Beklagten durch eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Danach müssen Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie Anga- ben enthalten über die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündi- gungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden. Für Preisanpassungsklau- seln gelten die besonderen Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 EnWG. Diese Re- gelungen finden auf die von der Beklagten mit ihren Kunden (Verbrauchern) über die Nutzung der App geschlossenen Verträge keine Anwendung. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei den von der Beklagten mit ihren Kunden (Verbrauchern) über die Nutzung der App geschlossenen Ver- träge nicht um Energielieferverträge mit Letztverbrauchern in diesem Sinn han- delt. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die von der Beklagten mit den Nutzern der App abgeschlossenen Verträge nur vor- und nachgelagerte Dienstleistungen, aber keinen Strombezug zum Gegenstand haben. Die Versor- gung von Elektrofahrzeugen mit Ladestrom über im Sinn von § 2 Nr. 5 Ladesäu- lenverordnung öffentlich zugängliche Ladepunkte ist zudem kein Letztverbrauch im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG. a) Letztverbraucher sind nach § 3 Nr. 25 EnWG natürliche oder juris- tische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strom- bezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinn des Energiewirtschaftsgesetzes gleich. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenom- men, dass danach der Letztverbrauch an der (öffentlich zugänglichen) Ladesäule endet. Der Nutzer einer öffentlich zugänglichen Ladesäule ist kein Letztverbrau- cher im Sinn von § 3 Nr. 25 EnWG, so dass das vertragliche Verhältnis zwischen 17 18 - 10 - Ladesäulenbetreiber und Nutzer keinen Energieliefervertrag mit einem Letztver- braucher darstellt. Nichts anderes kann für die Ermöglichung des Zugangs von Elektrofahrzeugnutzern zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten durch soge- nannte Mobilitätsanbieter gelten. aa) Zwar ließe der Wortlaut der Bestimmung auch die Auslegung zu, dass sowohl der Strombezug durch die Ladepunktbetreiber als auch das Aufla- den von Elektrofahrzeugen durch die Nutzer der Ladepunkte einen Letztver- brauch darstellen. Dieses Verständnis ist aber nach der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte mit der "Vorverlegung" des Letztverbrauchs auf den Bezug durch den Ladepunkt den Ausbau der Ladeinfrastruktur erleichtern. Nach der Gesetzesbegründung bedeu- tet die Gleichstellung der Ladepunktbetreiber mit Letztverbrauchern, dass die energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten nur im Verhältnis zwischen dem Stromlie- feranten und dem Ladepunktbetreiber gelten, nicht jedoch - gleichsam als Letzt- verbraucher hinter dem Letztverbraucher - im Verhältnis zwischen diesem und dem Nutzer der öffentlich zugänglichen Ladesäule. Die Belieferung endet danach an der Ladesäule. Die Nutzung des Ladepunkts durch den Elektrofahrzeugnutzer stellt keinen Strombezug im Sinn des Energiewirtschaftsrechts dar und sollte gesondert geregelt werden (Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Strom- marktes [Strommarktgesetz] vom 20. Januar 2016, BT-Drucks. 18/7317, S. 78; Hellermann/Pätzold in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 41 Rn. 12; Hellermann in Bourwieg/Hellermann/Hermes, aaO, § 3 Rn. 67; Schalle/ Hilgenstock, EnWZ 2017, 291, 292). bb) Den Betreiber des Ladepunkts treffen daher nicht die Pflichten ei- nes Energielieferanten im Sinn von § 3 Nr. 15c EnWG. Informationspflichten für das punktuelle Aufladen elektrisch betriebener Fahrzeuge nach der Ladesäulen- verordnung finden sich nunmehr in § 14 Abs. 2 PAngV in der am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Fassung vom 12. November 2021. Danach hat der Anbieter beim Einsatz eines für das punktuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens 19 20 - 11 - den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 PAngV). Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses web- basierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 PAngV). cc) Auch Unternehmen, die - wie die Beklagte - den Zugang der Elek- trofahrzeugnutzer zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten erleichtern (soge- nannte Mobilitätsanbieter oder Mobility Service Provider) sind folglich keine Ener- gielieferanten im Sinn von § 3 Nr. 15c, § 41 EnWG (Peiffer in BeckOK EnWG, 14. Ed. [1. März 2025], § 3 Nr. 18 Rn. 8; Schex in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 92). Da der Letztverbrauch des Stroms in dem Bezug durch den Ladepunkt- betreiber zur Versorgung seiner Ladepunkte liegt (Schalle/Hilgenstock, EnWZ 2017, 291, 293), stellen weder die Lieferung vom Ladepunktbetreiber an den Endnutzer, noch die Zugangsgewährung zu den Ladepunkten durch Mobilitäts- anbieter eine Lieferung im Sinn des § 41 EnWG dar. Die Mobilitätsanbieter sind zwar - anders als Ladepunktbetreiber - nicht selbst Letztverbraucher im Sinn des § 3 Nr. 25 EnWG. Sie sind jedoch im Verhältnis zu den Nutzern der Ladepunkte keine Stromlieferanten. Dazu rechnen nach § 3 Nr. 31c EnWG natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Ver- trieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausge- richtet ist. Das Tatbestandsmerkmal des Letztverbrauchers nimmt auf § 3 Nr. 25 EnWG Bezug (Schex in Kment, aaO, § 3 Rn. 108 [zu § 3 Nr. 31a EnWG aF]). Die Nutzer der App, die am Ladepunkt Fahrzeuge aufladen, sind keine Letztverbrau- cher in diesem Sinn (siehe oben Rn. 17). b) Entgegen der Auffassung der Revision gilt nicht deshalb etwas an- deres, weil die Beklagte für ihre Leistungen eine nutzungsunabhängige Grund- gebühr berechnet und es sich bei dem Vertrag insoweit um ein Dauerschuldver- hältnis, nicht um ein sogenanntes "Spotgeschäft" - die einmalige Nutzung einer 21 22 - 12 - Ladesäule - handelte. Wie ausgeführt (Rn. 11), liegt - anders als die Revision meint - bereits kein auf Strombezug gerichtetes Dauerschuldverhältnis vor. Das vom Kläger vorgelegte Rechtsgutachten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. August 2018 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es bezieht sich ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung auf Verträge über Ladestrom für Elektromobile in ihrer Fassung vor Einführung des § 14 PAngV (siehe oben Rn. 20). Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.10.2022 - 12 O 15159/21 - OLG München, Entscheidung vom 14.03.2024 - 29 U 6461/22 - - 13 - Verkündet am: 13. Mai 2025 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle