Leitsatz
IV ZR 104/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:040418UIVZR104
62mal zitiert
25Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
75 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:040418UIVZR104.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/17 Verkündet am: 4. April 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reiseabbruchversicherung (hier: VB-ERV 2014 B Ziff. 13.2 B) und B Ziff. 14); BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 (Bk); VVG § 28 Abs. 4 1. Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014) "13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfal- les? … 13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie … die folgenden Unterlagen bei uns einreichen: … - 2 - B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort." verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Der Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in der anschlie- ßenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten (hier: B Ziff. 14 VB-ERV 2014) zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Ver- sicherungsschutzes nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 VVG verwiesen wird (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 2. April 2014 - IV ZR 124/13). BGH, Urteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17 - OLG München LG München I - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2018 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetragen ist, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in ei- ner Reiseabbruchversicherung. In den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB-ERV 2014) heißt es aus- zugsweise: 1 - 4 - "B Reiseabbruch-Versicherung 1. Was ist versichert? Wir entschädigen Sie: A) Wenn Sie Ihre Reise außerplanmäßig beenden müs- sen. B) Wenn Sie Ihre Reise unterbrechen müssen. C) Wenn sich ein öffentliches Verkehrsmittel während Ih- rer Weiter- oder Rückreise verspätet. D) Wenn Sie Ihren Aufenthalt verlängern müssen. E) Wenn Sie Ihre Rundreise unterbrechen müssen. F) Bei Feuer oder Elementarereignissen während Ihrer Reise. … 4. Welche Ereignisse sind versichert? 4.1 Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. … 4.2 Versichert ist die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung, … … 4.4 Versicherte Ereignisse sind außerdem: A) Tod. B) Eine schwere Unfallverletzung. C) … D) Schwangerschaft. E) Bruch von Prothesen. F) Lockerung von implantierten Gelenken. … 13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles? … 13.2 Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie oder bei Tod Ihr Rechtsnachfolger die fol- genden Unterlagen bei uns einreichen: … - 5 - B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Un- fallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arz- tes am Aufenthaltsort. … 14. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenhei- ten? 14.1 Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen. 14.2 Bei grober Fahrlässigkeit können wir unsere Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. … 14.3 Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist." Mit der Klage fordert der Kläger, die Beklagte unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die in B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 genannte oder eine inhaltsgleiche Versicherungsbedingung gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Zur Begründung hat der Kläger insbesondere ausgeführt, der Begriff Aufenthaltsort sei unklar. So sei der Klausel we- der zu entnehmen, wie zu verfahren sei, wenn sich während einer Bus- reise ein implantiertes Gelenk lockere, noch werde deutlich, wie sich ein Versicherungsnehmer verhalten müsse, wenn am Aufenthaltsort ein kompetenter Arzt nicht zur Verfügung stehe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagea n- trag weiter. 2 3 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch aus § 1 UKlaG bestehe nicht, da die beanstandete Klausel weder intransparent sei noch die Vertragspartner der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen benachteilige. Der verständige Ver- sicherungsnehmer werde den Begriff Aufenthaltsort so verstehen, dass damit grundsätzlich der Ort gemeint sei, an dem der Versicherungsfall eintrete. Er werde weiterhin davon ausgehen, dass er den nächstgelege- nen Arzt, der zu einer Diagnose und angemessenen Behandlung in der Lage sei, aufsuchen müsse, wobei damit in Abhängigkeit vom Einzelfall entweder ein Arzt unmittelbar vor Ort, in der nächstgelegenen Stadt oder das nächstgelegene Krankenhaus gemeint sei. Der Zweck der Bedi n- gung, eine zeitnahe Dokumentation zu gewährleisten, sei nachvollzieh- bar. Dass die hierbei entstehenden Kosten in der Regel vorzustrecken seien, belaste den Versicherungsnehmer nicht über Gebühr. Denn in den bezeichneten Versicherungsfällen werde er sich ohnehin in ärztliche B e- handlung begeben. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klausel B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. 4 5 6 7 - 7 - a) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vers i- cherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, r+s 2017, 259 Rn. 15 m.w.N.). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Vers i- cherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungs- schutz gefährden (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 30 m.w.N.). Dies ist insbesondere von Bedeutung, soweit ihm ein bestimmtes Verhalten als Obliegenheit vorgeschrieben wird (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009 - IV ZR 246/08, r+s 2009, 497 Rn. 27 m.w.N. zu § 6 VVG a.F.). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen (BGH, Urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 36 m.w.N.). Weder bedarf es eines solchen Grades an Ko n- kretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall ke i- nerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27), noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, r+s 2017, 586 [juris Rn. 15]). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. 8 9 - 8 - Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Ausl e- gung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 174/12, r+s 2013, 334 Rn. 9). Diese sind so auszu- legen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständ i- ger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des e r- kennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Ve r- ständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versic herungs- rechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versiche- rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 28. Januar 2004 - IV ZR 65/03, VersR 2004, 600 unter II 1 a [juris Rn. 15]; jeweils m.w.N.). b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Regelung in B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 nicht als intransparent. Der durchschnittli- che Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. In dieser ist ausdrücklich festgehalten, dass er im Falle einer der dort im Einzelnen aufgeführten Erkrankungen, Verletzungen oder ei- ner Schwangerschaft ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behand- lungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort einzuholen hat. Unter de m Begriff des Aufenthaltsortes wird ein durchschnittlicher V ersicherungs- nehmer nach allgemeinem Sprachverständnis den Ort verstehen, an dem er sich tatsächlich, und sei es auch nur vorübergehend, befindet (vgl. Duden, Das Begriffswörterbuch 4. Aufl.; ferner - zum Begriff des Aufent- haltsortes im Sinne von § 899 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung - BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - I ZB 80/07, NJW 2008, 3288 juris Rn. 15). Hierbei spielt es aus Sicht eines 10 - 9 - durchschnittlichen Versicherungsnehmers zunächst keine Rolle, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Aufenthalt handelt (vgl. auch BayObLG NJW 2003, 596 [juris Rn. 6] zum Begriff des Aufenthalts im Sinne von § 73 Abs. 1 FGG). Zusätzlich wird sich der Versicherungsnehmer an dem für ihn er- kennbaren systematischen Zusammenhang der Klausel orientieren. Die- se begründet nach der Überschrift von B Ziff. 13 VB-ERV 2014 eine von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit. Versicherte Ereignisse im Sinne von B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 sind: unerwartete schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung, Schwanger- schaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken. Hierbei handelt es sich weitgehend - wenn auch nicht vollständig - um die Wiedergabe der in B Ziff. 4 VB-ERV 2014 aufgeführten versicherten Ereignisse. Sodann wird der Versicherungsnehmer die Klausel B Ziff. 1 VB-ERV 2014 in den Blick nehmen, in der geregelt wird, was im Einzel- nen versichert ist. Entsprechend der Überschrift Reise-Abbruchversiche- rung werden hier die entschädigungspflichtigen Ereignisse aufgeführt, nämlich außerplanmäßige Beendigung der Reise, Unterbrechung der Reise, Verspätung der Weiter- oder Rückreise, Verlängerung des Auf- enthalts, Unterbrechung der Rundreise sowie Feuer- oder Elementarer- eignisse während der Reise. Aus dem Zusammenspiel von B Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 erschließt sich dem durchschnittli- chen Versicherungsnehmer, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den Ort handelt, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mithin eines der enumerativ aufgeführten versicherten Ereignisse auftrat, welches ihn dann zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Reise zwingt. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Ereignis vom Unfall oder einem der weiteren versicherten Geschehnisse bis zum dadurch bedingten Ab- 11 - 10 - bruch der Reise. Das ärztliche Attest muss daher spätestens bis zum Abbruch der Reise eingeholt werden. In diesem Verständnis der Klausel wird der Versicherungsnehmer durch ihren erkennbaren Sinn und Zweck bestärkt. Bei der Klausel geht es darum, durch eine orts- und zeitnahe ärztliche Dokumentation nach- zuweisen, dass ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zei t- raums und an einem Aufenthaltsort während der Reise eingetreten ist, welcher den Versicherungsnehmer sodann zum Abbruch der Reise ver- anlasst hat. Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusamme n- hangs sowie des erkennbaren Zwecks der Klausel werden in Rechtspr e- chung und Schrifttum bisher auch keine Bedenken gegen die Wirksam- keit vergleichbarer Klauseln unter dem Gesichtspunkt des Transparenz- gebotes oder der sonstigen unangemessenen Benachteiligung des V er- sicherungsnehmers erhoben (vgl. LG Potsdam r+s 2004, 509; Dörner in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. VB-Reiseabbruch 2008 Ziff. 4 Rn. 1; Stau- dinger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. VB-Reise- abbruch 2008 Ziff. 4 Rn. 2; Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anh. N Rn. 182; Führich, Reiserecht 7. Aufl. § 31 Rn. 26; Stein- beck in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 30 Rn. 133; vgl. ferner Nies in van Bühren/Nies, Reiseversicherung 3. Aufl. VB-Reiseabbruch 2 Rn. 320, 322). c) Dieser Auslegung der Klausel steht schließlich nicht entgegen, dass es sich beim Begriff des Aufenthaltsortes um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache handelte. Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfährt der Grundsatz des Abstellens auf die 12 13 14 - 11 - Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse dann eine Au snahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest u m- rissenen Begriff verbindet (Senatsurteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012 Rn. 16 m.w.N.). Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa [juris Rn. 17]). Auf dieser Grundlage hat der Senat für den Begriff Schaden s- ersatz entschieden, dieser sei zwar zunächst ein Begriff der Rechtsspr a- che, müsse aber durch weitere Vorschriften ergänzt werden, die der we r- tenden Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedürften. Dies gelte umso mehr, als der Ausdruck Schadensersatz auch Bestandteil der Umgang s- sprache sei (aaO unter II 4 b bb [juris Rn. 18]). Entsprechend verhält es sich bei dem Begriff des Aufenthaltsortes. Dieser ist kein - zumindest kein eindeutig - fest umrissener Begriff der Rechtssprache, so dass es bei den allgemeinen Auslegungskriterien für Allgemeine Versicherungsbedingungen bleibt. Zwar werden in verschie- denen gesetzlichen Bestimmungen Begriffe wie "Aufenthaltsort" (§ 16 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG), "Aufenthalt" (§ 343 Abs. 1 FamFG a.F.), "gewöhnlicher Aufenthalt" (§ 343 Abs. 1 Fa- mFG in der Fassung vom 29. Juni 2015, § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II) oder "gewöhnlicher Aufenthaltsort" (§ 8 Abs. 2 StPO) verwendet. Hierbei geht es aber um überwiegend prozessuale Vorschriften, die vor allem dazu dienen, den tatsächlichen (gegebenenfalls gewöhnlichen) Aufenthalt e i- ner Person im Unterschied zu deren Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 15 - 12 - BGB oder Staatsangehörigkeit zu bestimmen, ohne dass hieraus der Rückschluss auf einen einheitlichen Begriff der Rechtssprache auch in anderem Zusammenhang gezogen werden könnte (a.A. OLG München r+s 2012, 345, 346 [juris Rn. 46]). d) Im Rahmen des für den Versicherungsnehmer erkennbaren Zwecks der Klausel sowie des allgemeinen Gedankens der Zumutbarkeit wird der Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass er le- diglich gehalten ist, sich zu dem Arzt zu begeben, welcher - wie das Be- rufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - je nach Art des Versicherungs- falles, Schwere der Erkrankung und örtlichen Gegebenheiten während der Reise am besten geeignet ist, eine Diagnose zu erstellen und ihn zu behandeln. Angesichts der Schwere der Erkrankungen, die lediglich ei- nen Versicherungsfall begründen, wird der Versicherungsnehmer ohne- hin - unabhängig von der ihn treffenden Obliegenheit - in der Regel einen örtlichen Arzt zur Behandlung aufsuchen müssen. Die von der Revision herangezogenen Beispielsfälle vermögen j e- denfalls eine Intransparenz der Klausel nicht zu begründen. So wird ein Versicherungsnehmer, dessen implantiertes Gelenk sich auf einer läng e- ren Busreise lockert, an dem Ort einen Arzt aufsuchen, an dem er sich entscheidet oder entscheiden muss, die Reise wegen der Lockerung des Implantats abzubrechen. Ereignet sich ein Unfall an einem Ort, an dem ein Arzt im Sinne der Klausel zur Verfügung stand, stellt sich aber erst an anderer Stelle heraus, dass der Versicherungsnehmer den Urlaub a b- brechen muss, so muss er sich dann beim nächstgelegenen Arzt ein At- test ausstellen lassen. Eine Rückkehr an den Unfallort oder ähnliches wird dem Versicherungsnehmer durch die Klausel erkennbar nicht abver- langt. Sollte sich das versicherte Risiko während eines Ausflugs oder e i- 16 17 - 13 - ner Transferfahrt verwirklichen, so kann der Versicherungsnehmer einen Arzt sowohl am eigentlichen Urlaubsort als Aufenthaltsort als auch - so- weit das aus praktischen Gründen überhaupt in Frage kommen dürfte - an weiteren Aufenthaltsorten anlässlich eines Transfers oder eines Aus- flugs aufsuchen. Auch für den Versicherungsnehmer ersichtlich geht es dem Versicherer in allen diesen Fällen darum, dass er noch am Aufent- haltsort seiner Reise und nicht erst nach der Rückkehr an seinen Heim a- tort einen Arzt konsultiert, damit der Eintritt des Versicherungsfalles zeit- nah dokumentiert wird. Selbst wenn im Einzelfall der Versicherungsneh- mer ein ärztliches Attest beibringen sollte, welches selbst bei weitem Verständnis nicht mehr als am Aufenthaltsort erstellt anzusehen ist, folgt hieraus nicht zwingend die Leistungsfreiheit des Versicherers. Vielmehr kommt hier im Einzelfall eine Ausübungskontrolle unter dem Gesicht s- punkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die Verneinung schwe- ren Verschuldens gemäß § 28 Abs. 2 VVG oder das Führen des Kausali- tätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 VVG in Betracht. 2. Die angegriffene Klausel benachteiligt den Versicherungsne h- mer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung dann unange- messen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mis s- bräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durc h- zusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinre i- chend zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 31). Soweit das Berufungsgericht eine unangemes- sene Benachteiligung verneint hat, da der legitime Zweck der Regelung darin bestehe, eine zeitnahe Feststellung und Dokumentation der Urs a- che des Versicherungsfalles zu gewährleisten, ist das aus Rechtsgrün- den nicht zu beanstanden. 18 - 14 - 3. Der Wirksamkeit der Regelung in B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 steht auch nicht entgegen, dass in der anschließenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten in B Ziff. 14 VB-ERV 2014 zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherung s- schutzes nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 VVG verwiesen wird. a) Gegenstand des Klageantrages im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ist allerdings - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hin- weist - nur die Klausel in B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014, mithin der Tatbe- stand der Obliegenheitsverletzung, nicht dagegen die Bestimmung in B Ziff. 14 VB-ERV 2014 hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen. Soweit in Recht- sprechung und Schrifttum angenommen wird, bei der Prüfung der Wirk- samkeit einer Klausel im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens sei diese nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Vertr a- ges und anderer Klauseln zu interpretieren (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 4 [juris Rn. 12]; vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263 [juris Rn. 17]; Stau- dinger/Schlosser, (2013) § 8 UKlaG Rn. 5; Lindacher in Wolf/Horn/Lin- dacher/Pfeiffer, AGB-Recht 6. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 5; Witt in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht 12. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 6), kann offen bleiben, ob auch hier ein derartiger Fall vorliegt. Jedenfalls ist die hier in Rede stehende Klausel insoweit rechtlich unbedenklich. b) Die Frage, ob Allgemeine Versicherungsbedingungen generell entsprechend § 28 Abs. 4 VVG eine Regelung enthalten müssen, wo- nach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Vers i- cherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch ge- 19 20 21 - 15 - sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat , wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. aa) Nach einer Ansicht müssen bereits die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen - unabhängig von einer späteren zusätzlichen Beleh- rung bei Eintritt des Versicherungsfalles im Einzelfall - über die Hinweis- pflicht des Versicherers nach § 28 Abs. 4 VVG informieren. Fehle es da- ran, führe dies zu einer Unwirksamkeit der Sanktionsregelung wegen Verstoßes gegen § 32 Satz 1 VVG i.V.m. § 307 BGB (so LG Berlin r+s 2017, 344 [juris Rn. 26 ff.]; MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 28 Rn. 216; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 28 Rn. 116; Marlow, VersR 2017, 1500, 1501 ff.; ders. NJW 2017, 3394 f.; ders. r+s 2015, 591, 592 f.; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 13 Rn. 152; Schimikowski, jurisPR-VersR 9/2017 Anm. 3; vgl. ferner Schulz-Merkel, jurisPR-VersR 4/2017 Anm. 3). Die gegenteilige Meinung hält einen über die erforderli- che Belehrung bei Eintritt des konkreten Versicherungsfalles hinaus g e- henden Hinweis auf § 28 Abs. 4 VVG in den Versicherungsbedingungen nicht für erforderlich (so insbesondere OLG Hamm r+s 2017, 467 Rn. 59 ff.; OLG Celle r+s 2018, 132 Rn. 36; Grams, FD-VersR 2018, 400488; Nugel, jurisPR-VerkR 23/2017 Anm. 2; Schreiner, r+s 2017, 345 f.; Günther, FD-VersR 2017, 394049; vgl. zur Problematik auch Rixecker, ZfS 2017, 273). bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. § 28 Abs. 4 VVG lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Versicherer zusätzlich einen "Hinweis auf die Hinweispflicht" auferlegen wollte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein derartiger zusätzlicher Hinweis zum Schutz des Versicherungsnehmers erforderlich sein sollte. Entscheidend 22 23 - 16 - ist, dass der Versicherungsnehmer im maßgeblichen Zeitpunkt bei Ein- tritt des Versicherungsfalles, wenn er seine Auskunfts- und Aufklä- rungsobliegenheiten zu erfüllen hat, gemäß § 28 Abs. 4 VVG belehrt wird. So hat der Senat bereits in seiner Entscheidung zur gesonderten Mitteilung in Textform in § 28 Abs. 4 VVG ausgeführt, die Belehrung über die im Falle der Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit drohenden Rechtsfolgen solle dem Versicherungsnehmer vor der Beantwortung entsprechender Fragen des Versicherers eindringlich vor Augen führen, welche Bedeutung die vollständige, rechtzeitige und wahrheitsgemäße Information des Versicherers für dessen Leistungsve r- pflichtung habe. Der Versicherungsnehmer solle damit zu einer ord- nungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenhei- ten angehalten, aus Gründen der Fairness zugleich aber auch vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteilen gewarnt werden. Aus di e- ser Zielsetzung ergebe sich die Notwendigkeit, erst dann zu belehren, wenn von dem Versicherungsnehmer Angaben zu einem konkreten Ve r- sicherungsfall erwartet würden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei es zweck- mäßig, dass ihm die Belehrung vor Augen stehe. Das wäre nicht gewähr- leistet, wenn die Belehrung bereits vorsorglich für künftige Versiche- rungsfälle im Versichersicherungsschein, den Versicherungsbedingu n- gen, sonstigen Vertragsunterlagen oder Vertragsinformationen im Sinne des § 7 VVG wirksam erteilt werden könnte (Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Rn. 18). Soweit in Versicherungsbe- dingungen daher nicht auf § 28 Abs. 4 VVG hingewiesen wird, liegt hierin keine unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften gemäß § 32 Satz 1 VVG. Die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 4 VVG bleibt 24 - 17 - vielmehr unabhängig von der vertraglichen Bestimmung zu den Obli e- genheiten anwendbar (so auch OLG Hamm r+s 2017, 467 Rn. 6 1 ff.). Entsprechend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 21. Novem- ber 2012 zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht erörtert, dass in den dort vereinbarten All- gemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) der Hinweis auf § 28 Abs. 4 VVG fehlte (IV ZR 97/11, r+s 2013, 61). Zutreffend ist a l- lerdings, dass der Senat in einem Urteil vom 2. April 2014 in einem Rechtsstreit betreffend die Leistungsfreiheit eines Rechtsschutzversiche- rers wegen vorsätzlicher Verletzung der Informationspflicht aus § 17 (3) ARB-RU 2000 entschieden hat, die Regelung über die Rechtsfolgen in § 17 (6) ARB-RU 2000 weiche zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der Neuregelung des § 28 VVG ab, weil sie noch auf den gesetzl i- chen Vorgaben des nicht mehr anwendbaren § 6 Abs. 3 VVG a.F. beru h- te (IV ZR 124/13, r+s 2014, 282 Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom selben Tag in der Sache IV ZR 58/13, r+s 2015, 347 Rn. 16 ff.). In die- sem Zusammenhang hat der Senat auch ausgeführt, in Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG fehle § 17 (6) ARB-RU 2000 zudem eine Regelung, wo- nach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehenden Aufklärungsobliegenheit voraussetze, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen habe (Senatsurteil vom 2. April 2014 - IV ZR 124/13 aaO Rn. 21). Hiermit hat der Senat indessen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der noch an § 6 Abs. 3 VVG a.F. angelehnte § 17 (6) ARB -RU 2000 eine Leistungsfreiheit gänzlich unabhängig von den Vorgaben des nu n- mehr anwendbaren § 28 VVG, und damit auch seines Absatzes 4, vorge- 25 26 - 18 - sehen hat. Aus dem Senatsurteil folgt demgegenüber nicht, dass Bedi n- gungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, die - wie hier B Ziff. 14 VB-ERV 2014 - den Vorgaben des § 28 VVG entsprechen, lediglich wegen des fehlenden Hinweises auf § 28 Abs. 4 VVG bereits im Bedingungswerk insgesamt unwirksam wären (so zutreffend auch OLG Hamm r+s 2017, 467 Rn. 65 f.). Das Gesetz erfordert auch an anderer Stelle keinen gesonderten Hinweis auf ein Belehrungserfordernis bereits in Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen. So bestimmt § 186 VVG in der Unfallversicherung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer, wenn dieser den Vers i- cherungsfall anzeigt, auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraus- setzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat, wi d- rigenfalls er sich nicht auf die Fristversäumnis berufen kann. Dem Ge- setz genügt mithin auch hier eine Belehrung im konkreten Versich e- rungsfall und es fordert nicht zusätzlich noch einen Hinweis darauf be- reits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. auch OLG Hamm aaO Rn. 69). Dies ist bei § 28 Abs. 4 VVG nicht anders. In beiden Fällen geht es darum, dass dem Versicherungsnehmer transparent vor Augen geführt werden soll, welche Gefahren für den Versicherungs- schutz mit der Nichtbeachtung von Obliegenheiten oder Anspruchs - und Fälligkeitsvoraussetzungen verbunden sind. Ferner verlangt der Wortlaut des § 28 Abs. 4 VVG - wie oben ausgeführt - gerade keine ausdrückliche Regelung zum Hinweis auf die Belehrungspflicht bereits in den Allgeme i- nen Versicherungsbedingungen (so aber Marlow, VersR 2017, 1500, 1504). Ohne Erfolg beruft sich die Gegenauffassung in diesem Zusam- menhang auf ein vermeintliches besonderes Transparenzgebot in § 28 27 28 - 19 - Abs. 4 VVG (vgl. Marlow, VersR 2017, 1500, 1501, 1504). Dem in Bezug genommene Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159) lässt sich nicht entnehmen, der Senat habe bei vertraglichen Regelungen, die ausschließlich dem neuen Versicherungsvertragsgesetz unterliegen und bei denen es nicht um die Überleitungsvorschrift des Art. 1 Abs. 3 EGVVG geht, die Aufnahme des Belehrungserfordernisses des § 28 Abs. 4 VVG bereits in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für erforderlich erachtet. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.05.2016 - 25 O 20760/15 - OLG München, Entscheidung vom 02.03.2017 - 29 U 2621/16 -