Entscheidung
VIa ZR 1702/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1702
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1702.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1702/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 17. April 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 80.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb im Januar 2017 von einem Händler ein neues Wohn- mobil Hymer Tramp SL 704. Das von der Beklagten hergestellte Basisfahrzeug Fiat Ducato ist mit einem 2,3-Liter-Dieselmotor des Typs Jet mit 110 kW (Schad- stoffklasse Euro 6) ausgerüstet. Es verfügt nach der Behauptung der Klägerin 1 2 - 3 - über eine Einrichtung zur Reduzierung der Abgasrückführung nach einem Zeit- fenster von 22 Minuten sowie - worauf die Revision allein noch abstellt - über ein so genanntes "Thermofenster". Für den Typ des Basisfahrzeugs hatte eine Be- hörde der Italienischen Republik, das Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (MIT), eine EG-Typgenehmigung erteilt. Die Klägerin hat die Beklagte zuletzt auf Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststel- lung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung von außergerichtli- chen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Sie habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ihr Wohn- mobil über eine zeitbasierte Reduzierung der Abgasrückführung verfüge. Zu ih- ren Gunsten könne zwar unterstellt werden, dass das beanstandete "Thermo- fenster" als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Es liege insoweit 3 4 5 6 7 - 4 - jedoch weder eine Prüfstandsbezogenheit der Einrichtung noch ein Schädi- gungsvorsatz der für die Beklagte tätigen Personen vor. Auch scheide ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV aus, weil die Beklagte kein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe, nachdem dem MIT die von der Klägerin beanstandeten Funktionen seit Jahren bekannt gewesen seien, sie diese nach Überprüfung, die zureichend gewesen sei, nicht als unzulässig angesehen und keine Maßnahmen getroffen, insbesondere kei- nen Rückruf veranlasst habe. Zudem halte der Berufungssenat an seiner bishe- rigen Rechtsauffassung fest, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer un- gewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der §§ 6, 27 EG-FGV liege. Selbst wenn die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen angenommen würden, scheitere ein Scha- densersatzanspruch der Klägerin schließlich an einem fehlenden Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB. Denn dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug drohe weder eine Stilllegung noch eine sonstige Betriebsbeschränkung, nach- dem die zuständige Behörde nach Überprüfung keinen Rückruf des Fahrzeugs veranlasst habe. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels eines sittenwidrigen Verhaltens verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 8 9 10 11 - 5 - 2. Doch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung im Hinblick auf das von der Klägerin beanstandete "Thermofenster" ein Schadens- ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermö- genseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschaltein- richtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt den Best- immungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Charakter von Schutzgeset- zen zu, ohne dass es einer über die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Kompetenz des Verordnungsgebers zur Schaffung einer delik- tischen Haftungsgrundlage bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, VersR 2024, 1306 Rn. 18 mwN; Urteil vom 23. Dezember 2024 - VIa ZR 598/23, juris Rn. 17; Urteil vom 12. März 2025 - VIa ZR 1608/22, juris Rn. 9; Urteil vom 30. April 2025 - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 12). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersat- zes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 12 13 14 - 6 - 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). b) Mit den von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Frage eines die Beklagte treffenden Fahrlässigkeitsvorwurfs kann ein Anspruch der Klä- gerin auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Dem steht - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - schon entgegen, dass der Fahrzeughersteller, will er sich zur Widerlegung der Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 f.) auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, einen Irrtum konkret darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 63), und zwar in Bezug auf die nach § 31 BGB Verantwortlichen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 14). Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die von der Revisionserwiderung gegen die Annahme einer gegen den Hersteller streitenden Verschuldensvermutung erho- benen Einwände geben dem Senat keinen Anlass, von seiner insoweit gefestig- ten Rechtsprechung abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2024 - VIa ZR 598/23, juris Rn. 20; Urteil vom 30. April 2025 - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 14). c) Ebenso wenig kann die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem Schaden, weil dem von dem Kläger erworbenen Fahr- zeug weder eine Stilllegung noch eine sonstige Betriebsbeschränkung drohe, nachdem die zuständige Behörde nach Überprüfung keinen Rückruf des Fahr- zeugs veranlasst habe. Vielmehr hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils sowohl entschieden, dass eine Verringerung des objektiven Werts des Fahr- zeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Vergleich zu einem Fahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne 15 16 - 7 - unzulässige Abschalteinrichtung nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden kann, als auch die für die Schätzung des Schadens geltenden Maßstäbe geklärt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 41 und 71 ff.; zu Wohnmobilen BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, VersR 2024, 1306 Rn. 25 ff.). Daran hält der Senat ungeachtet der in der Revisionserwiderung vorgebrachten Einwände fest (vgl. bereits BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 32; Urteil vom 30. April 2025 - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 15). III. 1. Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 562 ZPO aufzuheben, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Eine Tatbestands- oder Legalisierungswirkung der vom MIT erteilten EG-Typgeneh- migung für den Typ des Basisfahrzeugs kann der Annahme einer darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, Ur- teil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 34; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 26 ff.; Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, VersR 2024, 1306 Rn. 22; Urteil vom 23. Dezember 2024 - VIa ZR 598/23, juris Rn. 24; Urteil vom 12. März 2025 - VIa ZR 1608/22, juris Rn. 11; Urteil vom 30. April 2025 - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 16). Die von der Revisionserwiderung insoweit erhobenen Einwendungen geben dem Senat kei- nen Anlass zu einem an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Vorabentscheidungsersuchen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 17 18 - 8 - 2. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht er- neut darüber zu befinden haben, ob der Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenz- schadens zusteht. a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Anwendung deut- schen Sachrechts auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2024 - VIa ZR 598/23, juris Rn. 28 am Ende) nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu den insofern maßgebenden rechtlichen Grundsätzen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Dezember 2024 (VIa ZR 598/23, juris Rn. 26 bis 28) ausgeführt. Die dagegen von der Revisions- erwiderung erhobenen Einwände geben dem Senat keinen Anlass, von seiner dort zum Ausdruck gebrachten Sicht abzuweichen oder ein Vorabentscheidungs- ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2025 - VIa ZR 1608/22, juris Rn. 13; Urteil vom 30. April 2025 - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 19). b) Sofern auf dieser rechtlichen Grundlage im Streitfall deutsches Sach- recht anwendbar ist, wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzscha- den darzulegen und einen entsprechenden Zahlungsantrag zu stellen. Das Be- rufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststel- lungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gege- benenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es von einem objektiven Verstoß gegen die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auszugehen haben, falls die Beklagte das von ihr hergestellte und nach Vervollständigung von der Kläge- rin in Deutschland erworbene Basisfahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltein- 19 20 21 - 9 - richtung ausgerüstet und daher dem Basisfahrzeug eine unzutreffende Überein- stimmungsbescheinigung beigefügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2024 - VIa ZR 598/23, juris Rn. 30; Urteil vom 12. März 2025 - VIa ZR 1608/22, juris Rn. 14; Urteil vom 30. April 2025 - VIa ZR 1653/22, juris Rn. 20). C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 04.05.2022 - 2 O 72/21 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2022 - 7 U 896/22 - - 10 - Verkündet am: 14. Mai 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle