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Entscheidung

2 StR 46/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525B2STR46.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46/25 vom 22. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Fulda vom 17. September 2024, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen we- gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. 1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des ange- fochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1 2 3 - 3 - a) Die Strafkammer hat in ihren Strafzumessungserwägungen den zeitli- chen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil nicht bedacht. Zu Gunsten der Angeklagten hat sie nur den Zeitablauf „zwischen Anklageerhebung und Haupt- verhandlung von mehr als zwei Jahren“ strafmildernd berücksichtigt. Den zeitli- chen Abstand zu der noch ein weiteres Jahr länger zurückliegenden Tat selbst hat sie dagegen nicht gewertet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gegen- über der Dauer des Verfahrens und einer möglichen rechtsstaatswidrigen Ver- fahrensverzögerung eigenständigen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 321/21, Rn. 5; Beschlüsse vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, Rn. 6, und vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 424/18, Rn. 10 jeweils mwN). b) Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und kön- nen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt wer- den, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. 3. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, genauer als bisher zu prüfen, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand „zwischen Anklage- erhebung und Hauptverhandlung von mehr als zwei Jahren“ eine rechtsstaats- widrige Verfahrensverzögerung darstellt, und wenn ja, welche Kompensation zu Gebote steht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 ff.). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Fulda, 17.09.2024 - 141 Js 20910/21 - 6 KLs 4 5 6