Leitsatz
XII ZB 329/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280525BXIIZB329
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280525BXIIZB329.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 329/24 vom 28. Mai 2025 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; VBVG § 4 Abs. 2; BGB § 1877 Abs. 3 Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrach- tung des Tatrichters (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22 - MDR 2025, 415 und vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137). BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 329/24 - LG Hamburg AG Hamburg-Blankenese - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2024 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 8.562 € Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse. Der 1939 geborene Betroffene und seine Ehefrau waren gemeinschaftli- che Eigentümer einer Wohnung in Hamburg, in der sie bis zum Umzug des Be- troffenen in ein Pflegeheim gemeinsam lebten. Im April 2023 regte die Ehefrau des Betroffenen die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen an, weil sie selbst in eine Pflegeeinrichtung zu ziehen beabsichtigte und die Woh- nung deshalb veräußert werden solle. Das Amtsgericht richtete eine vorläufige 1 2 - 3 - Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Abschluss des Kaufvertrages über die Woh- nung […]“ ein und bestellte die Tochter des Betroffenen als Betreuerin. Mit nota- riell beurkundetem Kaufvertrag vom 19. April 2023 veräußerten die Ehefrau des Betroffenen und die Betreuerin als Vertreterin des Betroffenen auf Verkäuferseite die vormalige Ehewohnung für einen Kaufpreis von 2.200.000 €. Unter Vorlage einer Vertragsabschrift beantragte die Betreuerin, die von ihr für den Betroffenen abgegebenen Erklärungen betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den als Rechtsanwalt tätigen Beteilig- ten zu 1 zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung zum Abschluss des Kaufvertrages über die Woh- nung […]“. Ferner stellte es fest, der Verfahrenspfleger nehme „diese Aufgabe im Rahmen seiner Berufsausübung“ wahr. Der Verfahrenspfleger teilte dem Amts- gericht im Mai 2023 mit, dass er den Kaufvertrag nach Durchsicht der Gerichts- akten und weiterer Unterlagen sowie eigenen Recherchen zum Verkehrswert der Immobilie für betreuungsgerichtlich genehmigungsfähig halte. Der Verfahrenspfleger hat beantragt, seine Vergütung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsge- bühr nach einem Wert von 1.100.000 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwert- steuer - in Höhe von 8.561,69 € gegen die Staatskasse festzusetzen. Das Amts- gericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entschei- dung aufgehoben und den Antrag des Verfahrenspflegers auf Vergütungsfestset- zung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass dem Verfah- renspfleger keine Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht zustehe. Das Amtsgericht habe nicht bereits in der Bestellungsentscheidung die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübe. Weder innerhalb noch außerhalb des notariellen Kaufvertrages hätten sich recht- liche Schwierigkeiten ergeben, die einen juristischen Laien als Verfahrenspfleger zur Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung hätten veranlassen können. Die ver- tragsgegenständliche Wohnung sei nicht vermietet gewesen, und es hätten keine abzulösenden oder zu übernehmenden Grundpfandrechte bestanden. Die zu Lasten der Immobilie bestellten Grunddienstbarkeiten seien von dem Käufer übernommen worden. Der Kaufpreis und die Fälligkeiten seien für einen juristi- schen Laien verständlich geregelt gewesen. Die Gewährleistung für Sachmängel sei, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen worden. Der Käufer habe die mit dem Kaufvertrag verbundenen Kosten und Abgaben übernommen. Auf Verkäu- ferseite habe kein ersichtlicher Streit über den Verkauf und die Verkaufsmodali- täten bestanden. Der Kaufpreis von 2.200.000 € habe deutlich über den im Zeit- punkt der Bestellung des Verfahrenspflegers bereits vorliegenden Werteinschät- zungen zweier Immobilienmakler gelegen. Eine Festsetzung der von dem Ver- fahrenspfleger zu beanspruchenden Vergütung nach Stundensätzen sei mangels Angaben zum Zeitaufwand nicht möglich. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 5 6 7 8 - 5 - a) Wird die Verfahrenspflegschaft - wie hier - ausnahmsweise berufsmä- ßig geführt, richten sich die Ansprüche des Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz aufgrund der in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthaltenen Verweisung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Be- treuervergütungsgesetzes (VBVG). Nach § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 4 Abs. 2 VBVG ist § 1877 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden, so dass der an- waltliche Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit anstelle einer Vergütung nach Stundensätzen entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 VBVG wahlweise als Aufwen- dungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bean- spruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger berechtigter- weise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Betreuungsgericht be- reits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers ausgespro- chen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Fehlt es demgegenüber - wie hier - an einem solchen ausdrücklichen Ausspruch bei der Bestellungsentschei- dung, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Verfahrenspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerecht- fertigt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22 - NJW 2025, 1573 Rn. 10 und vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897 Rn. 11 mwN, jeweils zu § 277 FamFG aF). b) Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzel- fall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Be- trachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann - wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festge- stellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze 9 - 6 - verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22 - NJW 2025, 1573 Rn. 11 und vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137 Rn. 10). Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. aa) Die Aufgabe des Verfahrenspflegers ist primär darin zu sehen, die ver- fahrensmäßigen Rechte des Betreuten zur Geltung zu bringen, wozu insbeson- dere der Anspruch auf rechtliches Gehör gehört. Insoweit gehört es zu den Auf- gaben des Verfahrenspflegers, die tatsächlichen Wünsche oder den mutmaßli- chen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Verfahren einzubringen. Eine Pflicht zur Aufklärung von Umständen, die für die Würdigung des Betreuerhan- delns, insbesondere für die Wirtschaftlichkeit des von ihm beabsichtigten Rechts- geschäfts, von Bedeutung sein könnten, trifft den Verfahrenspfleger hingegen nicht; ebenso wenig hat er zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbedürf- tige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreuers eingeflossen sind. Der Verfahrenspfleger ist auch keine Hilfsperson des Gerichts, der es obliegen könnte, eine Art materiell-rechtlicher Vorprüfung des beabsich- tigten Rechtsgeschäfts vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund wird die Bestel- lung eines Verfahrenspflegers in einem Genehmigungsverfahren nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen ohne Bestellung eines Verfah- renspflegers die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann, weil der Betreute - was hier im Übrigen mit Blick auf den Inhalt des Proto- kolls seiner gerichtlichen Anhörung vom 22. Mai 2023 offensichtlich nicht einmal der Fall gewesen ist - seinen Willen nicht mehr in ausreichender Weise kundtun kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22 - NJW 2025, 1573 Rn. 13 und vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897 Rn. 13). 10 - 7 - bb) Andererseits steht mit der grundsätzlichen Beschränkung des Verfah- renspflegers auf seine verfahrensrechtliche Funktion aber noch nicht ohne wei- teres fest, dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger keine Vergütung nach anwalt- lichem Gebührenrecht verlangen könnte, wenn er - wie hier - von dem Betreu- ungsgericht in einem Genehmigungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Geht es deshalb um die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, ist der Verfahrenspfleger gehalten, die in diesem Vertrag enthaltenen Regelun- gen eingehend auf ihre Auswirkungen auf den Betreuten zu untersuchen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 - XII ZB 477/22 - NJW 2025, 1573 Rn. 14 und vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897 Rn. 14). In sol- chen Konstellationen hat der Senat bereits in Einzelfällen die tatrichterliche Wür- digung gebilligt, dass auch ein Verfahrenspfleger, der über berufliche Qualifikati- onen der höchsten Vergütungsstufe verfügt, berechtigterweise einen Rechtsan- walt hinzugezogen hätte, wenn die - insbesondere wirtschaftlichen - Auswirkun- gen des Grundstückgeschäfts auf den Betreuten nicht ohne eine eingehende und besondere Rechtskenntnisse voraussetzende Prüfung der vertraglichen Bestim- mungen zuverlässig beurteilt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Ja- nuar 2025 - XII ZB 477/22 - NJW 2025, 1573 Rn. 16 zur Bewertung eines Nieß- brauchsrechts und vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - FamRZ 2015, 137 Rn. 13 f. zu Gewährleistungsregelungen beim Verkauf eines sanierungsbedürfti- gen Mehrfamilienhauses). cc) Die Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass es sich hier um einen Wohnungskaufvertrag handelte, der im Wesentlichen die in solchen Fällen stan- dardisierten Regelungen enthielt und keine besonderen rechtlichen Schwierig- keiten aufwies, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurtei- lungsermessens. Das Beschwerdegericht durfte dabei insbesondere rechtsbe- denkenfrei in seine Würdigung einbeziehen, dass eine vormals selbstgenutzte 11 12 - 8 - Immobilie veräußert werden sollte, abzulösende oder zu übernehmende Grund- pfandrechte nicht bestanden, der Vertrag einen Gewährleistungsausschluss zu- gunsten der Verkäuferseite enthielt und sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Abgaben von dem Käufer zu tragen waren. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf abstellen will, dass die rechtliche Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses und der Kosten- übernahmeregelung von einem juristischen Laien nicht zuverlässig beurteilt wer- den könne, dürften diese - im Streitfall ohnehin eher fernliegenden und vom Ver- fahrenspfleger in seiner Stellungnahme auch nicht näher erörterten - Bedenken an der Wirksamkeit der betreffenden und vom Beschwerdegericht rechtsbeden- kenfrei als üblich angesehenen Vertragsbestimmungen bei einem nichtanwaltli- chen Verfahrenspfleger in der höchsten Vergütungsstufe allenfalls eine Nach- frage bei dem beurkundenden Notar, nicht aber die Einholung eines professio- nellen Rechtsrats rechtfertigen können. Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die gesetzliche Haftung des Verfahrenspflegers wegen Pflichtverletzungen (§§ 1888 Abs. 1, 1826 Abs. 1 BGB) gebietet keine abweichende Beurteilung. Un- abhängig davon, dass der Pflichtenkreis des Verfahrenspflegers Inhalt und Gren- zen hat, die im Wesentlichen durch seine verfahrensrechtliche Funktion bestimmt werden (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 42 ff.), 13 - 9 - kann auch der Haftungsgesichtspunkt einen gegenüber dem Vergütungsan- spruch des nichtanwaltlichen Verfahrenspflegers signifikant erhöhten Anspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur dann rechtfertigen, wenn für die Amtsführung des Verfahrenspflegers anwaltsspezifische Dienste erforderlich sind. Guhling Günter Nedden-Boeger RiBGH Dr. Botur Krüger ist urlaubsbedingt an der Signatur gehindert. Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 24.04.2024 - 564 XVII 31/23 - LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2024 - 322 T 37/24 -