Beschluss
322 T 37/24
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0712.322T37.24.00
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Leitsätze
1. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, wenn er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13).(Rn.17)
2. Die Prüfung, ob ein Grundstückskaufvertrag dem Wohl des Betreuten entspricht, kann oft auch durch einen juristischen Laien erfolgen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 22. April 2009 - 33 Wx 85/09). Auch juristische Laien, insbesondere solche, die nach der höchsten Stufe des § 3 Abs. 1 VBVG abrechnen dürfen, sind imstande, den Inhalt der auf den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags (einschließlich der Übereignung) gerichteten Willenserklärung zu verstehen, ohne dass sie anwaltlicher Beratung bedürfen.(Rn.23)
3. Der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufvertrags bedarf es nicht, wenn weder innerhalb noch außerhalb des Vertrags rechtliche Schwierigkeiten bestehen.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 24. April 2024, Aktenzeichen 564 XVII 31/23, aufgehoben und der Antrag des Beschwerdegegners auf Vergütungsfestsetzung vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, wenn er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13).(Rn.17) 2. Die Prüfung, ob ein Grundstückskaufvertrag dem Wohl des Betreuten entspricht, kann oft auch durch einen juristischen Laien erfolgen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 22. April 2009 - 33 Wx 85/09). Auch juristische Laien, insbesondere solche, die nach der höchsten Stufe des § 3 Abs. 1 VBVG abrechnen dürfen, sind imstande, den Inhalt der auf den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags (einschließlich der Übereignung) gerichteten Willenserklärung zu verstehen, ohne dass sie anwaltlicher Beratung bedürfen.(Rn.23) 3. Der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufvertrags bedarf es nicht, wenn weder innerhalb noch außerhalb des Vertrags rechtliche Schwierigkeiten bestehen.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 24. April 2024, Aktenzeichen 564 XVII 31/23, aufgehoben und der Antrag des Beschwerdegegners auf Vergütungsfestsetzung vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin, die durch den Bezirksrevisor vertretene Staatskasse, wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 24. April 2024, mit dem zu Gunsten des Beschwerdegegners als Verfahrenspfleger ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse errechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von EUR 8.561,69 festgesetzt worden ist. Als Verfahrenspfleger war der Beschwerdegegner im Verfahren über die gerichtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags tätig. Der Betroffene und seine Ehefrau, K. L1, waren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts H.-A. von K. F., Band ..., Blatt ..., verzeichneten Wohnungseigentums. Das Grundbuch wies in der Abteilung III keine Eintragungen auf. In der Abteilung II waren unter der laufenden Nummer 1 Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums Grundbuch von K. F., Blatt ... und ..., eingetragen. Die Grunddienstbarkeiten beruhten auf einer Bewilligung aus dem Jahr 1979 und hatten zum Beispiel den Inhalt, dass das auf dem dienenden Grundstück zu errichtende Gebäude so [her-]gestellt wird, dass das Parterre nicht höher als 40 cm über dem Gartenniveau errichtet werden darf, dass die Südfront nicht südlicher sein darf, als eine bestimmte Fluchtlinie, dass auf der südlichen und westlichen Seite des zu errichtenden Gebäudes keine Auskofferung des Geländes erfolgen darf und Kellerfenster mit Kasematten versehen sein müssen. Im April 2023 regte K. L1 an, für den Betroffenen, der damals bereits in einer Pflegeeinrichtung lebte, eine Betreuung einzurichten für den Aufgabenkreis des Abschlusses eines Kaufvertrags über das Wohnungseigentum, und dass die Tochter Dr. med. K1 L1 zur Betreuerin bestellt wird. Der Betroffene litt nach einem ärztlichen Attest vom April 2023 an „schwerer gemischter Demenz“. Der Anregung war der Entwurf eines Kaufvertrags, Anlage 4 zum Schreiben vom 17. April 2023, beigefügt, der einen Kaufpreis von EUR 2.200.000,00 vorsah, wovon EUR 110.000,00 als Anzahlung innerhalb von zehn Werktagen nach dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Rest spätestens zum 30. Juni 2023 geleistet werden sollten. Nach § 3 des Vertragsentwurfs sollten die Verkäufer das Wohnungseigentum lastenfrei liefern, mit Ausnahme der in Abteilung II Nr. 1 eingetragenen Grunddienstbarkeiten, die der Käufer übernehmen sollte. Nach § 5 des Vertragsentwurfs sollten Gewährleistungsrechte wegen Sachmängeln - mit Ausnahme von Vorsatz - ausgeschlossen sein. Der Käufer sollte gemäß § 6 des Vertragsentwurfs alle mit dem Vertrag verbundenen Kosten, zum Beispiel Notarkosten und Gerichtskosten, übernehmen. Der Anregung waren zudem die Taxierungen zweier Immobilienmakler beigefügt, die den Wert des Wohnungseigentums mit 1,4 bis 1,55 Millionen Euro bzw. 1,25 bis 1,375 Millionen Euro angegeben hatten. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese bestellte Frau Dr. med. K1 L1 zur vorläufigen Betreuerin für den Aufgabenkreis des Abschlusses des Wohnungskaufvertrags. Der Kaufvertrag wurde gemäß dem oben genannten Entwurf am 19. April 2023 - beurkundet von dem Notar J. S. aus W., UR-Nummer ... aus 2023 - geschlossen. Mit einem auf den 24. April 2023 datierten Beschluss bestellte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese den Beschwerdegegner, Rechtsanwalt L., zum Verfahrenspfleger zur Vertretung im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung zum Abschluss des Kaufvertrags vom 19. April 2023. In dem Beschluss heißt es auch: „Der Verfahrenspfleger führt diese Aufgabe im Rahmen seiner Berufsausübung.“ Zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Der Beschwerdegegner teilte dem Betreuungsgericht im Mai 2023 mit, nach Durchsicht der ihm auszugsweise überlassenen Gerichtsakte und weiterer Unterlagen sowie eigener „Online-Recherchen“ zum Verkehrswert der Immobilie halte er den Kaufvertrag für betreuungsgerichtlich genehmigungsfähig. Das Amtsgericht genehmigte daraufhin den Abschluss des Kaufvertrags. Mit seinem Schreiben vom 8. Februar 2024 hat der Beschwerdegegner gegenüber dem Amtsgericht Aufwendungsersatz geltend gemacht, und zwar nach Nr. 2300 VV-RVG berechnet, mit einer 1,3 Geschäftsgebühr zu einem Gegenstandswert von EUR 1.100.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt in Höhe von EUR 8.561,69. Mit dem Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat er die Ansicht vertreten, die rechtliche Prüfung eines Grundstückskaufvertrags setze besondere Rechtskenntnisse voraus, über die ein Laie in der Regel nicht verfüge. Eine Beratung durch den Notar habe nicht stattgefunden, da der Vertrag bereits vor der Verfahrenspflegerbestellung beurkundet worden sei. Der Bezirksrevisor hat dem Festsetzungsantrag namens der Staatskasse widersprochen. Der Verkauf einer Immobilie weise regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, die es rechtfertigen könnten, in einem Verfahren der vorliegenden Art eine Vergütung nach dem anwaltlichen Gebührenrecht zu verlangen. Nachdem der Beschwerdegegner hierauf mit seinem Schreiben vom 28. März 2024, auf das ebenfalls inhaltlich Bezug genommen wird, erwidert hatte, hat das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 24. April 2024 entsprechend seinem Antrag die Vergütung gegen die Staatskasse - berechnet nach dem RVG - auf EUR 8.561,69 festgesetzt. Der Bezirksrevisor hat gegen den Beschluss namens der Staatskasse am 29. April 2024 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat die Beschwerde dem Beschwerdegegner mit einer Frist für eventuelle Stellungnahmen übersandt und nach Fristablauf entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde der Staatskasse ist gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Staatskasse ist gemäß § 304 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt und hat die Beschwerdefrist des § 304 Abs. 2 FamFG gewahrt. 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Betreuungsgericht hat dem Beschwerdegegner als Verfahrenspfleger im Verfahren über die Genehmigung des Immobilienverkaufs des Betroffenen zu Unrecht eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessene Vergütung festgesetzt. 2.1. Nach § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Abs. 1 und 2 und 4 S. 1 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1877 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers (bzw. hier des Verfahrenspflegers) gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden, sodass dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschluss vom 24. September 2014, XII ZB 444/13, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014, XII ZB 111/14, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, XII ZB 685/11, Rn. 7, juris). 2.2. Das Betreuungsgericht hat bei der Bestellung des Beschwerdegegners zum Verfahrenspfleger in dem Beschluss vom 24. April 2023 festgestellt, dass dieser seine Aufgabe im Rahmen seiner Berufsausübung führt. 2.3. Bei der Bestellung hat das Betreuungsgericht hingegen nicht die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdegegner als Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt. 2.4. Es ist deshalb im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu prüfen, ob dem Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG zu bewilligen ist, was nach Auffassung der Kammer nicht der Fall ist. Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 24. September 2014, XII ZB 444/13, Rn. 10, juris). Teilweise wird vertreten, ein Verfahrenspfleger übe bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufvertrags im Rahmen eines Betreuungsverfahrens stets eine Tätigkeit aus, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, da besondere Rechtskenntnisse erforderlich seien, über die ein Laie in der Regel nicht verfüge (OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2020, 5 W 14/20, Rn. 6 f., juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2022, 3 W 106/22, Rn. 7, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022, 5 T 100/22, juris). Dies trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu. Die Prüfung, ob ein Grundstückskaufvertrag dem Wohl des Betreuten entspricht, kann oft auch durch einen juristischen Laien erfolgen (so auch OLG München, Beschluss vom 22. April 2009, 33 Wx 85/09, juris). Auch juristische Laien, insbesondere solche, die nach der höchsten Stufe des § 3 Abs. 1 VBVG abrechnen dürfen, sind imstande, den Inhalt der auf den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags (einschließlich der Übereignung) gerichteten Willenserklärung zu verstehen, ohne dass sie anwaltlicher Beratung bedürfen. Wenn dem juristischen Laien einzelne Formulierungen in dem von einem Notar entworfenen Vertrag unklar sind, wird er bei dem Notar nachfragen. Ein Rechtsanwalt würde nur hinzugezogen werden, wenn sich innerhalb oder außerhalb des Vertrags rechtliche Schwierigkeiten ergeben. In der Praxis werden viele Grundstückskaufverträge - insbesondere betreffend nicht vermietetes Wohneigentum - ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geschlossen. Vorliegend haben weder innerhalb noch außerhalb des Vertrags rechtliche Schwierigkeiten bestanden. Das vertragsgegenständliche Wohnungseigentum war nicht vermietet und es gab keine Grundschulden oder Hypotheken, die abgelöst (oder übernommen) werden mussten. Die zu Lasten des Wohnungseigentums bestellten Grunddienstbarkeiten wurden von dem Käufer übernommen. Der Kaufpreis und die Fälligkeiten waren für einen juristischen Laien verständlich geregelt. Die Sachmängelgewährleistung wurde - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Mit dem Vertrag verbundene Kosten und Abgaben wurden von dem Käufer übernommen. Auf der Verkäuferseite - bestehend aus dem Betroffenen und seiner Ehefrau, wobei der Betroffene durch die Tochter als Betreuerin vertreten wurde - bestand über den Verkauf und die Verkaufsmodalitäten kein ersichtlicher Streit. Der Kaufpreis von EUR 2.200.000,00 lag deutlich über den Werteinschätzungen zweier Immobilienmakler von EUR 1.400.000,00 bis EUR 1.550.000,00 bzw. EUR 1.250.000,00 bis EUR 1.375.000,00, die zur Zeit der Bestellung des Beschwerdegegners zum Verfahrenspfleger bereits vorlagen. 3. Die Vergütungsfestsetzung des Betreuungsgerichts nach dem RVG ist aufzuheben. Die Festsetzung der zu beanspruchenden Vergütung nach dem einschlägigen Stundensatz des VBVG ist der Kammer mangels Angaben zum zeitlichen Aufwand des Beschwerdegegners nicht möglich. Der Beschwerdegegner hat Gelegenheit, einen neuen Antrag auf Vergütungsfestsetzung - nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 S. 1 und § 3 VBVG, nicht aber nach dem RVG - zu stellen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Frist des § 1877 Abs. 4 BGB durch den (unbegründeten) Antrag vom 8. Februar 2024 bereits gewahrt ist; die Frist wird durch jede bezifferte und hinreichend prüfbare Geltendmachung des Anspruchs beim Betreuungsgericht gewahrt (MüKo-BGB/Fröschle, 9. Auflage 2024, § 1877 Rn. 43, beck-online). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens muss nicht von Amts wegen festgesetzt werden; als Gerichtskosten ist eine Festgebühr entstanden. IV. Die Rechtsbeschwerde wird aufgrund § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG zugelassen. Insoweit wird - unter Zurückstellung von Bedenken - angenommen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. In vorangegangenen Entscheidungen betreffend ähnliche Sachverhalte hat die Kammer die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da davon ausgegangen worden ist, dass bereits durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2014, Aktenzeichen XII ZB 444/13, Rn. 10 (juris), geklärt war, dass die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger die Voraussetzungen erfüllt, eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erhalten, auch in Verfahren der Genehmigung von Grundstücksgeschäften eine solche des Einzelfalls ist, die einer wertenden Betrachtung des Tatrichters unterliegt. Da in der (jüngeren) Rechtsprechung von Beschwerdegerichten die Ansicht vertreten worden ist, bei Verfahren der Genehmigung von Grundstücksgeschäften seien Verfahrenspfleger auch bei Standardverträgen regelmäßig nach dem RVG zu vergüten (OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2020, 5 W 14/20, Rn. 6 f., juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2022, 3 W 106/22, Rn. 7, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022, 5 T 100/22, juris), was die Kammer nicht so sieht, sind die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG nach erneuter Würdigung anzunehmen.