Entscheidung
I ZB 50/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050625BIZB50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050625BIZB50.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 50/24 vom 5. Juni 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2025 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbe- schwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdever- fahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Recht- sprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2 mwN). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Inter- esses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutz- ten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7, mwN). Im Streitfall hat das Bundespatentgericht den Gegenstandswert im Hin- blick darauf auf 100.000 € festgesetzt, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine umfänglich benutzte und am Markt gut eingeführte Marke handelt. Auf die Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Mar- keninhaberin und ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht entgegengetreten sind, 1 2 3 - 3 - war der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb ebenfalls auf diesen Betrag festzusetzen. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kos- ten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19. Juni 2024 - 29 W (pat) 24/17 - 4 5