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Entscheidung

I ZB 59/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030624BIZB59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030624BIZB59.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 59/23 vom 3. Juni 2024 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2024 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ge- mäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwer- deverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Marken- inhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Se- nats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechts- beschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels ab- weichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halb- satz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. 1 2 3 - 3 - III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Schmaltz Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18 - 4