Leitsatz
EnVR 10/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170625BENVR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170625BENVR10.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 10/24 vom 17. Juni 2025 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja Pressemitteilung der Bundesnetzagentur EnWG idF bis 28. Dezember 2023 § 5 Abs. 1 und 5, § 67 Abs. 1, §§ 71, 74 Satz 1 und 2 Die in das Ermessen der Regulierungsbehörde gestellte Befugnis zur Veröffent- lichung von Entscheidungen umfasst auch eine Veröffentlichung in zusammen- gefasster Form sowie die namentliche Nennung des betroffenen Unternehmens (hier: Bekanntgabe einer Untersagungsverfügung durch Pressemitteilung). BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - EnVR 10/24 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2024 wird auf Ko- sten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat. Gründe: A. Das betroffene Unternehmen macht gegen die Bundesnetzagentur Unterlassungsansprüche wegen einer Pressemitteilung geltend. Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die Kündigung der bestehen- den Gaslieferverträge und zeigte der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer perso- nenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der be- stehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt er- folgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen. Dies führte wegen der damit verbundenen Folgen für Letztverbraucher und Grundversorger zu einer er- heblichen medialen Aufmerksamkeit. Im März 2023 zeigte die Betroffene der 1 2 - 3 - Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Diese leitete dar- aufhin im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung un- ter namentlicher Nennung der Betroffenen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Ausübung der Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskun- den. Sie informierte unter der Überschrift "Beschluss zur Untersagung der Tätig- keit als Energielieferant" ohne vorherige Anhörung der Betroffenen die Öffentlich- keit über den Ausgang des Verfahrens auf ihrer Internetseite mit der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung vom 7. Juli 2023: Die Bundesnetzagentur hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätig- keit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt. "Ein Energielieferant, der nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt, darf am deutschen Energiemarkt nicht tätig sein. Wir schützen so die Verbraucherinnen und Verbraucher", so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Untersagungsverfahren Gas.de hält nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung die- nen. Daher hat die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der gas.de Versorgungsge- sellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH hatte Ende 2021 die Belieferung all ihrer Haushaltskunden beendet und dies gegenüber der Bundesnetzagentur an- gezeigt. Im Frühjahr 2023 zeigte gas.de der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin we- gen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 EnWG ein Verfahren zur möglichen Untersagung der Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 EnWG ein. Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde einem Energielie- feranten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, 3 - 4 - wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zu- verlässigkeit nicht gewährleistet ist. Aufsicht der Bundesnetzagentur im Sinne der Verbraucher Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierecht- lichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirt- schaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich An- haltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur steht sowohl mit betroffenen Kunden, den Energieliefe- ranten als auch den Verbraucherverbänden im Austausch. Betroffene Verbraucher finden Informationen und Handlungsoptionen auf der In- ternetseite der Bundesnetzagentur […]. Der Aufforderung der Betroffenen, die Pressemitteilung von der Internet- seite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Im August 2023 legte die Betroffene gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde ein. Mit der das hiesige Verfahren betreffenden Beschwerde vom 18. Oktober 2023 hat sie - so- weit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, es der Bundes- netzagentur bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, in Bezug auf sie dahin identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe und sie nach Auf- fassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht einhalte, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen, wenn dies ge- schieht wie in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. Während des hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwer- degericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 4 5 - 5 - 2023 aufgehoben. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde zwischen- zeitlich zurückgenommen und der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen gestattet. B. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angegriffene Berichterstattung verletze die Betroffene - auch bei Unterstellung einer eingriffsgleichen Handlung - nicht in ihrer Berufsausübungs- freiheit. Sie beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 74 Satz 2 EnWG in der bis 28. Dezember 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) dürfe die Bundesnetzagentur über Entscheidungen auch in zusammenfas- sender Form im Wege einer Pressemitteilung informieren. Die gebotene Ausle- gung der Vorschrift ergebe überdies, dass Entscheidungen bereits mit ihrem Er- lass, nicht erst nach Bestandskraft zu veröffentlichen seien und die Vorschrift zur Benennung der von der regulierungsbehördlichen Entscheidung betroffenen Un- ternehmen ermächtige. Die auf dieser Grundlage erfolgte Pressemitteilung er- weise sich als ermessensfehlerfrei. Die Grundsätze über die Verdachtsberichter- stattung fänden keine Anwendung. Die Pressemitteilung betreffe keinen Bericht über den Stand eines laufenden Verfahrens, sondern informiere über den Ab- schluss eines behördlichen Verwaltungsverfahrens. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur dem als erheblich zu bewertenden Informations- interesse der Öffentlichkeit den Vorrang gegenüber dem negativen Publizitäts- interesse der Betroffenen eingeräumt habe. Die Berichterstattung sei auch ver- hältnismäßig. Sie greife nur insoweit in etwaige grundrechtsrelevante Positionen der Betroffenen ein, als dies durch den Schutz öffentlicher Interessen geboten sei. Die identifizierende Berichterstattung sei geeignet und erforderlich, um den Kundenschutzinteressen Rechnung zu tragen. Ohne namentliche Benennung könne die beabsichtigte Informationsfunktion keine Wirkung entfalten. 6 7 - 6 - II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der zulässigen Rechtsbe- schwerde stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die als allgemeine Leistungsbeschwerde statthafte Beschwerde der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVZ 35/06, juris Rn. 4) unbegründet ist. 1. Der mit dem Unterlassungsantrag zur Überprüfung gestellte Streit- gegenstand des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die identifizierende Berichterstattung über die Untersagungsverfügung mit den kon- kret beanstandeten Passagen durch die am 7. Juli 2023 erfolgte Veröffentli- chung. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Antrag bestimmt, in dem sich die begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchs- grund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassen- den Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehö- ren. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche er- fasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung un- terbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 17 mwN). Soll ein weiterer Streitgegen- stand in den Prozess eingeführt werden, muss jedenfalls zweifelsfrei sein, dass ein neuer prozessualer Anspruch verfolgt wird; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz der Gegenseite, für die er- kennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen sie erhoben werden, um die Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 10 mwN; vgl. zum Gan- zen auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2024 - KZR 60/23, WuW 2024, 665 Rn. 14 - LKW-Kartell V). 8 9 10 - 7 - Nach diesen Grundsätzen ist Streitgegenstand des geltend ge- machten Unterlassungsanspruchs die Berichterstattung über die gegen die Be- troffene erlassene Untersagungsverfügung in der Pressemitteilung zum Zeit- punkt ihrer Veröffentlichung. Soweit die Betroffene im Lauf des Verfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Pressemitteilung weiterhin abrufbar ist, wird damit kein weiterer Gegenstand zur Entscheidung gestellt. Zwar wäre ein entsprechendes Begehren vom Wortlaut des Unterlassungsantrags erfasst, der sich nicht auf ei- nen konkreten Zeitpunkt, sondern allein auf die identifizierende Berichterstattung und die Abrufbarkeit der Pressemitteilung auf der Internetseite der Bundesnetz- agentur bezieht. Es fehlt jedoch an Vorbringen dazu, dass mit der fortdauernden Abrufbarkeit bei unveränderter Tatsachenlage eine weitere Verletzungshandlung geltend gemacht werden soll. Der zuletzt erfolgte Hinweis auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung ändert an dem mit der Rechtsbeschwerde zur Überprü- fung gestellten Streitgegenstand schon deshalb nichts, weil die Aufhebung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz erfolgt ist. 2. Ausgehend von diesem Streitgegenstand steht der Betroffenen ge- gen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstat- tung zu, wie sie in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 erfolgte, weil die Ver- öffentlichung rechtmäßig war. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unter- lassung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen. Für rechtmäßiges, staatliches In- 11 12 13 - 8 - formationshandeln gilt zunächst das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfas- sungsunmittelbaren Grundlage. Wo die Grenzen der zulässigen Äußerung zu ziehen sind, hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab. Amtliche Äuße- rungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Ver- halten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrund- satzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, mithin bei verständiger Beurtei- lung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 21 mwN; vom 8. November 2022 - VI ZR 65/21, AfP 2023, 155 Rn. 18). Handelt es sich bei der Ermächti- gungsgrundlage für das in Rede stehende staatliche Informationshandeln um eine Ermessensvorschrift, sind diese allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderun- gen bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gerügten Verwaltungshandelns ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Vornahme (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1320, juris Rn. 32 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14). Gemessen daran ist die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 durch die Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden. Dabei kann zu- grunde gelegt werden, dass in der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 ein mittelbar-faktischer Grundrechtseingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liegt, der als funktionales Äqui- valent einem unmittelbaren Grundrechtseingriff gleichsteht und auf den sich die Betroffene nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Das Informationshandeln war 14 - 9 - jedenfalls rechtmäßig, weil mit § 74 Satz 2 EnWG aF eine Ermächtigungsgrund- lage für die Veröffentlichung vorlag und die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist § 74 Satz 2 EnWG aF taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Pres- semitteilung vom 7. Juli 2023. Nach § 74 Satz 1 EnWG aF sind die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG und Entscheidungen der Regulierungs- behörde auf der Grundlage des Teiles 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. § 74 Satz 2 EnWG aF stellt im Übrigen die Veröffentlichung von Entscheidungen in das Ermessen der Regulierungsbehörde ("können"). Die Regelung in § 74 Satz 2 aF ist bei der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie zum Erlass einer Pressemitteilung bereits vor Bestandskraft der regulierungsbehörd- lichen Entscheidung ermächtigt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ange- nommen, dass die Regelung sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Veröffent- lichung in das behördliche Ermessen stellt (vgl. Burmeister in Bourwieg/Heller- mann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 5). Der Wortlaut des § 74 Satz 2 EnWG aF lässt offen, ob er sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - lediglich auf die vollständige Veröffentlichung förmlicher Entscheidungen der Regulierungsbehörde bezieht oder ebenso die Veröffentlichung der Entscheidung in anderer Form erfasst. Nach ihrem Sinn und Zweck ermächtigt die Norm indes auch zur zusammengefassten Veröffentlichung der Entscheidung in einer Pressemitteilung. § 74 EnWG liegt in beiden Fassun- gen der Regelungszweck zugrunde, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise über regulierungsbehördliche Entscheidungen zu ermöglichen (vgl. Burmeister in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 2; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG 15 16 - 10 - Rn. 1; Adam in BeckOK EnWG, Stand: 1. Juni 2025, § 74 vor Rn. 1 und Rn. 7). Diesem Zweck dient es, wenn die Regulierungsbehörde neben der Veröffent- lichung der - fachlich nicht vorgebildeten Lesern möglicherweise schwer zugäng- lichen - Entscheidungen auch zur Veröffentlichung einer zusammenfassenden Pressemitteilung befugt ist. Sie ermöglicht der interessierten Öffentlichkeit und den betroffenen Verkehrskreisen eine schnelle und einfache Kenntnisnahme und erhöht damit die Transparenz behördlicher Entscheidungen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, wird die- ses Verständnis, nach dem die Veröffentlichungsbefugnis der in § 74 EnWG aF genannten Entscheidungen eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Regu- lierungsbehörde sowie in gekürzter Fassung erlaubt, durch die Gesetzeshistorie gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht § 74 EnWG aF "in angepasster Form § 62 GWB-E" (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neu- regelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3917, S. 71). Diese - zwischenzeitlich in § 61 Abs. 3 GWB verortete - Vor- schrift regelt mit der Bekanntmachung kartellbehördlicher Verfügungen und Ent- scheidungen durch die Kartellbehörde im Bundesanzeiger (Satz 1) und der Ver- öffentlichung von Entscheidungen (Satz 2) einen vergleichbaren Gegenstand und kann mit Blick auf die ausdrückliche Bezugnahme in der Gesetzesbegrün- dung zur Auslegung des § 74 EnWG aF herangezogen werden (so auch Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 62 GWB aF sollte ausdrücklich die Möglich- keit unberührt bleiben, die Verfügungen in geeigneter Form - etwa auf der Inter- netseite der Kartellbehörde - im vollen Wortlaut oder in gekürzter Form zu veröf- fentlichen (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. August 2004, BT-Drucks. 15/3640, S. 64). 17 - 11 - Dagegen geht die Annahme der Rechtsbeschwerde fehl, § 74 Satz 2 EnWG aF scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, weil der Entschei- dungsbegriff an den Begriff des Verwaltungsakts anknüpfe, es sich bei der Pres- semitteilung jedoch um einen Realakt handele. Die Veröffentlichung selbst, mit- hin auch die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung, ist stets ein Real- akt (vgl. zum staatlichen Informationshandeln als schlichtes Verwaltungshandeln BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 19, 21; vom 8. November 2022 - VI ZR 65/21, AfP 2023, 155 Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27/13, NVwZ-RR 2015, 425 Rn. 11; Purucker/ Gaschke in Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtli- ches Äußerungsrecht, 2022, § 4 Rn. 2). Dementsprechend stellt die Pressemit- teilung grundsätzlich eine - wie ausgeführt - zulässige Veröffentlichung der Ent- scheidung in abgekürzter Form dar. Ebenfalls keine abweichende Beurteilung rechtfertigt die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Energiewirtschaftsrecht sehe für die Veröffentlichung von Entscheidungen in § 71 Satz 1 EnWG in Ver- bindung mit § 30 VwVfG ein förmliches Verfahren vor. Die Regelung in § 71 EnWG betrifft kein besonderes Verfahren vor der Veröffentlichung von Entschei- dungen, sondern die allgemeine Pflicht zur Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen in den durch die Betroffenen vorgelegten Unterlagen, ohne die die Bundesnetzagentur gemäß § 71 Satz 3 EnWG von einer Zustim- mung zur Einsicht durch Dritte ausgehen kann. Die aus § 74 Satz 2 EnWG aF folgende Ermächtigung der Regulie- rungsbehörde zur Veröffentlichung von Entscheidungen in Pressemitteilungen umfasst - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch die (grundsätzliche) Be- fugnis zur namentlichen Nennung des betroffenen Unternehmens. Die Frage, ob im Einzelfall eine Anonymisierung zu erfolgen hat, liegt im pflichtgemäßen Er- messen der Regulierungsbehörde. 18 19 - 12 - Die nach dem Wortlaut des § 74 Satz 1 und 2 EnWG aF beste- hende Befugnis zur Veröffentlichung von Entscheidungen schließt im Grundsatz die namentliche Nennung des Betroffenen ein, da zu den wesentlichen Bestand- teilen einer Entscheidung Rubrum und Tenor gehören (vgl. zu § 74 EnWG aF: Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 5; Turiaux/Grosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 2 und Fn. 5; Theo- bald/Werk in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: 126. Ergänzungslieferung Juli 2024, § 74 EnWG Rn. 3). Dieses Verständnis des § 74 EnWG entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Transparenz behördlichen Han- delns zu erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit und der be- troffenen Verkehrskreise über regulierungsbehördliche Entscheidungen zu er- möglichen. Der Regelungszweck steht einer generellen Beschränkung der Ver- öffentlichungsbefugnis auf den Entscheidungsinhalt unter Anonymisierung des Betroffenen entgegen. Ohne namentliche Nennung des Betroffenen würde die mit dieser Vorschrift beabsichtigte Transparenz in vielen Fällen erheblich vermin- dert und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der betroffenen Ver- kehrskreise nicht hinreichend befriedigt (vgl. zu § 74 Satz 4 EnWG nF: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2023, BT-Drucks. 20/7310, S. 116). Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die - wie ausge- führt - auch für § 74 EnWG aF heranzuziehende Gesetzesbegründung zu § 62 GWB aF (jetzt § 61 Abs. 3 GWB). Danach bleibt die Möglichkeit unberührt, die Verfügungen in geeigneter Form - wie beispielweise auf der Internetseite der Kar- tellbehörde - "im vollen Wortlaut" zu veröffentlichen (BT-Drucks. 15/3640, S. 64). Dies schließt die Befugnis zur Veröffentlichung des Namens der Betroffenen ein, weil der volle Wortlaut auch das Rubrum umfasst (vgl. Bach in Im- menga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 61 GWB Rn. 32; Ost in 20 21 - 13 - MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 61 GWB Rn. 33 f.; Bracher in Frankfurter Kom- mentar zum Kartellrecht, Stand: 6/2025, § 61 GWB Rn. 43; Vorster in BeckOK Kartellrecht, Stand: 1. April 2025, § 61 GWB Rn. 45; Quellmalz in Ker- sting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Aufl., § 61 GWB Rn. 12; Bosch in Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl., § 61 Rn. 11a; Klees in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, 2014, § 62 GWB Rn. 2). Im Übrigen ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 74 EnWG durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unions- rechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften gleichfalls von diesem Verständnis ausgegangen. Nach der Begründung des Ge- setzentwurfs dient die nunmehr ausdrückliche Regelung in § 74 Satz 4 EnWG nF, nach der die Veröffentlichungen der in § 74 Satz 1 bis 3 EnWG nF genannten Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen auch die Veröffentli- chung der Firmen betroffener Unternehmen einschließen, lediglich der Klarstel- lung (BT-Drucks. 20/7310, S. 115 f.). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, bestehen für die Ver- öffentlichung nach § 74 Satz 2 EnWG aF keine Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit. Eine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsver- fahrens, bei dessen Fehlen die Pressemitteilung allein deshalb rechtswidrig wäre, lässt sich weder aus § 67 Abs. 1 EnWG noch aus § 71 Satz 4 EnWG her- leiten. Die Anhörungspflicht nach § 67 Abs. 1 EnWG betrifft allein die An- hörung des Betroffenen im Verfahren nach § 66 Abs. 1 EnWG (vgl. Adam in BeckOK EnWG, 15. Edition Stand: 1. Juni 2025, § 67 Rn. 9; Turiaux/Grosche in Kment, EnWG, 3. Aufl. § 67 Rn. 3; aA wohl Wende in Säcker, Berliner Kommen- tar zum Energierecht, 4. Aufl., § 67 EnWG Rn. 2 für "Nebenverfahren"), hier dem 22 23 24 - 14 - Verfahren auf Erlass der Untersagungsverfügung. Die Veröffentlichung ist ledig- lich die Mitteilung des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens, in dem der Be- troffene angehört wurde und mit der er wegen der Regelung in § 74 Satz 2 EnWG rechnen muss. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf be- rufen, die Pressemitteilung komme einer Veröffentlichung des Tenors der Ent- scheidung gleich, und dieser stelle ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar, vor dessen Veröffentlichung die Betroffene nach § 71 Satz 4 EnWG hätte ange- hört werden müssen. Nicht entschieden werden muss, ob § 71 Satz 4 EnWG eine formelle Anhörung regelt, deren Verstoß ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Handlung führt, weil schon der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. § 71 Satz 4 EnWG verpflichtet die Regulierungsbehörde lediglich, vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme in Unterlagen an Dritte die vorlegenden Personen anzuhören, sofern Teile der Unterlagen als Be- triebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet wurden und die Regulie- rungsbehörde die Kennzeichnung für unberechtigt hält. Die in § 71 Satz 4 EnWG normierte Anhörungspflicht beschränkt sich auf die in vorgelegten Unterlagen enthaltenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge. Eine Anhörungspflicht vor Ver- öffentlichung einer Pressemitteilung kann dieser Bestimmung jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier - allein der Inhalt der Entscheidungsformel ohne Offenlegung etwaiger der regulierungsbehördlichen Prüfung zugrundeliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht wird, weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck entnommen werden. 25 26 - 15 - Eine entsprechende Anwendung des § 71 Satz 4 EnWG kommt nicht in Betracht, insbesondere ist die dafür vorausgesetzte planwidrige Rege- lungslücke weder von der Rechtsbeschwerde dargelegt noch ersichtlich. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nur in § 71 Satz 4 EnWG, nicht aber in § 74 EnWG eine besondere Anhörungspflicht zu normieren, folgt vielmehr, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Regulierungsbehörde auch ohne gesonderte Anhörung zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen - in den Grenzen der Ge- heimhaltungspflicht des § 30 VwVfG - befugt ist; von dieser Befugnis ist grund- sätzlich die Veröffentlichung der Entscheidungsformel umfasst (vgl. zu § 74 Satz 1 EnWG Burmeister in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 3; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 5; Turiaux/Grosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 2). Das Beschwerdegericht hat schließlich zutreffend angenommen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Veröffentlichung und den Inhalt der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 nach § 74 Satz 2 aF EnWG gerecht- fertigt war. Sie erweist sich sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Ver- öffentlichung erfolgt, als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung als ermes- sensfehlerfrei. Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 18) handelt es sich bei Veröffentli- chungen auf Grundlage des § 74 EnWG aF um Realakte. Bei Überprüfung der für Veröffentlichungen nach § 74 Satz 2 EnWG aF erforderlichen Ermessensaus- übung finden die gleichen Maßstäbe Anwendung wie sie bei einer auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Ermessensentscheidung gelten. Für Realakte besteht kein weitergehender Schutz des Betroffenen, als ihm bei Erlass eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 7/24, juris Rn. 16). In der Folge ist die Ermessensausübung der Bundes- netzagentur gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzli- 27 28 29 - 16 - chen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Er- messen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Er- messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge- brauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23, RdE 2025, 15 Rn. 35 mwN - Rückerstat- tungsanordnung). Die bei Ausübung des Ermessens nach § 74 Satz 2 aF gebotene Interessenabwägung (vgl. Burmeister in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 5; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 6; Turiaux/Grosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 4; zu § 74 Satz 3 EnWG nF: BT-Drucks. 20/7310, S. 115) weist keine ent- sprechenden Ermessensfehler auf. Insbesondere musste die Bundesnetzagen- tur entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine besonderen Vorgaben mit Blick auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berücksichtigen. Die in- soweit entwickelten Anforderungen an die publizistische Sorgfaltspflicht sind - im Verhältnis zwischen Privaten - Ausfluss der Grundrechtsrelevanz der Berichter- stattung und beruhen auf einer Abwägung zwischen den Grundrechten des Be- troffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199 [juris Rn. 19 bis 21]). Die Bundesnetzagentur hat als Behörde ohnehin die Grundrechte der Betroffenen zu beachten und innerhalb ihrer Ermessenserwägungen mit den üb- rigen erheblichen Interessen in Ausgleich zu bringen. In diesem Sinn hat die Bun- desnetzagentur sämtliche maßgeblichen Aspekte eingestellt und unter Berück- sichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermessenfehlerfrei dem öffent- lichen Interesse an der Veröffentlichung der Pressemitteilung den Vorrang ge- genüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen eingeräumt. 30 - 17 - Die Bundesnetzagentur hat den für die Ermessensausübung maß- geblichen Sachverhalt (vgl. Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, 4. EL November 2023, § 40 VwVfG Rn. 85, 107) vollständig ermittelt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass erhebliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenom- men, dass die Betroffene im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, sich zu allen maßgeblichen Aspekten - auch mit Blick auf die angegriffene Pressemittei- lung - ausreichend zu äußern. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie hätte im Falle einer gesonderten Anhörung vor Veröffentlichung der Pressemit- teilung angegeben, dass sie die personelle, technische und wirtschaftliche Lei- stungsfähigkeit erfülle, die Zuverlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehe, sie die Untersagungsverfügung daher für rechtswidrig halte und hierge- gen gerichtliche Schritte einleiten werde, handelt es sich nicht um Umstände, die der Bundesnetzagentur unbekannt waren. Sie hatte diese Einwände vielmehr ge- prüft und für unzutreffend gehalten. Von der Rechtsbeschwerde ist weder darge- legt noch sonst ersichtlich, welche zusätzlichen Äußerungen der Betroffenen ge- eignet gewesen wären, auf die Entscheidung über die Veröffentlichung und den Inhalt der Pressemitteilung (weiteren) Einfluss zu nehmen. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Pressemitteilung komme einer Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung gleich, der ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Inso- weit kann offenbleiben, in welchen Fällen es sich bei dem Tenor einer Untersa- gungsverfügung in Verbindung mit der Unternehmensbezeichnung um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfg, 10. Aufl., § 30 Rn. 13), also um Tatsachen, Umstände und Vorgänge han- delt, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zu- gänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23, BGHZ 31 32 33 - 18 - 240, 1 Rn. 47 - Google-Offenlegung). Der Bundesnetzagentur war bereits infolge der begehrten Anonymisierung der Pressemitteilung betreffend die Verfah- renseinleitung bekannt, dass die Veröffentlichung des Namens der Betroffenen in Verbindung mit der Untersagungsverfügung von der Betroffenen nicht ge- wünscht war und für das Ansehen der Betroffenen im wirtschaftlichen Verkehr nachteilig sein kann. Die Kenntnis dieser Umstände genügt für eine sachbezo- gene Rechtsgüterabwägung. Die Bundesnetzagentur hat ausweislich des vom Beschwerdege- richt in Bezug genommenen Verwaltungsvorgangs eine umfangreiche Abwägung vorgenommen und dabei das erhebliche öffentliche Interesse als legitimen Zweck der Veröffentlichung, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Information durch die Pressemitteilung sowie ihre Angemessenheit geprüft. Das Ergebnis dieser Abwägung, nach dem die Bundesnetzagentur dem öffentlichen Interesse an der Information über die Untersagungsverfügung den Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen eingeräumt hat, ist nicht zu beanstan- den. Die dagegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Die Bundesnetzagentur hat bei ihren Erwägungen die berechtigten Interessen der Betroffenen umfassend berücksichtigt. Danach liegt zwar der eigentliche - gerechtfertigte - Eingriff in die Berufsfreiheit in der Untersagungs- verfügung. Die Veröffentlichung des Ergebnisses des Untersagungsverfahrens durch die Pressemitteilung setzt diesen Eingriff lediglich fort. Sie hat indes auf- grund einer etwaigen Folgewirkung bei Aufhebung der Untersagungsverfügung einen eigenen Eingriffscharakter. Insoweit hat die Bundesnetzagentur bedacht, dass der Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde ein schwereres Gewicht als der allgemeinen Presseberichterstattung zukommt, da in die Arbeit behördlicher In- stitutionen ein Grundvertrauen der Bevölkerung besteht. Die Kenntnis der Öffent- 34 35 - 19 - lichkeit von der regulierungsbehördlichen Untersagung ihrer Tätigkeit als Ener- gielieferantin von Haushaltskunden ist für das Ansehen der Betroffenen im wirt- schaftlichen Verkehr nachteilig. Auch bei Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren kann ein negatives Bild in der Öffentlichkeit verbleiben, das zukünftige Vertragsabschlüsse erschweren und eine Insolvenz des Unter- nehmens zur Folge haben kann. Demgegenüber durfte die Bundesnetzagentur dem Schutz der Haushaltskunden und anderer Vertragspartner sowie dem Interesse der Öffent- lichkeit an transparenten, fairen und verbraucherorientierten Energiemärkten so- wie der Transparenz ihrer Verwaltungsentscheidungen ebenfalls erhebliches Ge- wicht beimessen. Mit der Veröffentlichung regulierungsbehördlicher Untersa- gungsverfügungen verfolgt die Bundesnetzagentur diese gewichtigen Ziele. Sie wahrt damit auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Überwachung von Ener- gielieferanten und an der Information über die von der Bundesnetzagentur bei nicht rechtstreuem Verhalten ergriffenen Maßnahmen sowie hinsichtlich der ge- führten Verwaltungsverfahren und deren Dauer. Die Bundesnetzagentur hat in- soweit zutreffend darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse in Bezug auf die Tätigkeit von Energielieferanten, die Haushaltskunden beliefern, unter ande- rem durch die in § 5 EnWG geregelten Veröffentlichungspflichten verdeutlicht wird. Die Erweiterung der Bestimmungen über die Anzeige der Aufnahme und Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden in § 5 EnWG sollte der höheren Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher dienen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusam- menhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 2. Mai 2022, BT- Drucks. 20/1599, S. 50 f.). Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richt- linie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 36 - 20 - 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Än- derung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199) soll die Richtlinie für die "Schaffung wirklich [...] verbraucherorientierter, fai- rer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union" sorgen. Ferner werden die Ziele "gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte in der Gemein- schaft" in Art. 45 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbin- nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 94 bis 136) beziehungsweise eines "transparenten Markt[s] für Erdgas in der Union" in Art. 1 Abs. 2 der - zwischenzeitlich in Kraft getrete- nen - Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für er- neuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. EU L 2024/1788 vom 15. Juli 2024) verfolgt. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr vollständig ermittelten und zutreffend gewichteten Interessen abgewogen und ohne Ermessensfehler dem öffentlichen Interesse an der Information den Vorrang eingeräumt. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in der - von der Ermächti- gungsgrundlage in § 74 Satz 2 EnWG aF umfassten (vgl. Rn. 15 bis 22) - na- mentlichen Nennung der Betroffenen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit. Zur Erreichung des mit § 74 Satz 2 EnWG aF in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG verfolgten Zwecks, zum Schutz der Haushaltskunden Transparenz über die Tätigkeit von Energielieferanten zu schaffen, ist die namentliche Nennung geeignet und erforderlich. Einer Mitteilung über die Unter- sagung der Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden ohne namentliche Nennung des Energielieferanten käme kein Informationsgehalt zu. Insbesondere 37 38 - 21 - kann eine Pressemitteilung die ihr zukommende Informations- und Warnfunktion nicht erfüllen, wenn für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist, an welches Unter- nehmen die Untersagungsverfügung gerichtet ist. Dabei durfte die Bundesnetz- agentur das in Bezug auf die Betroffene bestehende besondere öffentliche Infor- mationsinteresse wegen der in der Vergangenheit erfolgten Kündigungen gegen- über mehreren hunderttausend Haushaltskunden und der damit einhergehenden erheblichen Verunsicherung einer großen Zahl von Haushaltskunden als gewich- tigen Aspekt in die Abwägung einstellen. Die Beendigung der Tätigkeit der Be- troffenen erfuhr wegen der damit verbundenen Folgen für Letztverbraucher und Grundversorger eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit. Es bestand daher ein großes Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, ob die Betroffene wieder tätig werden durfte. Zudem durfte die Bundesnetzagentur berücksichtigen, dass die Pressemitteilung mit Blick auf bereits vorhandene negative Presseberichte über die Betroffene keine mediale Zäsur bedeutete. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, eine entsprechende Warnung sei nur dann erforderlich und angemessen, wenn es Anzeichen dafür gegeben hätte, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Untersagungsverfügung den Wiedereintritt in den Gasmarkt vorbereite, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde durfte die Bundesnetzagentur von entsprechen- den Anhaltspunkten ausgehen. Die Betroffene ermöglichte nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auf ihrer Internetseite interessierten Neukunden die Registrierung mit dem Hin- weis, dass diese ein Angebot erhielten, sobald die Tarife wieder verfügbar seien, ohne das Untersagungsverfahren zu erwähnen. Im Zusammenhang mit dem vor- herigen, von der Bundesnetzagentur festgestellten nicht rechtstreuen Verhalten der Betroffenen bei Ausspruch der Kündigungen gegenüber hunderttausenden von Haushaltskunden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2024 39 - 22 - - VI-3 Kart 231/23, juris Rn. 151 bis 184) hatte die Bundesnetzagentur keine Ver- anlassung zur sicheren Annahme, die Betroffene werde sich an die Unter- sagungsverfügung halten, zumal bereits das Einwerben von Neukunden ein Han- deln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Im Übrigen hatten auch die zum Zeit- punkt der Tätigkeitsuntersagung registrierten Neukunden ein erhebliches Inter- esse an der Information. Sie stellten einem Unternehmen ihre Daten zur Verfü- gung, das keine Tätigkeit als Energielieferantin ausüben durfte und seine Kunden darüber nicht informierte. Der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 fehlt es wegen der nament- lichen Nennung auch nicht an der Angemessenheit. Die entsprechenden Ermes- senserwägungen lassen eine ausreichende Berücksichtigung der Interessen der Betroffen erkennen. Die Bundesnetzagentur hat erkannt, dass sie als privilegierte Quelle besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt. Sie hat zur Abmilderung der Eingriffsintensität und, weil sie dies zum Schutz der Haushalts- kunden nicht als zwingend notwendig ansah, von der Möglichkeit Gebrauch ge- macht, allein das abstrakte Ergebnis des Untersagungsverfahrens mitzuteilen. In der Folge hat sie die Öffentlichkeit mit der Pressemitteilung nur über den Um- stand der Untersagung informiert und von der Veröffentlichung der vollständigen Verfügung abgesehen, weil sich daraus Einzelheiten zum Grund der Untersa- gung ergeben hätten. Dadurch sollte für den Fall einer Rücknahme oder Aufhe- bung der Untersagungsverfügung sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit keine über die Untersagung hinausgehenden, das Unternehmen belastenden In- formationen bekannt werden konnten. Die Bundesnetzagentur hat auch - anders als die Rechtsbe- schwerde meint - durch die namentliche Nennung der Betroffenen das bei amtli- chen Äußerungen zu beachtende Sachlichkeitsgebot (vgl. hierzu BVerfG, Be- schluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, BVerfGE 105, 252 [juris Rn. 61]; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14 mwN; 40 41 - 23 - BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019 Rn. 21) nicht verletzt. Die Pressemitteilung beschränkt sich inhaltlich auf die Wiedergabe des zur Informa- tion der Öffentlichkeit unabdingbaren Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens, nämlich auf die allgemein gehaltene Aussage, dass die Betroffene die gesetz- lichen Regeln nicht einhalte, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen, und die Bundesnetzagentur ihr daher die Tätigkeit als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt habe. Auf eine dar- überhinausgehende Darlegung konkreter Gründe für die Untersagungsentschei- dung oder bestimmter Tatsachen, aus denen die Unzuverlässigkeit hergeleitet wurde, hat die Bundesnetzagentur verzichtet. Nachteilige Folgen für das Anse- hen und die wirtschaftliche Betätigung der Betroffenen durch die identifizierende Pressemitteilung wurden damit soweit wie möglich begrenzt und nur insoweit in Kauf genommen, wie die Offenlegung zur Information und dem Schutz der Haus- haltskunden unabdingbar war. Nicht ersichtlich ist, dass die Veröffentlichung oder der Inhalt der Pressemitteilung auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu angeführte E-Mail vom 5. April 2023 bezieht sich schon nach den zeitlichen Abläufen nicht auf die Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. Dass die Pressemitteilung keinen Hinweis auf die fehlende Be- standskraft der Untersagungsverfügung enthält, führt nicht zur Unverhältnismä- ßigkeit der Veröffentlichung. Die Formulierung, die Betroffene halte "nach Auffassung der Bun- desnetzagentur" die maßgeblichen gesetzlichen Regeln nicht ein, verdeutlicht in hinreichender Weise die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des zur rechtlichen Überprüfung der Untersagungsverfügung berufenen Gerichts. Die Rechtsbeschwerde kann demgegenüber aus § 34 Abs. 1d Satz 2 AMG, wonach die zuständige Bundesoberbehörde die Informationen nach § 34 Abs. 1 und 1b 42 43 - 24 - AMG - unter anderem zur Erteilung und Versagung der Zulassung eines be- stimmten Arzneimittels - mit Erlass der Entscheidung unter Hinweis auf die feh- lende Bestandskraft zur Verfügung stellt, nichts für sie günstiges herleiten. Ange- sichts des begrenzten - auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Arznei- mittelzulassung beschränkten - Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann ihr kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, nach dem Veröffentlichungen behördlicher Entscheidungen stets des Hinweises auf ihre (zunächst) fehlende Bestandskraft bedürfen. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorgabe in § 74 EnWG deutet vielmehr darauf hin, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Veröffentlichung regulierungsbehördlicher Entscheidungen eines solchen Hin- weises nicht bedarf. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsprechung, nach der eine zutreffende behördliche Berichterstattung über kartellbehördliche Buß- geldentscheidungen einen Hinweis darauf voraussetzen "dürfte", dass die mitge- teilte Entscheidung angefochten und zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wer- den kann (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 [V], NZKart 2015, 57 [juris Rn. 46]), ist schon nicht auf den hiesigen Sachverhalt über- tragbar. Die in der dortigen Entscheidung behandelte Pressemitteilung des Bun- deskartellamts betraf ein kartellbehördliches Bußgeldverfahren, für das - ebenso wie für Strafverfahren - die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt. Demgegenüber ist die Untersagungsverfügung gegenüber der Betroffenen ge- mäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG eine verwaltungsrechtliche Handlung ohne Sank- tionscharakter. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die von einem unzuverlässi- gen Unternehmen ausgehen, und bezweckt präventiv den Schutz von Haushalts- kunden als potentiellen Vertragspartnern. Auf Verwaltungsverfahren findet die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, AfP 2020, 137 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 14/78 [juris Rn. 44]; OVG Münster, Beschluss vom 44 - 25 - 9. November 2010 - 13 A 660/10 [juris Rn. 11 bis 17]; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 - 7 K 1352/17 [juris Rn. 37]; BFH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII B 121/22, juris Rn. 6 und 9). Die Pressemitteilung ist schließlich nicht deshalb unverhältnis- mäßig, weil die Bundesnetzagentur den Standpunkt der Betroffenen hätte wie- dergeben müssen. Abgesehen davon, dass ein abweichender Standpunkt des Betroffenen bei einem behördlichen Untersagungsverfahren auf der Hand liegt, wird er aus der Formulierung deutlich, die Betroffene halte "nach Auffassung der Bundesnetzagentur" die gesetzlichen Regeln nicht ein. Soweit die Rechtsbe- schwerde meint, Verdachtslagen seien offen darzustellen und die Pressemittei- lung erweise sich wegen des Fehlens einer Stellungnahme der Betroffenen als vorverurteilend, verkennt sie, dass die Pressemitteilung keine Verdachtslage be- trifft, sondern das Ergebnis eines abgeschlossenen und auf positiven Feststel- lungen beruhenden Verwaltungsverfahrens mitteilt. Im Übrigen wird - wie ausge- führt - der der Untersagungsverfügung zugrundeliegende Sachverhalt im Inter- esse der Betroffenen nicht wiedergegeben, so dass auch aus diesem Grund die Schilderung des Standpunkts der Betroffenen entbehrlich ist. Bei der Aufnahme näherer Ausführungen zur Auffassung der Betroffenen hätte es für eine sachge- rechte Information der Öffentlichkeit detaillierter Angaben zum Grund der Unter- sagungsverfügung bedurft. 45 - 26 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festset- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2024 - VI-3 Kart 481/23 (V) - 46 - 27 - Verkündet am: 17. Juni 2025 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle