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Beschluss

3 Kart 481/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0529.3KART481.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Gründe: A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Veröffentlichung einer sie identifizierenden Pressemitteilung durch die Bundesnetzagentur vom 07.07.2023. Die Beschwerdeführerin war als Gaslieferantin tätig. Sie erklärte im Zuge des Anstiegs der Beschaffungspreise zum Ende des Jahres 2021 gegenüber etwa 370.000 Kunden die Kündigung der mit diesen geschlossenen Gaslieferverträge und zeigte gegenüber der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EnWG an. Unter Einbeziehung des von einer personenidentischen Geschäftsführung geleiteten, im Strombereich tätigen Schwesterunternehmens erfolgten ca. 1,2 Mio. Kündigungen. Im März 2023 zeigte die Beschwerdeführerin die (Wieder-)Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EnWG an. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 EnWG ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Beschwerdeführerin im Wege einer Pressemitteilung vom 11.04.2023. Die Beschwerdeführerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tage die Bundesnetzagentur erfolglos unter anderem dazu auf, die Veröffentlichung aufgrund des frühen Verfahrensstadiums zu anonymisieren. Mit Beschluss vom 29.06.2023 (BK…-…-…, im Folgenden: Untersagungsverfügung) untersagte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin, die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden auszuüben. Ihre auf § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG gestützte Entscheidung begründete die Bundesnetzagentur unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin weder vertraglich noch gesetzlich zur Kündigung der Verträge gegenüber den Haushaltskunden berechtigt gewesen sei, wobei hinzukomme, dass die Liefereinstellung gegenüber etwa 1,2 Mio. Haushaltskunden rückwirkend erklärt worden sei. Für die Beschlusskammer habe sich ein umfassend gezeichnetes Bild von fehlender Rechtstreue ergeben. Gegen die Untersagungsverfügung legte die Beschwerdeführerin, die derzeit nicht am Verbrauchermarkt tätig ist und dies in Umsetzung der Untersagungsverfügung auch nicht beabsichtigt, am 02.08.2023 Beschwerde ein, die vor dem Senat unter dem Az. VI-3 Kart 231/23 [V] geführt wird. Am 07.07.2023 informierte die Bundesnetzagentur mit der nachstehend wiedergegebenen Pressemitteilung auf ihrer Internetseite über den Ausgang des genannten Verfahrens, ohne dass sie die Beschwerdeführerin zum Inhalt der Pressemitteilung vorher angehört hatte: Am 07.07.2023 informierte die Bundesnetzagentur mit der nachstehend wiedergegebenen Pressemitteilung auf ihrer Internetseite über den Ausgang des genannten Verfahrens, ohne dass sie die Beschwerdeführerin zum Inhalt der Pressemitteilung vorher angehört hatte: Die Pressemitteilung wurde von zahlreichen Medien aufgegriffen und zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, dies ebenfalls unter namentlicher Nennung der Beschwerdeführerin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Veröffentlichung der Entscheidung vom 29.06.2023 bis zur Rechtskraft zu unterlassen, hilfsweise eine von ihr nahezu vollständig geschwärzte Fassung des Beschlusses vom 29.06.2023 zu veröffentlichen. Ergänzend machte sie geltend, dass auch die Verbreitung der Pressemitteilungen vom 11.04. und 07.07.2023 rechtswidrig sei. Sodann mahnte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2023, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage BF 11 verwiesen wird, die Bundesnetzagentur wegen der identifizierenden Berichterstattung in der Pressemitteilung vom 07.07.2023 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Löschung der streitgegenständlichen Pressemitteilung von ihrer Homepage auf. Gleichzeitig machte sie durch das Abmahnschreiben entstandene Kosten in Höhe von 2.502,50 Euro geltend. Die Bundesnetzagentur bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 19.07.2023, dass eine Veröffentlichung der Untersagungsverfügung nicht ohne vorherige Anhörung gemäß § 71 Satz 4 EnWG erfolgen werde, und teilte mit, dass sie nach Abwägung aller Belange zu dem Ergebnis gekommen sei, der Forderung, die Pressemitteilungen vom 11.04. und 07.07.2023 von ihrer Internetseite zu entfernen, zum aktuellen Zeitpunkt nicht nachzukommen. Mit ihrer am 18.10.2023 erhobenen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin gegen die Bundesnetzagentur einen Untersagungsanspruch bezüglich der Pressemitteilung vom 07.07.2023 (ursprünglicher Beschwerdeantrag zu I.) und einen Anspruch auf Zahlung von 2.502,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung (ursprünglicher Beschwerdeantrag zu II.) geltend gemacht. Durch Beschluss vom 15.11.2023 (Bl. 97 ff. GA) hat der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.10.2023, es der Bundesnetzagentur im Wege der einstweiligen Anordnung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig zu untersagen, über sie wie aus dem (ursprünglichen) Beschwerdeantrag zu I. ersichtlich identifizierend zu berichten, mit der Begründung zurückgewiesen, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorlägen. Durch Beschluss vom 06.05.2024 (Bl. 214 f. GA) hat der Senat sodann die mit dem Beschwerdeantrag zu II. verfolgte Beschwerde abgetrennt, sich hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten auf Antrag der Beschwerdeführerin an das sachlich zuständige Landgericht Köln verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Bundesnetzagentur ein Anspruch auf Untersagung der im Verbotsantrag angegebenen Äußerungen nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zustehe, den sie mit einer nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsbeschwerde verfolgen könne. Durch die identifizierende Pressemitteilung ohne ein bestehendes Informationsinteresse habe die Bundesnetzagentur ihre Unternehmenspersönlichkeitsrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG verletzt und gleichzeitig rechtswidrig in ihre Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der identifizierenden Pressemitteilung über die Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferantin seien schon deshalb begründet, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Eine Ermächtigung zur Verbreitung und Veröffentlichung von Pressemitteilungen könne angesichts des Eingriffs in ihre Grundrechte nicht bereits aus einer Annexkompetenz kraft Sachaufgabenzuständigkeit folgen. Die Bundesnetzagentur könne sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 PresseG NRW stützen, da diese Regelung nicht zur Weitergabe von Informationen über den Kreis der anspruchsberechtigten Pressevertreter hinaus ermächtige. § 74 Satz 2 EnWG in der bis zum 28.12.2023 geltenden Fassung (EnWG a.F.) sei ebenfalls nicht einschlägig, da eine Pressemitteilung kein Verwaltungsakt sei und es im EnWG nur für die Veröffentlichung einer Entscheidung förmliche Verfahrensregelungen gebe. Die Vorschrift stütze – anders als § 74 Satz 1 EnWG a.F. – jedenfalls nicht die Veröffentlichung von identifizierenden Informationen im Internet, der eine deutlich höhere Eingriffsintensität zukomme als einer schlichten Information von Pressevertretern. Erhöhte Transparenzanforderungen habe der Gesetzgeber nur für Betroffene von Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG sowie auf Grundlage des Teils 3 des EnWG vorgesehen, nicht auch für den streitgegenständlichen Sachverhalt. Die Veröffentlichungspraxis lasse sich auch nicht von der Informationspraxis des Bundeskartellamts oder weiterer Bundesbehörden ableiten, wie jüngst vom Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 17.11.2023 - 1 K 3664/21) entschieden. Es sei zudem widersprüchlich, wenn die Bundesnetzagentur § 74 Satz 2 EnWG a.F. als Ermächtigungsgrundlage heranziehe, aber entgegen § 71 Satz 4 EnWG vorher weder die Möglichkeit zur Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gebe noch die Beschwerdeführerin anhöre. Insbesondere wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen und der irreversiblen Reputationsschäden, die mit einer identifizierenden Berichterstattung einhergingen und zu einer Verunsicherung von potentiellen Kunden und Geschäftspartnern führten, die deshalb auch künftig keine Verträge mit ihr schließen würden, sei eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Jedenfalls aber habe die Bundesnetzagentur das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei der gebotenen Abwägung seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu berücksichtigen, wie sie zuletzt das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW im Beschluss vom 04.02.2021 (4 B 1380/20) konkretisiert habe, zumal eine Behörde als sog. privilegierte Quelle gelte. Die gesondert angefochtene Untersagungsverfügung sei nicht bestandskräftig, so dass die Situation mit einer Verdachtslage im Strafverfahren vergleichbar sei. Die identifizierende Information vom 07.07.2023 habe eine brandmarkende und unwiederbringlich reputationsschädigende Wirkung. Die für entsprechende amtliche Auskünfte in Strafverfahren entwickelten Vorgaben seien in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Es fehle an der – auch nach § 67 EnWG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG erforderlichen – Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies entspreche der auf den Streitfall übertragbaren kartellrechtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Zudem bestehe kein bzw. kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Pressemitteilung, da sie – jeweils unstreitig – nicht am Energiemarkt für Verbraucher tätig sei und dies ohne entsprechende Genehmigung als Energielieferantin auch nicht beabsichtige. Ein Mehrwert für den Verbraucherschutz lasse sich mit der streitgegenständlichen Pressemitteilung nicht verwirklichen, da lediglich über ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren informiert werde und keine Verdachtsmomente vorlägen oder von der Bundesnetzagentur vorgebracht worden seien, die die Annahme rechtfertigten, dass sie sich zukünftig regelwidrig verhalten werde. Die Bundesnetzagentur weiche von der Praxis anderer Behörden, etwa des Bundeskartellamts, ab, welches bis zum Abschluss des Verfahrens auf eine namentliche Nennung der Betroffenen verzichte. Die namentliche Nennung der Betroffenen nach Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung sei im Übrigen wegen des bei Kartellrechtsverstößen gemäß § 33a GWB bestehenden Schadensersatzanspruchs Geschädigter und der der bestandskräftigen Bußgeldentscheidung nach § 33b GWB zukommenden Bindungswirkung durch ein besonderes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt, wohingegen im Streitfall die Untersagungsverfügung keinen Einfluss auf laufende Schadensersatzprozesse habe. Schließlich habe die Bundesnetzagentur die staatliche Objektivitätspflicht und das Sachlichkeitsgebot nicht ausreichend berücksichtigt. Da mangels Tätigkeit am Markt kein öffentliches Interesse an einer „Aufklärung“ oder „Warnung“ bestehe, sei die Pressemitteilung willkürlich und unverhältnismäßig. Eine sachliche Pressemitteilung hätte mindestens den Hinweis enthalten müssen, dass die Untersagung nicht bestandskräftig sei, gerichtlich überprüft werden könne und tatsächlich auch überprüft werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es der Bundesnetzagentur bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu untersagen, in Bezug auf die Beschwerdeführerin identifizierend zu berichten: 1. „Die Bundesnetzagentur hat der XYZ GmbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt.“ 2. „XYZ.de hält nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher hat die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der XYZ.de als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt.“; wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung mit der Überschrift „Beschluss zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant“ vom 07.07.2023, abrufbar unter der URL https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Presse-mitteilungen/ … (vorgelegt als Anlage BF 1); Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass mit § 74 Satz 2 EnWG a.F. eine Ermächtigungsgrundlage für die beanstandete Presseerklärung vorhanden sei, so dass es einer Ableitung aus der Informationspraxis anderer Bundesbehörden nicht bedürfe. Es handele sich bei § 74 EnWG um eine Konkretisierung des aus Art. 20 GG ableitbaren Grundsatzes der Öffentlichkeit staatlichen Handelns. Die Vorschrift diene dem allgemeinen Informationsinteresse. Es sei daher ständige Praxis, insbesondere abschließende Entscheidungen – bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf der Homepage zu veröffentlichen, es sei denn, dem stünden überwiegende Interessen eines Beteiligten entgegen. Auch die verfahrensgegenständliche Pressemitteilung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 74 Satz 2 EnWG a.F. gedeckt. Eine Veröffentlichung einer auf das Wesentliche reduzierten Pressemitteilung stelle einen geringeren Eingriff als die Veröffentlichung der eigentlichen Entscheidung einschließlich deren Begründung dar. § 74 Satz 2 EnWG a.F. ermächtige auch zu einer identifizierenden Pressemitteilung, wie durch § 74 Satz 4 EnWG in der seit dem 29.12.2023 geltenden Fassung (EnWG n.F.) klargestellt worden sei. Die wahren Äußerungen in der Pressemitteilung seien für die Beschwerdeführerin zwar nachteilig, beträfen aber lediglich deren sozialen Geltungsanspruch. Da die Kunden der Beschwerdeführerin Ansprüche auf Schadensersatz hätten, bestehe auch ein besonderes Interesse an der Namhaftmachung. Sie habe auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Angesichts der schwerwiegenden Rechtsverstöße der Beschwerdeführerin gegen § 5 Abs. 4 EnWG müsse deren Interesse an der Vermeidung negativer Publizität hinter dem Kundenschutz und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Die Veröffentlichung diene einem legitimen Zweck. Es bestehe nicht nur an der Verfolgung von Verstößen gegen das EnWG, sondern im Sinne der Transparenz des Verwaltungshandelns auch an deren Veröffentlichung ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies zeige sich insbesondere anhand von § 5 EnWG. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Veröffentlichungspraxis des Bundeskartellamts gehe fehl, da es hier um eine Information über ein abgeschlossenes behördliches Verfahren gehe. Nach Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung würden die betroffenen Unternehmen auch vom Bundeskartellamt namentlich erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es bei einem Verstoß gegen § 5 EnWG anders liegen solle. Die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung diene gerade dem Zweck, vor möglichen Vertragsabschlüssen mit der Beschwerdeführerin zu warnen und potentielle Kunden so vor finanziellen Schäden zu bewahren, die zivilrechtlich geltend zu machen wären. Unstreitig würden derzeit mehrere Schadensersatzprozesse gegen die Beschwerdeführerin geführt. Die Veröffentlichung sei mit Blick auf dieses besondere Informationsinteresse der Kunden, aber auch aus Gründen der Transparenz und der Kontrolle des Verwaltungshandelns erforderlich. Sie habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit allein aufgrund des Untersagungsbeschlusses nicht wiederaufnehme. Die Aussage, es sei keine Tätigkeit am Markt geplant, sei erstmals in dem Abmahnungsschreiben vom 18.07.2023 enthalten gewesen. Die Webseite der Beschwerdeführerin sei weiterhin geschaltet. Eine Registrierung für Neukunden sei möglich. Potentiellen Neukunden gegenüber werde der Eindruck erweckt, es läge allein in der Hand der Beschwerdeführerin, die Tätigkeit zu einem passenden Zeitpunkt zu beginnen. Die Veröffentlichung sei auch angemessen. Die Einstellung der Tätigkeit im Dezember 2021 habe wegen der Vielzahl der hiervon betroffenen Kunden zu einer Reihe von Verwerfungen im Energiemarkt und zu einer negativen Publizität in verschiedenen großen Medienformaten geführt. Ein milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Pressemitteilung selbst perpetuiere lediglich den eigentlichen Eingriff in die Berufsfreiheit in Gestalt der Untersagungsverfügung. Der damit verbundene Eingriff im Sinne einer etwaigen Fortwirkung im Erinnerungsvermögen habe eine im Vergleich zur Untersagungsverfügung geringere Eingriffsintensität. Um diese abzumildern, habe sie in der Pressemitteilung lediglich das abstrakte Ergebnis des Verfahrens veröffentlicht. Drohende irreversible Reputationsschäden führten nicht zu einem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses. Es sei schon nicht dargelegt, dass ein solches Risiko der Rufschädigung konkret bestehe. Zudem erforderten nachteilige Effekte auf die Reputation eines Unternehmens jedenfalls nicht die Geheimhaltung festgestellter Gesetzesverstöße. Die Pressemitteilung stelle auch keine Zäsur in der medialen Außenwahrnehmung der Beschwerdeführerin dar. Die Tatsache, dass die Untersagungsverfügung noch nicht bestandskräftig sei, sei unschädlich. Gemäß § 74 EnWG könnten Entscheidungen bereits mit deren Erlass veröffentlicht werden. Die Ausführungen zur Verdachtsberichterstattung gingen an der Sache vorbei, da hier das behördliche Verfahren abgeschlossen sei. Das Fehlen eines Hinweises auf die Bestandskraft sei unschädlich, weil auch dem Laien die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung behördlicher Entscheidungen bekannt sei. Daher sei auch in der medialen Berichterstattung im Nachgang zur Entscheidung das Fehlen der Rechtskraft erwähnt worden. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, eine Stellungnahme gegenüber der Presse abzugeben. Einer Anhörung der Beschwerdeführerin vor Veröffentlichung der Pressemitteilung habe es nicht bedurft, da ihr im Untersagungsverfahren mehrfach rechtliches Gehör gewährt worden sei und die Pressemitteilung keine der Beschwerdeführerin unbekannten Informationen enthalte. Darüber hinaus mache die Beschwerdeführerin vergeblich eine Verletzung der Objektivitätspflicht und des Sachlichkeitsgebots geltend. Weder habe sie sachfremde Erwägungen angestellt noch werte der Inhalt der Pressemitteilung die Beschwerdeführerin unnötig herab. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und den Inhalt der im Eilverfahren beigezogenen Akten der Verfahren VI-3 Kart 231/23 [V] und VI-3 Kart 232/23 [V] Bezug genommen. B. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die nach Abtrennung und Verweisung des Zahlungsantrags an das Landgericht Köln noch streitgegenständliche, auf Untersagung der identifizierenden Berichterstattung gerichtete Beschwerde ist zulässig. 1. Die Beschwerde ist insoweit als allgemeine Leistungsbeschwerde statthaft. Auch wenn das EnWG eine allgemeine Leistungsbeschwerde nicht ausdrücklich nennt, ist sie doch – ebenso wie im Kartellverwaltungsverfahren – immer dann statthaft, wenn nur durch sie ein lückenloser Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Es ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG anerkannt, dass der Beschwerdeführer mit der allgemeinen Leistungsbeschwerde in den Fällen Rechtsschutz erlangen kann, in denen wegen des Fehlens eines Verwaltungsakts eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsbeschwerde ausscheidet, aber ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Entscheidung besteht, die im Wege der Anfechtungsbeschwerde angefochten oder im Wege der Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt werden könnte (BGH, Beschl. v. 19.06.2007 – KVZ 35/06, BeckRS 2007, 12163 Rn. 4; siehe auch Senat, Beschl. v. 02.10.2017 – VI-3 Kart 70/17, BeckRS 2017, 137647 Rn. 17 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung). Die Veröffentlichung der beanstandeten, die Beschwerdeführerin identifizierenden Presseerklärung stellt ein schlicht-hoheitliches Handeln der Bundesnetzagentur in Form eines Realakts dar, das nicht mit einer Anfechtungsbeschwerde angefochten werden kann und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung steht, die Gegenstand der Presseerklärung ist. Der Beschwerdeführerin ist deshalb Rechtsschutz über die allgemeine Leistungsbeschwerde zu gewähren. 2. Die Beschwerde ist am 20.10.2023 nicht nur form-, sondern auch fristgerecht eingelegt worden. Insbesondere findet die Monatsfrist des § 78 Abs. 1 EnWG im Streitfall keine Anwendung, da die allgemeine Leistungsbeschwerde – wie im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung anerkannt – unbefristet ist (van Rossum in: BeckOK EnWG, 10. Ed. 01.03.2024, § 78 Rn. 12; Johanns/Roesen in: BerlK-EnR, 4. Aufl. 2019, § 78 Rn. 5; Laubenstein/Bourazeri in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 78 Rn. 4; Boos in: Theobald/Kühling, Energierecht, 123. EL November 2023, § 78 EnWG Rn. 4). Anlass, auf das Rechtsinstitut der Verwirkung (hierzu van Rossum in: BeckOK EnWG, a.a.O., § 78 Rn. 9; vgl. auch Egger in: MüKoEuWettbR, 4. Aufl. 2022, § 74 GWB Rn. 7; Kimmel in: BeckOK VwGO, 68. Ed. 01.01.2024, § 58 Rn. 24) zurückzugreifen, liegen nicht vor, da ein Zeitablauf von gut drei Monaten zwischen Veröffentlichung der beanstandeten Presseerklärung und Beschwerdeeinlegung noch ohne Weiteres als angemessen anzusehen ist. II. Der Beschwerdeantrag bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Der hier geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer die Beschwerdeführerin identifizierenden Information über die Untersagung einer Tätigkeit als Energielieferantin gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG setzt voraus, dass die amtliche Äußerung rechtswidrig in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin eingreift (vgl. zum Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 3 C 27/13, juris Rn. 11). Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolgedessen kann der Betroffene gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert (st. Rspr., etwa BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 3 C 27/13, NVwZ-RR 2015, 425 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 04.02.2021 – 4 B 1380/20, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.2021 – 1 B 150/21, juris Rn. 19). Die angegriffene Berichterstattung in der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 07.07.2023 verletzt die Beschwerdeführerin indes nicht in ihren Rechten. Zwar dürfte das Informationshandeln der Bundesnetzagentur mit einem grundrechtsgleichen Eingriff verbunden sein. In diesem Fall hängt die Rechtmäßigkeit des Informationshandelns davon ab, dass die für Grundrechtseingriffe maßgeblichen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 3 C 27/13, NVwZ-RR 2015, 425 Rn. 14 n.w.N.). Dies ist hier aber der Fall. 1. In Betracht kommt vorliegend ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, auf die sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch die Beschwerdeführerin als juristische Person stützen kann. Diese stellt, da es im Streitfall um eine die Stellung der Beschwerdeführerin im wirtschaftlichen Verkehr betreffende Informationsverbreitung geht, gegenüber dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG das speziellere Grundrecht dar, hinter dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurücktritt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13, juris Rn. 65; Beschl v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 u. a., NJW 2002, 2621, 2625). Allerdings schützt Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 58). Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent aber jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13, juris Rn. 28). Dies ist mit Blick auf die gegenwärtige Marktsituation indes nicht der Fall. Die durch die beanstandete Pressemitteilung bekanntgemachte Information, dass die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG untersagt hat, weil sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht einhält, wirkt zwar reputationsschädigend. Es liegt auf der Hand, dass die Untersagung einer bestimmten Tätigkeit infolge einer fehlenden Gewährleistung der Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit geeignet ist, (möglichen) Kunden ein negatives Bild von einem Unternehmen zu vermitteln und sich damit negativ auf (mögliche) Geschäftsbeziehungen auszuwirken. Der Reputationsschaden hat jedoch gegenwärtig keinen Einfluss auf die Markt- bzw. Wettbewerbssituation der Beschwerdeführerin, da diese infolge der vollziehbaren Untersagungsverfügung keine Energielieferverträge mit Kunden schließen darf, insoweit also in keinem Wettbewerb zu anderen Unternehmen benachteiligt werden kann, und sie auch nicht geltend gemacht hat, sich anderweitig wettbewerblich zu betätigen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, etwa infolge einer gerichtlichen Aufhebung der von ihr gesondert angefochtenen Untersagungsverfügung, als Energielieferantin tätig wird und die reputationsschädigende Wirkung der Pressemitteilung in der Erinnerung potentieller Kunden fortwirkt. Im Streitfall kann deshalb zugunsten der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines funktionalen Äquivalents eines Eingriffs unterstellt werden. 2. Dieser in der Information der Öffentlichkeit über die gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Untersagungsverfügung im Wege einer Pressemitteilung liegende Eingriff beruht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Öffentliche Stellen – so auch die Bundesnetzagentur – sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben (OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2021 – 13 B 331/21, juris Rn. 9). Ob es wegen der in Betracht kommenden Grundrechtsrelevanz einer besonderen Ermächtigungsgrundlage für eine identifizierende amtliche Berichterstattung über Maßnahmen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG bedarf, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt mit § 74 EnWG eine solche vor. a) Dies gilt zunächst für § 74 Satz 2 EnWG a.F., der im Zeitpunkt der Veröffentlichung der beanstandeten Presseerklärung vom 07.07.2023 anwendbar war. aa) § 74 Satz 2 EnWG a.F. berechtigt die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung von Entscheidungen, und zwar über die nach Satz 1 bestehende Veröffentlichungspflicht hinausgehend, die sich auf die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG und Entscheidungen auf der Grundlage des Teils 3 des EnWG beschränkt. Nach zutreffender Ansicht stellt die Regelung dabei nicht allein das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Veröffentlichung in das behördliche Ermessen (Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 74 Rn. 5). Die Bundesnetzagentur ist deshalb nicht darauf beschränkt, die Untersagungsverfügung als solche bekanntzumachen, sondern kann über sie in zusammenfassender Form im Wege einer Pressemitteilung informieren (vgl. Theobald/Werk in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 74 EnWG Rn. 6). Diese weite Auslegung der Veröffentlichungsbefugnis lässt sich aus der Begründung der kartellrechtlichen Parallelvorschrift, der § 75 EnWG in angepasster Form entspricht (BT-Drs. 15/3917, S. 71), herleiten. § 61 Abs. 3 GWB (bis zum 19.01.2021 § 62 GWB) dient der umfassenden Publizität des Kartellverfahrens für die interessierten Wirtschaftskreise und die breitere Öffentlichkeit (Bach in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 61 GWB Rn. 32; Quellmalz in: LMRKM, KartellR, 4. Aufl. 2020, § 62 GWB Rn. 2). Der Gesetzgeber hat in der Begründung zur 7. GWB-Novelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Veröffentlichungspflicht die Möglichkeit unberührt bleibt, kartellbehördliche Verfügungen in geeigneter Form – z.B. auf der Internetseite der Kartellbehörde – im vollen Wortlaut oder in gekürzter Form zu veröffentlichen (BT-Drs. 15/3640, S. 64). Wie vom Senat bereits entschieden (Beschl. v. 05.09.2018 – VI-3 Kart 101/17 [V], BeckRS 2018, 29432 Rn. 36 f.), sind diese Überlegungen auf die Veröffentlichung von regulierungsbehördlichen Entscheidungen nach dem EnWG übertragbar. Insbesondere kann die Bundesnetzagentur durch die Flexibilität bei der Entscheidung über das „Wie“ der Veröffentlichung den Anforderungen an die Publizität des energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsverfahrens in besonderem Maße gerecht werden. Dass die Pressemitteilung nicht selbst eine Entscheidung im Sinne des § 74 Satz 2 EnWG a.F. darstellt, ist danach – anders als die Beschwerdeführerin meint – ohne Bedeutung. bb) Nach allgemeiner, zutreffender Ansicht sind Entscheidungen nach § 74 Satz 1 EnWG a.F. stets bereits mit ihrem Erlass und nicht erst nach ihrer Bestandskraft zu veröffentlichen (Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 74 Rn. 3; Turiaux in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 74 Rn. 2; Theobald/Werk in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 74 EnWG Rn. 3). Damit korrespondierend besteht auch die Veröffentlichungsberechtigung nach § 74 Satz 2 EnWG a.F., die sich ebenfalls auf „Entscheidungen“ und nicht etwa „bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen“ bezieht, bereits mit Erlass der entsprechenden Entscheidung, so dass die fehlende Bestandskraft der Untersagungsverfügung weder ihrer Veröffentlichung noch der Veröffentlichung einer darauf bezogenen Presseerklärung entgegensteht. cc) Da sich sowohl die verpflichtende Veröffentlichung nach § 74 Satz 1 EnWG a.F. als auch die fakultative Veröffentlichung nach § 74 Satz 2 EnWG a.F. auf „Entscheidungen“ beziehen und deren Gegenstand jedenfalls Rubrum und Tenor sind, ermächtigt § 74 Satz 2 EnWG a.F. auch zu einer Benennung der von der regulierungsbehördlichen Entscheidung betroffenen Unternehmen. Dies entspricht der Senatsrechtsprechung und herrschenden Ansicht in der Literatur (Senat, Beschl. v. 05.09.2018 – VI-3 Kart 101/17 [V], BeckRS 2018, 29432 Rn. 36; ebenso Turiaux in: Kment, a.a.O., § 74 Rn. 2; Theobald/Werk in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 74 EnWG Rn. 3; zur kartellrechtlichen Parallelvorschrift Ost in: MüKo-WettbR, a.a.O., § 61 GWB Rn. 33; Bach in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 61 GWB Rn. 32 m.w.N.). Zudem hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 403) in Satz 4 des § 74 EnWG vorgesehen, dass die Veröffentlichung nach den Sätzen 1 bis 3 auch die Veröffentlichung der Firmen der betroffenen Unternehmen einschließt. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um eine Neuregelung, sondern ausdrücklich um eine Klarstellung (BT-Drs. 20/7310, S. 115), so dass auch der Gesetzgeber des Jahres 2023 davon ausgeht, dass die Veröffentlichungspflicht bzw. -befugnis der Bundesnetzagentur nach § 74 Satz 1 und 2 EnWG a.F. bereits die namentliche Bezeichnung der Betroffenen umfasste. b) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für § 74 Satz 3 EnWG n.F.. Durch die zum 29.12.2023 in Kraft getretene Neuregelung ist der Regelungsgehalt des § 74 Satz 2 EnWG a.F. lediglich dahingehend erweitert worden, dass die Veröffentlichungsbefugnis der Regulierungsbehörde nunmehr auch Verfahrenseinleitungen und Begründungen von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen umfasst. Wie soeben ausgeführt, ist in § 74 Satz 4 EnWG n.F. zudem klargestellt, dass von der Veröffentlichungsbefugnis auch die Identifizierung der betroffenen Unternehmen umfasst ist. Sofern man die identifizierende Berichterstattung, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Beschwerdeführerin ist, wegen der andauernden Veröffentlichung der beanstandeten Pressemitteilung der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite (Abruf zuletzt am 23.02.2024) als Dauerhandlung ansieht, deren Rechtmäßigkeit sich seit dem 29.12.2023 nach § 74 Satz 3 EnWG n.F. beurteilt, so liegt auch insoweit eine wirksame Ermächtigungsgrundlage vor. c) Nach alledem ist das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Kölns vom 17.11.2023 (1 K 3664/21, juris), wonach die Bundesnetzagentur keine Pressemitteilung veröffentlichen darf, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheids wegen des Verdachts unerlaubter Werbeanrufe unterrichtet, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt, nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Rn. 49 ff.) insbesondere ausgeführt, dass die von der Bundesnetzagentur herangezogenen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften (§ 45n Abs. 8 Satz 1 TKG a.F. bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F.) nicht einschlägig seien und auf die Informationspraxis der Kartellbehörden nicht zurückgegriffen werden könne, weil diese mit § 53 Abs. 5 GWB auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Hier liegt mit § 74 EnWG gerade eine solche spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor, die in ihrer Reichweite zudem deutlich über die der in Bezug genommenen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften hinausgeht. 3. Die auf Grundlage von § 74 Satz 2 EnWG a.F. bzw. § 74 Satz 3 EnWG n.F. erfolgte, von der Beschwerdeführerin beanstandete identifizierende Berichterstattung in der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 07.07.2023 erweist sich als ermessensfehlerfrei. a) Die Veröffentlichung einer Entscheidung gemäß § 74 Satz 2 EnWG a.F. bzw. § 74 Satz 3 EnWG n.F. liegt im Ermessen der Bundesnetzagentur, die in ihre Abwägung das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und das „negative Publizitätsinteresse“ der von der Verfügung Betroffenen einzubeziehen hat (BT-Drs. 20/7310, S. 115; Adam in: BeckOK EnWG, a.a.O., § 74 Rn. 9; Bruhn in: BerlK-EnR, a.a.O., § 74 EnWG Rn. 6; Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 74 Rn. 5; Theobald/Werk in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 74 EnWG Rn. 5; siehe auch Ost in: MüKo-WettbR, a.a.O., § 61 GWB Rn. 29). Dabei hat sie auch das „Wie“ der Veröffentlichung in den Blick zu nehmen. Gleichzeitig haben sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten zu orientieren, wie sie sich insbesondere aus dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Die Grundsätze über die sog. Verdachtsberichterstattung finden im Streitfall hingegen keine Anwendung. Zwar ist anerkannt, dass diese nicht nur auf Berichte über den Verdacht von Straftaten Anwendung finden, sondern auch auf solche über den Verdacht sonstiger Verhaltensweisen, die mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verknüpft sind (etwa BGH, Urt. v. 03.05.1977 – VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289). Hier liegt aber kein Bericht über den Stand eines laufenden Verfahrens vor, sondern ein Bericht über eine Entscheidung, mit der ein behördliches Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden ist und die der Bestandskraft und der Vollstreckung fähig ist. Der Erlass der auf § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG gestützten Untersagungsverfügung setzt dabei die positive Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Untersagung, hier der fehlenden Gewährleistung der personellen, technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin, durch die Bundesnetzagentur voraus, nicht lediglich einen solchen Verdacht. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung können schon begriffsnotwendig nicht auf Äußerungen in solchen Verfahrensstadien Anwendung finden, in denen ein Rechtsverstoß bzw. wie hier das Fehlen der gesetzlichen Vorausetzungen für eine Tätigkeit durch die zuständige Behörde bereits positiv festgestellt wurde, da hier das Verdachtsstadium bereits verlassen worden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der bezüglich einer kartellbehördlichen Pressemitteilung über einen den Kartellverstoß feststellenden, der Rechtskraft und der Vollstreckung fähigen Bußgeldbescheid bereits entschieden hat, dass die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung nicht anwendbar sind (OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschl. v. 09.10.2014 – VI-3 Kart 5/14 [V], NZKart 2015, 57, 59; zustimmend Paal/Kumkar, NZKart 2015, 366, 374). Die von der Beschwerdeführerin zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung betreffen demgegenüber vorgelagerte „Verdachtsstadien“ und sind deshalb auf den Streitfall nicht übertragbar. b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Bundesnetzagentur im Ausgangspunkt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang gegenüber dem „negativen Publizitätsinteresse“ der Beschwerdeführerin eingeräumt hat. aa) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist als erheblich zu bewerten. Zweck des § 74 EnWG ist die Schaffung von Publizität (Bruhn in: BerlK-EnR, a.a.O., § 74 Rn. 1; zur Parallelvorschrift in § 61 Abs. 3 GWB n.F. bzw. § 62 GWB a.F. Bach in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 61 GWB Rn. 32; Quellmalz in: LMRKM, a.a.O., § 62 GWB Rn. 2). Dieser hat der Gesetzgeber einen hohen Stellenwert eingeräumt. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, dass er in § 74 Satz 1 EnWG die Bundesnetzagentur auch zur Veröffentlichung von Entscheidungen, die in Missbrauchsverfahren nach §§ 30, 31 EnWG - und damit auf Grundlage des Teils 3 des EnWG - ergehen, unter namentlicher Nennung der Adressaten nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet hat, obgleich absehbar ist, dass die Information der Öffentlichkeit über solche Entscheidungen für den adressierten Netzbetreiber nachteilige Auswirkungen hat, da sie die Feststellung des Missbrauchs seiner Marktstellung bzw. eines rechtswidrigen Verhaltens voraussetzt. Die Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant ergeht zwar nicht auf Grundlage des Teils 3 des EnWG und unterfällt damit nicht der verpflichtenden, sondern nur der fakultativen Veröffentlichung. Gleichwohl kommt der Publizität auch mit Blick auf die Tätigkeit von Energielieferanten eine besonders bedeutsame Rolle zu, wie der Regelungsgehalt des § 5 EnWG zeigt. So wird die Verpflichtung von Energielieferanten zur Anzeige der Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EnWG durch Veröffentlichungspflichten der Bundesnetzagentur flankiert, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten mit deren Firma und Sitzanschrift sowie monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben. Diese Vorgaben dienen der höheren Transparenz für die Verbraucher, die mit der Liste der Bundesnetzagentur eine Stelle haben sollen, bei der diese Informationen gebündelt auffindbar sind (BT-Drs. 20/1599, S. 50). Der Gesetzgeber sieht in diesem Zusammenhang die Letztverbraucher als Kunden der Energielieferanten erkennbar als besonders informationsbedürftig an. Das besondere Gewicht des Informationsinteresses folgt aber nicht nur aus den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch aus den besonderen Umständen des Streitfalls. Anders als die Beschwerdeführerin meint, begründet der Umstand, dass ihr die Tätigkeit als Energielieferantin infolge der vollziehbaren Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur derzeit untersagt ist, ein besonderes Publizitätsinteresse an der Entscheidung aus Gründen der Kundeninformation und schließt ein solches Interesse gerade nicht aus. Aus der gegenwärtig fehlenden geschäftlichen Tätigkeit zu folgern, dass kein Interesse an einer Information über die Untersagungsverfügung besteht, greift zu kurz. Denn die Bundesnetzagentur hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Information der Öffentlichkeit möglichen Haushaltskunden und möglichen Vertragspartnern im Vorfeld des möglichen Abschlusses eines Vertrags als Entscheidungshilfe dient und Vertragsschlüsse und hierdurch bedingte Schadensersatzprozesse verhindert werden. Der Veröffentlichung kommt damit eine bedeutsame warnende Informationsfunktion zu. Insbesondere musste die Bundesnetzagentur nicht darauf vertrauen, dass die Beschwerdeführerin nicht am Energiemarkt für Letztverbraucher tätig wird. Dies folgt schon aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin unter XYZ.de (abgerufen zuletzt am 23.02.2024), auf dem die Beschwerdeführerin zwar keine Vertragsschlüsse, aber die Registrierung für interessierte Neukunden mit dem Hinweis ermöglicht, dass dieser ein Angebot erhalte, sobald die Tarife wieder verfügbar seien. Die Beschwerdeführerin spricht also neue Kunden unmittelbar an, wobei sie auf einen deutlich erkennbaren Hinweis auf das Tätigkeitsverbot als Energielieferantin verzichtet, und hat damit alle Voraussetzungen geschaffen, um jederzeit und mit minimalem Aufwand wieder als Energielieferantin tätig zu werden. Ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht darüber hinaus auch deshalb, weil die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin als Energielieferantin Ende 2021 wegen ihrer Folgen für eine mittlere sechsstellige (unter Einbeziehung ihres Schwesterunternehmens siebenstellige) Anzahl von durch Kündigungen betroffener Letztverbraucher und die diese auffangenden Grundversorger eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit erfahren hat. Dies schafft ein besonderes, fortwirkendes öffentliches Interesse an Informationen über die Absicht der Beschwerdeführerin, erneut als Energielieferantin tätig zu werden. bb) Demgegenüber ist das „negative Publizitätsinteresse“ der Beschwerdeführerin daran, dass keine Berichterstattung über die Untersagungsverfügung erfolgt, erheblich geringer zu gewichten. Die Untersagungsverfügung selbst stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG dar, in dessen Folge die Beschwerdeführerin eine geschäftliche Tätigkeit als Energielieferantin (vorläufig) nicht wiederaufnehmen kann. Die bloße Information hierüber kann sich deshalb aber gerade nicht auf ihre aktuelle Wettbewerbssituation auswirken, sondern lediglich auf eine etwaige zukünftige geschäftliche Tätigkeit infolge einer Fortwirkung des Reputationsschadens auf potentielle Kunden. Eine solche Wirkung ist stets schwächer als eine unmittelbare Wirkung auf eine gegenwärtige wettbewerbliche Situation. Hinzu tritt, dass die von der Beschwerdeführerin Ende 2021 vorgenommene kurzfristige Kündigung einer Vielzahl von Energielieferverträgen und die Beendigung der Tätigkeit als Energielieferantin, die mit dem Gegenstand des Untersagungsverfahrens im Zusammenhang stehen, bereits Gegenstand einer umfangreichen kritischen Presseberichterstattung war. Diese entfaltet eine eigenständige, andauernde reputationsschädigende Wirkung in der Wahrnehmung potentieller Kunden, die geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit bzw. Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. Auch hierdurch wird das Gewicht, das der Berichterstattung über die Untersagungsverfügung für die Reputation der Beschwerdeführerin zukommt, weiter verringert. c) Es bestehen auch keine erheblichen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Berichterstattung, die sich auf die Mitteilung beschränkt, dass die Bundesnetzagentur der namentlich bezeichneten Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden zu deren Schutz untersagt hat, weil sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht eingehalten hat. Diese Berichterstattung greift nur insoweit in etwaige grundrechtsrelevante Positionen der Beschwerdeführerin ein, als dies durch den Schutz öffentlicher Interessen geboten ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Verlautbarungen amtlicher Stellen gerade auch von der Presse ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (OVG NRW, Beschl. v. 17.10.2017 – 4 B 786/17, juris Rn. 34; Beschl. v. 04.02.2021 – 4 B 1380/20, juris Rn. 48). aa) Die beanstandete identifizierende Berichterstattung ist geeignet und erforderlich, um dem dargestellten Publizitätsinteresse, namentlich den aufgezeigten Kundenschutzinteressen, Rechnung zu tragen. Insbesondere könnte die beabsichtigte warnende Informationsfunktion gegenüber potentiellen Kunden keine Wirkung entfalten, wenn die Beschwerdeführerin nicht namentlich benannt würde. bb) Die Berichterstattung ist auch angemessen. Das „negative Publizitätsinteresse“ der Beschwerdeführerin tritt wie bereits dargestellt hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück. Die Bundesnetzagentur hat sich darauf beschränkt, das wesentliche Ergebnis der Untersagungsverfügung mitzuteilen und zudem pauschal darauf verwiesen, dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Auffassung nach vorliegen, ohne die hierfür in der Untersagungsverfügung näher angeführten Gründe zu referieren. Dass die von der Bundesnetzagentur wiedergegebenen Feststellungen unrichtig und insbesondere die Voraussetzungen einer Untersagung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG unzutreffend wiedergegeben wären, macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur weder sachfremde Erwägungen angestellt noch die Beschwerdeführerin in einer unsachlichen oder unnötigen Weise abgewertet, so dass auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot nicht verfängt. cc) Die Presseerklärung ist schließlich nicht deshalb unangemessen, weil sie keinen Hinweis auf die Anfechtbarkeit der Untersagungsverfügung bzw. die zwischenzeitlich hiergegen eingelegte Beschwerde enthält. (1) Ein solcher Zusatz ist nicht generell bei amtlichen Unterrichtungen über noch nicht bestandskräftige behördliche Maßnahmen erforderlich. Soweit im Zusammenhang mit der (Presse-)Berichterstattung über noch nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen der Hinweis auf das Fehlen der Rechtskraft als Voraussetzung einer vollständigen und damit zutreffenden Wiedergabe des Geschehens erachtet wird (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1971 – VI ZR 115/70, juris Rn. 10; so auch im Zusammenhang mit einem kartellbehördlichen Bußgeldbescheid OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschl. v. 09.10.2014 – VI-Kart 5/14 [V], NZKart 2015, 57, 59), sind an diese Fälle deshalb strengere Anforderungen zu stellen, weil in ihnen die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung greift. Diese Grundsätze sind deshalb schon im Ausgangspunkt nicht auf noch nicht bestandskräftige behördliche Maßnahmen übertragbar. Auch für solche behördlichen Maßnahmen, die infolge ihres Regelungsgehalts auf die Wahrnehmung des Betroffenen in der Öffentlichkeit derart nachteilige Auswirkungen haben, dass sie sich denen einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktion annähern, ist ein Hinweis auf das Fehlen der Bestandskraft nicht generell erforderlich. Solche behördlichen Maßnahmen können im Energieregulierungsrecht im Einzelfall etwa Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Rahmen der allgemeinen oder besonderen Missbrauchsaufsicht nach §§ 30, 31 EnWG, Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG oder auch bestimmte Arten von Untersagungsverfügungen wie die hier streitgegenständliche nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG sein. Gegen eine grundsätzliche Hinweispflicht spricht, dass als allgemein – also auch dem juristischen Laien – bekannt vorausgesetzt werden kann, dass behördliche Entscheidungen als Ausfluss der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich überprüfbar sind. Deshalb schreibt das Gesetz für Teilbereiche einen solchen Hinweis ausdrücklich vor, so in § 60c Abs. 4 Satz 1 KWG für die verpflichtende Information der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402 oder in § 34 Abs. 1 lit. d) AMG für einen konkret benannten Teil von Informationen, die die zuständige Bundesoberbehörde im Zusammenhang mit der Zulassung von Arzneimitteln im Bundesanzeiger oder im Internet zu veröffentlichen hat, etwa die Entscheidung über die Versagung einer Zulassung oder deren Rücknahme oder Widerruf. Der Gesetzgeber hätte, wenn er einen Hinweis auf die fehlende Bestandskraft für erforderlich erachtet hätte, auch im Rahmen des § 74 EnWG eine entsprechende Regelung treffen können. Hiervon hat er abgesehen, obwohl er den Umfang der Veröffentlichungspflicht bzw. der Berechtigung zur Veröffentlichung näher geregelt hat. (2) Es besteht auch keine Gefahr, dass ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Bestandskraft im Streitfall der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, die Untersagungsverfügung sei bereits in Bestandskraft erwachsen. Dagegen, dass durch den konkreten Kontext der beanstandeten Presseerklärung der (unzutreffende) Eindruck entstehen könnte, die Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur sei von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden und in Bestandskraft erwachsen, spricht maßgeblich die Formulierung, die Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen entspräche der „Auffassung der Bundesnetzagentur“. Ein solch relativierender Hinweis legt nahe, dass eine andere Würdigung nicht nur theoretisch denkbar ist, sondern auch tatsächlich relevant werden könnte, was eine (gerichtliche) Überprüfbarkeit voraussetzt. Des Weiteren liegt auch die Annahme, dass die Untersagungsverfügung bereits vor längerer Zeit ergangen und deshalb bestandskräftig sein könnte, fern. Zwar wird das Datum der Entscheidung nicht genannt, so dass ihre Aktualität nicht unmittelbar ins Auge springt. Für diese spricht allerdings nicht nur die allgemeine Erwartung, dass die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung zeitnah zur Entscheidung veröffentlicht, sondern auch die konkret genannten zeitlichen Zusammenhänge. So wird auf die Verfahrenseinleitung (erst) im Frühjahr 2023 hingewiesen. Da die Pressemitteilung auf den 07.07.2023 datiert, drängt sich auf, dass sie in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ergangenen Entscheidung veröffentlicht worden sein muss. dd) Die Veröffentlichung der beanstandeten Pressemitteilung ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. (1) Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung nicht gehört worden sei und deshalb keine ausgleichende, ihre Interessen berücksichtigende Entscheidung vorläge, geht fehl. (a) § 67 Abs. 1 EnWG verpflichtet die Regulierungsbehörde, allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Pflicht vor allen Entscheidungen und verfahrensbeendenden Handlungen besteht (Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 67 Rn. 3). Die Vorschrift ist Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren (zur verfassungsrechtlichen Verortung vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000 – 1 BvR 321/96, juris Rn. 24 ff.) und lex specialis gegenüber dem allgemeinen Anhörungsrecht des § 28 VwVfG. § 67 Abs. 1 EnWG soll dafür sorgen, dass keine behördliche Entscheidung ohne vorherige Information und Stellungnahme des Betroffenen ergeht und trägt in diesem Sinne zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen bei (Senat, Beschl. v. 02.12.2020 – VI-3 Kart 177/20, BeckRS 2020, 38567 Rn. 72). Im Streitfall hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich zu allen für die Veröffentlichung der Pressemitteilung relevanten Aspekten zu äußern. Zunächst ist ihr im regulierungsbehördlichen Untersagungsverfahren ausweislich des Inhalts der als Anlage BF 6 vorgelegten Untersagungsverfügung (dort Rn. 37) mehrfach rechtliches Gehör gewährt worden. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie hat zudem in ihrem Hinweisschreiben vom 11.04.2023 (Anlage BF 3) zur die Verfahrenseinleitung betreffenden Presseveröffentlichung die Bundesnetzagentur auf die Folgen einer identifizierenden Presseberichterstattung hingewiesen und die aus ihrer Sicht hierfür maßgeblichen Vorgaben ausführlich dargelegt. Dass der Beschwerdeführerin hiermit ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, zeigt ihr eigenes Vorbringen. So trägt sie vor, dass sie im Falle ihrer Anhörung geltend gemacht hätte, dass sie die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfülle, die Zuverlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehe und sie die Untersagungsverfügung für rechtswidrig halte, gegen die sie gerichtliche Schritte einleiten werde. Sie hätte außerdem geäußert, dass die Pressemitteilung letztlich einer Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung gleichkomme und ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, vor dessen Veröffentlichung sie nach § 71 Satz 4 EnWG hätte angehört werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte demzufolge im Falle ihrer Anhörung überwiegend Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung selbst erhoben, die bereits Gegenstand der rechtlichen Prüfung im regulierungsbehördlichen Untersagungsverfahren waren, in dem sie sich mehrfach äußern konnte. Dass die Pressemitteilung, die sich auf die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Untersagungsverfügung beschränkt, einer Veröffentlichung des Tenors entspricht, war offenbar. Schließlich hatte die Beschwerdeführerin im Hinweisschreiben vom 11.04.2023 bereits auf die durch eine identifizierende Pressemitteilung entstehenden immateriellen und materiellen Schäden und ihre insoweit bestehenden Bedenken hingewiesen. (b) Eine gesonderte Anhörungspflicht vor Veröffentlichung der Pressemitteilung folgt im Übrigen nicht aus den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung, da die streitbefangene Pressemitteilung ein bereits abgeschlossenes energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren betrifft, auf das diese Grundsätze nicht anwendbar sind (vgl. bereits vorstehend unter a)). (2) Schließlich ist die namentliche Benennung der Beschwerdeführerin als Adressatin der Untersagungsverfügung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil hiermit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin unbefugt offenbart würden, zu deren Schutz die Bundesnetzagentur aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 EnWG ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unterlagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist, verpflichtet ist (BGH, Beschl. v. 22.07.2014 – EnVR 59/12, BeckRS 2014, 16725 Rn. 44). (a) Die Information, dass die Beschwerdeführerin Adressatin einer Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG ist, stellt bereits kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne der genannten Vorschriften dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03, 2111/03, BVerfGE 115, 205, 230 f. Rn. 87; siehe auch BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – EnVR 12/12, RdE 2014, 276 ff. Rn. 76 f.; BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, – 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34 ff.). Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung besteht dann, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 – 7 C 2/09, NVwZ 2010, 189 Rn. 50 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar können auch behördliche Untersagungsverfahren Geschäftsgeheimnisse darstellen, nämlich dann, wenn sie sich auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr beziehen und die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmen (Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 30 Rn. 13; Knemeyer, NJW 1984, 2241, 2243 f.). Maßgeblich bestimmt werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren Konkurrenten allerdings allein durch die Tatsache, dass sie nicht als Energielieferantin i.S.d. § 5 EnWG tätig ist. Diese Tatsache aber ist – auch für ihre potentiellen Konkurrenten – nicht zuletzt angesichts der durch die Veröffentlichungspflichten der Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 1 EnWG geschaffenen Transparenz offenkundig. Dass die Untätigkeit auf eine regulierungsbehördliche Untersagungsverfügung zurückzuführen ist, ist zwar nicht allgemein bekannt, bestimmt aber für sich gesehen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht maßgeblich. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Wissensvorsprung potentielle Konkurrenten durch die Kenntnis dieser Tatsache erlangen sollten, der die (künftige) Wettbewerbssituation der Beschwerdeführerin nachteilig beeinflussen könnte. (b) Aber selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Information, dass sie Adressatin einer auf § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG gestützten Untersagungsverfügung ist, stelle ein Geschäftsgeheimnis dar, schützt § 30 VwVfG nur vor einer unbefugten Offenbarung dieses Geschäftsgeheimnisses durch die Bundesnetzagentur. Eine Offenbarungsbefugnis ergibt sich aber aus den vorstehenden Erwägungen für den Streitfall aus § 74 Satz 2 EnWG a.F. bzw. § 74 Satz 3 EnWG n.F., womit keiner Entscheidung bedarf, ob § 74 EnWG, wie vereinzelt vertreten, von vornherein als Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen angesehen werden kann, wenn deren Offenbarung für die Information der Öffentlichkeit zwingend notwendig ist (etwa Ost in: MüKo-WettbR, a.a.O., § 61 Rn. 34; a.A. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2019 – 10 B 13/19, juris Rn. 8 f.; Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 74 Rn. 4). C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, sind ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Der im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten festgesetzte Betrag entspricht der Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses an der geltend gemachten Untersagung durch die Beschwerdeführerin, die diese sowohl in der vorprozessualen Abmahnung als auch im Beschwerdeverfahren vorgenommen hat und der indizielle Bedeutung zukommt. Die ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Abmahnkosten waren entsprechend § 43 GKG, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht als streitwert- und beschwerdewerterhöhend anzusehen (etwa BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – I ZR 83/11, BeckRS 2012, 1019 Rn. 2). D. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung war zuzulassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).