OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 145/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR145
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR145.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 145/25 vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2025 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht seiner Strafzumessung für die unter Ziffer II. 3. der Ur- teilsgründe festgestellte Tat rechtsfehlerhaft den Ausnahmestrafrahmen des § 34 Abs. 4 Alternative 2 KCanG zugrunde gelegt und der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG – die mehrfache Angabe „§ 29a Abs. 3 BtMG“ (UA S. 24) beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen – eine Sperrwirkung beigemessen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Die vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände des bewaffneten Handel- treibens mit Cannabis und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zueinan- der im Verhältnis ungleichartiger Tateinheit. Die Strafe bestimmt sich daher nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Für die Ermittlung der maßgeblichen Strafdrohung gilt danach nicht eine abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, dass die Regelstrafrahmen der in Betracht kommenden Strafvorschriften darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht. Maßgeblich ist viel- mehr ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafandrohungen unter Be- rücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, wie sie etwa bei zahlreichen Delikten für einen minder schweren oder besonders schweren Fall vorgesehen sind (s. BGH, Ur- teile vom 8. September 1993 – 3 StR 373/93, BGHR StGB § 52 Abs. 2 Androhen 1 mwN; vom 2. Juli 2020 – 4 StR 136/20, juris Rn. 6; ferner Fischer, StGB, 72. Aufl., § 52 Rn. 3; SSW-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 52 Rn. 76). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl einen minder schweren Fall nach § 34 Abs. 4 Alternative 2 KCanG angenommen als auch ein Absehen von der Regel- wirkung des erfüllten Regelbeispiels gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG verneint. Nach den gesetzlichen Vorgaben wäre die Strafe somit dem im Vergleich höheren Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu entnehmen gewesen (für den – hier nicht vorliegenden – Fall des im Wege der Gesetzeseinheit verdrängten § 29 BtMG vgl. da- gegen BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – 4 StR 474/19, BGHR BtMG § 30a - 3 - Abs. 3 Strafzumessung 4 Rn. 8 mwN; vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 319/20, BGHR BtMG § 29a Abs. 2 Strafzumessung 1 Rn. 5). Berg Erbguth Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 03.12.2024 - 22 KLs 17/24 (10 Js 2650/23)