OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZB 91/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625BVIZB91
16Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625BVIZB91.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 91/23 vom 24. Juni 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein ZPO § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Na- menswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Do- kuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, Rn. 11, juris). BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - VI ZB 91/23 - LG Berlin AG Wedding - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Böhm und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 33 - vom 27. November 2023 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 2.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen des Einsatzes von Videokameras zur Überwachung von Teilen des von ihnen beiden bewohn- ten Grundstücks geltend. Die Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Das Urteil wurde dem erstinstanzli- chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 8. September 2023 zugestellt. Am 7. Oktober 2023 reichte Rechtsanwalt W., der die Beklagte erstinstanzlich nicht vertreten hatte, bei dem Berufungsgericht auf dem sicheren Übermittlungs- weg aus dem ihm zugeordneten besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eine gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufungsschrift ein. Die Berufungsschrift trägt auf ihrer ersten Seite im Briefkopf den Namen und die Ad- resse des Rechtsanwalts W., auf ihrer dritten Seite als Unterschrift folgenden Schriftzug ohne weitere Namensangaben: 1 2 - 3 - Am 3. November 2023 übermittelte Rechtsanwalt W. über den sicheren Übermittlungsweg aus seinem beA zwei weitere Schriftsätze, die ähnliche Schriftzüge als alleinige Unterschrift tragen. Nachdem ihn das Berufungsgericht auf Zweifel an der formgerechten Einreichung der Berufungsschrift hingewiesen hatte, übermittelte Rechtsanwalt W. über sein beA einen Schriftsatz vom 14. No- vember 2023, in dem er erklärte, er sei Einzelanwalt, habe keine Mitarbeiter, und er habe die eingereichte Berufung gefertigt, unterschrieben und per beA ver- schickt. Das Berufungsgericht hat die Berufung per Beschluss als unzulässig ver- worfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist allerdings unzu- lässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich. Die sich hier stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 3 4 5 - 4 - Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt insbesondere weder den An- spruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG). 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Be- rufung sei nicht innerhalb der Berufungsfrist in gesetzlicher Weise durch die Be- klagte eingelegt worden. Die Berufungsschrift habe als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Das von Rechtsanwalt W. genutzte beA sei ein hier- für möglicher sicherer Übermittlungsweg. Es fehle jedoch an der erforderlichen einfachen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 ZPO. Die einfache Signatur meine die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Die einfache Signa- tur solle - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifiziert elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu müsse die Namensangabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisauf- nahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden könne. Fehle es hieran, sei das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfa- che Signatur solle gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche mit der wiedergege- benen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehme. Diesen Vorgaben werde die Berufungsschrift nicht gerecht. Sie enthalte ein eingescanntes Namenskürzel, welches Rechtsanwalt W. nicht zugeordnet werden könne. Nicht ein Buchstabe des Namens W. sei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift auch nur andeutungsweise zu entnehmen. Das Kürzel beginne 6 7 - 5 - mit einem ovalen Kreis, welcher dem Buchstaben O nahekomme, und ende schwungvoll mit einem Buchstaben, welcher einem kleinen L entsprechen könne. Beide Buchstaben seien jedoch nicht im Namen W. enthalten. Die Berufungs- schrift habe mithin ohne Weiteres durch einen Mitarbeiter der Kanzlei von Rechtsanwalt W. unterzeichnet sein können. Dass er gemäß seinem Schriftsatz vom 14. November 2023 über keine Mitarbeiter verfüge und die Berufungsschrift von ihm unterzeichnet worden sei, lasse sich der Berufungsschrift nicht entneh- men. Ohne dieses Sonderwissen oder eine Beweisaufnahme könne das hand- schriftliche Kürzel ihm nicht zugeordnet werden. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) aa) Vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsschrift zählt (§ 519 Abs. 1, 4 ZPO), sind von Rechtsanwälten als elektronische Doku- mente zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorüberge- hend nicht möglich (§ 130d Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantworten- den Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wer- den. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsan- walt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber so- dann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein beA nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. 8 9 - 6 - Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (st. Rspr., siehe Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23, NJW 2024, 2996 Rn. 8-9, jeweils mwN; siehe auch schon die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/12634, S. 25). bb) Eine einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss dabei nicht zwingend eine eingescannte oder auf anderem Wege digitali- sierte Fassung der Unterschrift des Rechtsanwalts darstellen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt durch Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes deutlich macht, dass er selbst den Schriftsatz verantwortet. Der Name kann deshalb auch maschinenschriftlich am Ende des Textes abgedruckt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10 mwN). Entsprechend genügt aber eine Angabe des Namens des Rechtsanwalts allein im Briefkopf der Berufungsschrift nicht, weil sie keine Aus- sage darüber trifft, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, NJW 2020, 3476 Rn. 20 zu Briefbo- gen der Kanzlei, Namens- und Sachbearbeiterkürzeln). Ebenso wenig genügt die Angabe "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ohne weitere Namensangabe am Ende eines Schriftsatzes, weil sich allein mit dieser Bezeichnung der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen lässt, die Verantwortung für seinen Inhalt übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23, MDR 2024, 1601 Rn. 20-22; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10-12, jeweils mwN; aA für den Fall eines Einzelanwalts BAG, NJW 2022, 3028 Rn. 2). 10 11 - 7 - cc) Für den Fall, dass der Rechtsanwalt auf eine maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes verzichtet, muss die Na- menswiedergabe zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11 mwN). Anderenfalls bliebe den Empfängern eines solchen Dokuments nur zu raten, zu vermuten oder zu glauben, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche die inhaltliche Verantwortung für das Doku- ment übernimmt (vgl. BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9). Ein noch großzügigerer Maßstab lässt sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO herleiten. Zwar kann nach dieser Rechtsprechung selbst noch ein vereinfachter und nicht lesbarer Na- menszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Der Bundesgerichtshof hat aber stets betont, dass hierbei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt, und dass ein großzü- giger Maßstab jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft anzulegen ist (vgl. Se- natsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 8 mwN). Maßgeblich ist deshalb sowohl im Zuge der Prüfung einer Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO als auch im Zuge der Prüfung einer einfachen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO, dass sich die Urheberschaft des Verantwortlichen hinreichend sicher feststellen lässt. Dies stand in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof auch noch einen unleserlichen Schriftzug als Un- terschrift hat gelten lassen, jeweils nicht in Zweifel (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 11; vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 12, 13; vom 23. Oktober 1984 - VI ZB 11/84, VersR 1985, 59, juris Rn. 6-7; Senatsurteil vom 18. April 1972 - VI ZR 12 - 8 - 149/70, VersR 1972, 767, juris Rn. 10-11). Wo die Urheberschaft nicht sicher feststellbar war, genügte entsprechend auch ein unleserlicher Schriftzug nicht den Anforderungen (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - III ZB 14/20, WM 2022, 137 Rn. 13-17; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 7-11; vom 7. Juli 1982 - VIII ZB 21/82, VersR 1982, 973, juris Rn. 6). Fehlt es an einer entzifferbaren Signatur, kann dies entsprechend allen- falls dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Be- weisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur ver- gleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz übermittelt hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen und ihn willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23, MDR 2024, 1601 Rn. 18 mwN; siehe auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 12 mwN im Fall einer fehlenden Unterschrift unter einer Rechtsmittelbegrün- dung). Bei der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift bleibt auch im Anwendungsbereich von § 130a ZPO maßgeblich, dass auf den Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Frist und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen ist. Im Zeitpunkt des Fristablaufs muss im Mindestmaß klar sein, dass die Beru- fungs- bzw. Berufungsbegründungsschrift von einem - im Falle des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO: dem übermittelnden - Rechtsanwalt signiert ist; eine weiterge- hende Klärung der Identität - etwa bei Namensgleichheit - und der Postulations- fähigkeit des Rechtsanwalts zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses, ist nur in diesem Falle zulässig (vgl. zu § 130 Nr. 6 ZPO Senatsbeschlüsse vom 22. März 2022 - VI ZB 27/20, VersR 2022, 1530 Rn. 9; vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 13, jeweils mwN). 13 14 - 9 - dd) Bei der Prüfung, ob sich die Urheberschaft der Person, die den über- mittelten Schriftsatz verantwortet, hinreichend sicher feststellen lässt, ist zu be- rücksichtigen, dass es der Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes verbietet, den Zugang zur jeweiligen nächsten In- stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendma- chung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspann- ten Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 12 mwN). b) Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Berufungsschrift der Beklagten nicht gerecht, wie das Berufungsgericht auch gemessen am Anspruch auf Ge- währung wirkungsvollen Rechtsschutzes zutreffend erkannt hat. Das Dokument ist nicht mit einer entzifferbaren einfachen Signatur versehen. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift lässt Buchstaben, die dem Na- men des Rechtsanwalts W. zugeordnet werden könnten, auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erkennen. Dasselbe gilt für die Schriftzüge auf den beiden wei- teren Schriftsätzen vom 3. November 2023, auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, die aber ohnehin erst außerhalb der Berufungsfrist übermittelt wurden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht dabei auch nicht den Umstand verkannt oder fehlerhaft gewertet, dass Rechtsanwalt W. die Berufungsschrift - wie auch die Schriftsätze vom 3. November 2023 - aus dem ihm zugeordneten beA übermittelt hat. Denn hieraus lässt sich weder ein- zeln noch in Ansehung der Gesamtumstände der hinreichend sichere Schluss ziehen, dass Rechtsanwalt W. die Berufungsschrift verantworten wollte. Erst dem Schriftsatz vom 14. November 2023 - der allerdings abermals keine lesbare Sig- natur enthält - könnte eine solche Klarstellung entnommen werden; dieser Sach- 15 16 17 - 10 - vortrag erfolgte indes erst nach Ablauf der Berufungs- und auch schon der Beru- fungsbegründungsfrist. Die weiter von Rechtsanwalt W. mit Schriftsatz vom 28. November 2023 eingereichte bildliche "Erklärung", welche Teilstriche des Schriftzuges welchen Buchstaben darstellen sollen, ging erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ein. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt W. keine Mit- arbeiter hat, der Schluss gezogen werden, dass nur er den Schriftsatz verantwor- tet haben könne. Anders als die Rechtsbeschwerde meint hat das Berufungsge- richt diesen Vortrag bereits nicht übergangen, sondern zutreffend ausgeführt, dass sich dieser Umstand der Berufungsschrift nicht entnehmen lässt; nur auf die Berufungsschrift konnte, wie dargestellt (siehe oben II.2.a) cc)), bei der Prüfung abgestellt werden. 3. Die Einreichung der Berufungsschrift am 7. Oktober 2023 war damit nicht geeignet, die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO) zu wahren. Dass der Beklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewährt 18 19 - 11 - werden müssen, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Das Berufungsge- richt hat demnach die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Seiters Oehler Müller Böhm Linder Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 05.09.2023 - 20 C 23/23 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2023 - 33 S 14/23 -