Entscheidung
2 StR 222/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR222.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/25 vom 25. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberi- schen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Er beanstandet nicht lediglich – was zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels führen müsste (vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 472/23, Rn. 2; vom 23. Januar 2024 – 6 StR 1/24, Rn. 3; vom 13. Februar 2024 – 4 StR 301/23, Rn. 2, und vom 15. Juli 2024 – 2 StR 217/24, Rn. 4) – die Nichtanordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB. Er hat vielmehr einen unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt und zu dessen Rechtfertigung auch die „Ablehnung der Voraussetzungen der §§ 20, 21“ StGB be- mängelt. 2. Die Revision ist mit der Sachrüge begründet, so dass es auf die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandung nicht ankommt. Der Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht im Widerspruch hierzu den festgestellten Sachverhalt als besonders schweren Raub gemäß „§§ 242 Abs. 1, 1 2 3 4 - 3 - 249 Abs. 1, 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB“ gewürdigt hat. Dieser Widerspruch beruht darauf, dass die Feststellungen sowohl zum zeitlichen Ablauf der Tathandlun- gen (Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs hinsichtlich des entwendeten Fahrrads und Zeitpunkt des Einsatzes des Pfeffersprays) als auch zu den örtlichen Gegebenheiten unklar sind. Die Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, ob das Raubmittel vor oder nach der Vollendung des Diebstahls eingesetzt wurde. Davon hängt indes die rechtli- che Qualifikation der Tat ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 1990 – 4 StR 384/90, Rn. 2; vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276, und vom 5. September 2019 – 3 StR 307/19, Rn. 3). Eine Änderung des Schuldspruchs hin zu einer wahldeutigen Verurteilung scheidet aus. Weder hat das Landgericht beide möglichen Sachverhaltsvarianten alternativ festgestellt und beweiswürdigend unter- legt noch ergeben die Urteilsgründe, dass sich die Überzeugung des Landgerichts von einem bestimmten, zu einer eindeutigen Verurteilung führenden Geschehensablauf trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht habe gewinnen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1980 – 3 StR 204/80, Rn. 12, und vom 29. April 1987 – 2 StR 62/87, NStZ 1987, 474). Wegen des Vorliegens von Tateinheit unterfällt auch die für sich rechtsfehler- freie Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung der Aufhe- bung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 4 StR 514/18, Rn. 21). Gleiches gilt für die Einziehungsentscheidung und die Feststellungen, die von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Die Sache bedarf daher in vollem Umfang neuer Verhandlung und Entschei- dung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, sorgfältiger als geschehen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu prüfen. Nach den bislang ge- troffenen Feststellungen konsumiert der wohnsitzlose und mehrfach unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte neben Opiaten auch Kokain und gelegentlich Alkohol; er ist „drogenabhängig und wird substituiert“. Die Tat beging er, „um mit einem durch Verkauf [des Rennrads] erzielten Gewinn seinen Drogenkon- sum zu finanzieren“. Sollte das neue Tatgericht wiederum Umstände wie vorstehend feststellen, wird es – anders als bislang geschehen und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, 5 6 7 8 - 4 - § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO – die Frage zu erörtern haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde einer erstmaligen Anordnung seiner Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt im zweiten Rechtsgang nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7). Über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist im Übrigen auch die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in den Urteilsgrün- den zu erörtern, wenn sich die Prüfung der Anordnung nach den Umständen des Ein- zelfalls aufdrängte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 2 StR 378/22, StV 2023, 379, 380 Rn. 13 mwN). Menges Meyberg Grube Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 20.11.2024 - 5/12 KLs 3320 Js 229416/24 (12/24)