Entscheidung
IX ZR 74/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260625BIXZR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260625BIXZR74.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 74/24 vom 26. Juni 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 26. Juni 2025 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Beru- fung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Nürnberg vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ- lich der Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 99.664,54 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat we- der grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions- gerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die maßgeblichen Fragen sind durch das Urteil des Senats vom 21. Feb- ruar 2019 (IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212 ff) geklärt. Schließt der Schuldner, des- sen selbständige Tätigkeit der Insolvenzverwalter freigegeben hat, nach Wirk- samwerden der Freigabeerklärung einen neuen Girovertrag ab, so kommt eine Behandlung der Ansprüche aus dem Girovertrag als insolvenzfreies Vermögen des Schuldners dann in Betracht, wenn dieser der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für seine selbständige Tätigkeit handelt, oder sich eine solche Bestimmung aus den für beide Vertragsteile erkennbaren Umstän- den des Vertragsschlusses ergibt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 12, 15). Ist dies der Fall, stehen weder die Führung eines solchen Kontos durch die Bank als Privatkonto des Schuldners noch die ausdrückliche Bezeich- nung als Privatgirokonto einer Zuordnung zur freigegebenen selbständigen Tä- tigkeit entgegen. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen aufgrund der durchge- führten Beweisaufnahme bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, der Girovertrag sei ausschließlich der freigegebenen selbständigen Tätigkeit zuzuordnen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von einer näheren Begründung wird ge- mäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 20.06.2023 - 11 O 286/20 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.04.2024 - 14 U 1504/23 - 2 3