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Schlussurteil

11 O 286/20

LG Weiden, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10. Der Kläger trägt außerdem 9/10 der Kosten des Streithelfers. Die restlichen Kosten trägt der Streithelfer selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht nach Auffassung der Kammer kein Anspruch auf Auszahlung sämtlicher Zahlungseingänge zu, die auf dem von der Beklagten für den Streithelfer und Insolvenzschuldner geführten Konto Nummer … im Zeitraum vom … – … eingegangen sind. 1. a) Nach Auffassung der Kammer ist auch das streitgegenständliche Konto von der Freigabe durch den Kläger als Insolvenzverwalter gem. § 35 Abs. 2 InsO umfasst. Nach dieser Vorschrift kann der Insolvenzverwalter, wenn der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder beabsichtigt, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmaße gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Diese Erklärung ist unstreitig im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners und Streithelfers im Gastronomiebereich erfolgt. Eine derartige Freigabe selbstständiger Arbeit ist konstitutiv. Sie verwirklicht sich ohne die Notwendigkeit einer zusätzlichen Erklärung bereits mit dem Zugang der Freigabeerklärung beim Insolvenzschuldner und zerschneidet das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit (vgl. Beck OK Insolvenzrecht, 31. Edition, Stand: 15.04.2023, § 35 Rdnr. 66). Außerdem umfasst eine solche Freigabe stets all jene Gegenstände und Werte, welche zur Durchführung der gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners notwendig sind, einschließlich der dazugehörenden Vertragsverhältnisse (vgl. BGH NZI 2011, 633). Aufgrund der Erstreckung auf die Gesamtheit von Gegenständen und Werten und im Hinblick auf den Zweck des Masseschutzes ist zunächst davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Dauerschuldverhältnisse im Rahmen des § 35 Abs. 2 InsO übergehen sollen. Gleiches gilt für ein Geschäftskonto, soweit es kein Pfändungsschutzkonto als Mischkonto ist (vgl. Beck OK Insolvenzrecht, 31. Edition, Stand: 15.04.2023, § 35 Rdnr. 67). b) Wie der Kläger auf informatorische Befragung des Gerichts im Termin vom … erklärte, war das Konto bei der Sparkasse in … explizit freigegeben worden, was dazu dienen sollte, dass über dieses Konto auch private Ausgaben erfolgen konnten. Der Kläger führte weiter aus, dass es sinnvoll wäre, wenn eine freigegebene selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, dass der geschäftliche vom privaten Bereich getrennt wird. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht erfolgen, weshalb das Konto (sowohl für geschäftliche als auch private Vorgänge) explizit freigegeben wurde. Nach Auffassung der Kammer kann sich deshalb der Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Kontos nicht auf die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO berufen, soweit sich in der tatsächlichen Handhabung des aus Umzugsgründen vom Schuldner und Streithelfer nunmehr in … eröffneten Kontos keine andere Handhabung ergeben hat, d. h. weiterhin die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit und auch deren Surrogate auf dieses Konto eingingen und der Insolvenzschuldner und Streithelfer von diesem Konto aus auch seine privaten Ausgaben tätigte. Dies war aus Sicht der Kammer auch Zweck der Zusatzvereinbarung und der expliziten Freigabe des Kontos bei der Sparkasse in …, welches zwar als Geschäftskonto bezeichnet wurde, jedoch in gleichem Maße für private Zwecke herangezogen wurde. Der Insolvenzschuldner und Streithelfer hat bereits bei seiner Vernehmung im Rahmen der Auskunftsstufe als Zeuge angegeben, dass das Konto bei der Beklagte den gleichen Abwicklungszweck hatte, d. h. die Einnahmen darauf resultierten aus seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Berater. Hinsichtlich der Ausgaben habe es wie zuvor eine Art Mischcharakter, d. h. es waren private und geschäftliche Ausgaben zugleich vorhanden, gegeben. Ein rein privates Konto habe er, wie zuvor auch schon in …, nicht gehabt. Weiter führte er aus, dass er bei der Kontoeröffnung auf jeden Fall die Freigabe für die selbstständige Tätigkeit des Insolvenzverwalters vorgelegt habe. Er habe auch gesagt, dass er das Konto für seine selbstständige Tätigkeit brauche. Die Sachbearbeiterin habe ihm gegenüber jedoch erklärt, dass sie ihm wegen der Insolvenz ein reines Geschäftskonto nicht anbieten könne, sondern lediglich ein Privatkonto, auf dem dann quasi alles darüber laufen solle, private und geschäftliche Vorgänge. Die von der Beklagten zum Konto vorgelegten Unterlagen (Anlagen … und …) betreffen einen „Girovertrag Privatgirokonto“, bei dem jedoch im Formular angekreuzt ist, dass der Kontoinhaber selbstständig tätig sei und einen Auszug zu den Kenndaten, aus denen sich ergibt, dass schon einen Tag nach der Eröffnung des Kontos hinsichtlich der beruflichen Stellung des Insolvenzschuldners und Streithelfers eine Änderung im EDV-Bereich von „unselbstständig“ auf „selbstständig“ vorgenommen wurde. Der Insolvenzschuldner und Streithelfer hat bei seiner ergänzenden Vernehmung durch die Kammer im Termin vom … nochmals bestätigt, dass er ein Geschäftskonto eröffnen wollte, aber ihm dies verwehrt worden sei. Des Weiteren hat er angeführt, dass das Konto in … ebenfalls ein Privatkonto gewesen sei, er die Neueröffnung des Kontos in … und die Schließung des Kontos in … den Kläger mitgeteilt habe und davon ausgegangen sei, dass ihm im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit diese Kontoeröffnung erlaubt sei, weil die Freigabe auch die verschiedenen Vertragsabschlüsse im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit erfasst habe. Weiter hat er nochmals bestätigt, dass die Zahlungseingänge auf dem streitgegenständlichen Konto hauptsächlich Beträge waren, die er aus seiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet hatte. Zum Teil seien darunter auch Bargeldzahlungen, die er erhalten habe, nachdem er eine Rechnung gestellt habe. Die Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit erfolgten in den Zeiträumen, in denen er keine Aufträge gehabt habe und einer selbstständigen Tätigkeit nicht nachgegangen sei. Bei den Zahlungseingängen würden sich keinerlei Eingänge befinden, die er aus einer privaten Tätigkeit erwirtschaftet habe. Zahlungseingänge aus Leistungen seiner Eltern seien zur Unterstützung seiner selbstständigen Tätigkeit gedacht gewesen, nicht zur Unterstützung seines Privatlebens. Wenn er Geld von seinen Eltern in bar erhalten habe, sei dies auf das Konto eingezahlt worden. Die sei genauso gehandhabt worden, wie wenn er Geld in bar auf eine Rechnung erhalten habe. Der Kläger bestätigte – wie bereits ausgeführt – dass das Konto in … sowohl für geschäftliche als auch private Vorgänge freigegeben war. Er bestritt auch nicht, dass es sich beim dem … Konto ebenfalls nicht um ein reines Geschäftskonto gehandelt hat. Aus Sicht der Kammer verhält sich deshalb der Kläger widersprüchlich, wenn er, nachdem er im Rahmen der Freigabe des ersten Kontos die Handlungsweise, die der Insolvenzschuldner und Streithelfer letztlich bei dem Konto bei der Beklagten fortgesetzt hat, toleriert und gleichsam „abgesegnet“ hat, nunmehr, nachdem sich im Grundsatz keine Änderung der Handlungsweise ergeben hat, von der Beklagten die Auszahlung der auf diesem Konto eingegangen Beträge fordert. Nach Auffassung der Kammer spielt es deshalb auch keine Rolle, dass das streitgegenständliche Konto am … in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde. Auch bei einem solchen gilt der Grundsatz, dass wenn der Schuldner dieses in Form eines faktischen Mischkontos führt, d. h. gehen dort auch Einnahmen aus seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit ein, die nach der Freigabeerklärung – wie auch hier – dem Insolvenzschuldner zustehen, diese an ihn mangels Massezugehörigkeit herauszugeben sind (vgl. BeckOK Insolvenzrecht, 31 Edition, Stand: 15.04.2023, Rdnr. 20a). Im vorliegenden Fall ist explizit die grundsätzliche Handlungsweise des Insolvenzschuldners und Streithelfers durch den Kläger schon hinsichtlich des ersten Kontos akzeptiert worden und von der Fortwirkung dieser Freigabe für das identisch gehandhabte Konto bei der Beklagten durfte der Insolvenzschuldner und Streithelfer deshalb ausgehen. Der Insolvenzschuldner und Streithelfer hätte aufgrund dieser vorherigen Freigabe wiederum einen Anspruch auf explizite Freigabe gehabt. Fordert der Kläger deshalb im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten nunmehr die Zahlungseingänge auf dem streitgegenständlichen Konto verhält er sich damit nach Auffassung der Kammer treuwidrig. Nach Auffassung der Kammer sind auch die Unterstützungsleistungen seitens der Eltern des Insolvenzschuldners als sonstige Einnahmen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit zu werten, da sie der Insolvenzschuldner und Streithelfer nach seiner Erklärung in bar vereinnahmt und dem Konto, welches er – was die Einnahmen anbelangt – als Geschäftskonto betrieb, zum Zwecke seiner weiteren selbstständigen Tätigkeit zugeführt hat. 2. Nach Auffassung der Kammer steht aufgrund des Teilurteils vom 17.08.2021 auch nicht rechtskräftig fest, dass dem Kläger nach § 35 Abs. 1 InsO der geltend gemachte Anspruch zusteht. Insoweit sieht die Kammer keine Bindungswirkung an die Rechtsauffassung, die dieser Vorentscheidung zugrunde liegt. Die auf eine Stufenklage gem. § 254 ZPO ergehende, zur Auskunft verurteilende Entscheidung erwächst weder nach § 322 ZPO in materielle Rechtskraft noch bindet sie das Gericht im Sinne von § 318 ZPO soweit in ihr bereits der Rechtsgrund des Hauptsacheanspruchs bejaht wird. Es widerspricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2012, Az. IX ZR 168/11, Rdnr. 32 m.w.N.), dem Wesen der Rechtskraft, wenn man ihre Wirkung über die im Teilurteil unmittelbar angesprochene Rechtsfolge – durch Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung – hinausgreifen ließe und auch das zugrundelegende Rechtsverhältnis – Bestehen des Hauptanspruchs – mit einbezöge. Deshalb kann ein Gericht auf der 2. Stufe in Abweichung von einem im Auskunftsurteil eingenommenen Standpunkt eine Zahlungsklage auch abweisen (vgl. BGH a.a.O). 3. Die Klage war deshalb, soweit der Kläger von der Beklagten Auszahlung der auf dem streitgegenständlichen Konto im geltend gemacht Zeitraum eingegangenen Beträge begehrte, als unbegründet abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift der §§ 91, 92 ZPO, wobei im Hinblick auf die erfolgreiche Auskunftsklage zu quoteln war. Die Kammer hat hier eine Quotelung von 1/10 zu 9/10 zu Lasten des Klägers aufgrund der deutlich geringeren Wertigkeit des Auskunftsanspruchs hergenommen. Die Entscheidung über die Kosten des Streithelfers beruht auf der Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Beklagte aus der Vorschrift des § 709 S. 1, für den Kläger aus den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.