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Leitsatz

3 StR 192/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080725B3STR192
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080725B3STR192.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192/25 vom 8. Juli 2025 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja JNEU: ja IRG § 83a Abs. 1 Nr. 5; RbEuHb Art. 8 Abs. 1 Buchst. e Bei Serienstraftaten sind an die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haft- befehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen als bei einem inländischen Haft- befehl oder einer Anklageschrift. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn der Europäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tat- örtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten ent- hält. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 StR 192/25 – LG Oldenburg in der Strafsache gegen - 2 - alias: wegen: schweren Bandendiebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2025 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Bei der Auslieferung des Angeklagten wurde der Spezialitätsgrundsatz ge- wahrt. Gemäß § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG, Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb setzt die Aus- lieferung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls unter anderem voraus, dass dieser eine Beschreibung der Umstände enthält, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der (Art der) Tatbeteiligung der ge- suchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (s. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. August 2016 – 1 AK 28/16, juris Rn. 16; BeckOK StPO/Inhofer, 55. Ed., RB (EU) 2002/584/JI Anhang Rn. 9; Ambos/König/Rackow/Meyer, Rechtshil- ferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83a IRG Rn. 946 ff.; Schomburg/Lagodny/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 83a IRG Rn. 11). Hiermit wird dem im Auslieferungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität (§ 83h IRG) Rechnung ge- tragen, der eine hinreichend präzise Bezeichnung der Tat und Beschreibung der dieser zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände voraussetzt, da seine Wahrung anderen- falls nicht effektiv überprüft werden kann (s. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 2 BvR 2009/22, NStZ-RR 2023, 152, 154). Gleichzeitig gilt für die Praxis der interna- tionalen Rechtshilfe im Hinblick auf den Europäischen Haftbefehl das Gebot einer knappen Sachverhaltsdarstellung (Ambos/König/Rackow/Heger/Wolter, Rechtshilfe- recht in Strafsachen, 2. Aufl., RbEuHb Anhang A. II. Rn. 724; s. auch BeckOK StPO/In- hofer, 55. Ed., RB (EU) 2002/584/JI Anhang Rn. 9 mit Hinweis auf fahndungsspezifi- sche Probleme in Bezug auf längere Sachverhaltsschilderungen und Anlagen; s. auch RiStBV Anlage F Nr. 6). Bei Serienstraftaten sind an die Sachverhaltsdarstellung herabgesetzte Anfor- derungen zu stellen (so auch BeckOK StPO/Inhofer, 55. Ed., RB (EU) 2002/584/JI - 4 - Anhang Rn. 9; Ambos/König/Rackow/Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83a IRG Rn. 949; Schomburg/Lagodny/Zimmermann, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. § 81 IRG Rn. 23; Schomburg/Lagodny/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 83a IRG Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. August 2016 – 1 AK 28/16, juris Rn. 16; vom 10. November 2015 – AK 111/14, juris Rn. 29; vom 22. Januar 2013 – 1 AK 76/12, juris Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 6 AuslA 110/19 u.a., juris Rn. 25; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 2010 – 1 StR 373/10, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrund- satz 1; strengere Maßstäbe anlegend OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 15. Feb- ruar 2023 – 2 BvR 2009/22, NStZ-RR 2023, 152, 155). Diese muss regelmäßig weder dieselbe Detailliertheit wie ein inländischer Haftbefehl nach § 114 StPO aufweisen noch die inhaltlichen Voraussetzungen einer Anklageschrift nach § 200 StPO erfüllen. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn – wie vorliegend – der Eu- ropäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tatörtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffe- nen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten enthält. Hiermit ist dem Zweck der Regelung, namentlich der Überprüfbarkeit der Wahrung des Speziali- tätsgrundsatzes durch den um Rechtshilfe ersuchten Staat und damit dem Schutz sei- ner Souveränität (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 293; vgl. zu der in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen fehlenden Beeinträchti- gung der Interessen des ersuchten Staates, BGH, Beschlüsse vom 24. Septem- ber 2010 – 1 StR 373/10, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 1; vom - 5 - 25. April 1995 – 1 StR 18/95, NStZ 1995, 608) ebenso wie dem Anspruch des Verfolg- ten auf rechtliches Gehör und der Möglichkeit einer effektiven Verteidigung hinrei- chend Genüge getan. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 20.11.2024 - 1 KLs 742 Js 27021/17 (68/24)