Entscheidung
II ZR 81/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080725BIIZR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080725BIIZR81.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 81/21 vom 8. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born und die Richterin B. Grüneberg, die Richter Prof. Sander, Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. Adams beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien im dritten Rechtszug gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2025 werden zurückgewiesen. Gründe: Die von den im dritten Rechtszug bevollmächtigten Rechtsanwälten der Parteien im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellungen sind unbegründet. Sie wenden sich ohne Erfolg gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2025, mit dem auf Gegenvorstellungen der Parteien der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren herabgesetzt worden ist. Die Gegenvorstellungen der Parteien haben die für ihre Einlegung ent- sprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Die Frist beginnt nicht, wenn das Verfahren durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 5 mwN). Mit Urteil vom 12. Juli 2022 hat der Senat das Berufungsurteil auch im Kostenpunkt aufgehoben und zur neuen Verhand- lung und Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Danach war 1 2 - 3 - auch der vom Senat im Verhandlungstermin vom 12. Juli 2022 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gesondert festgesetzte Streitwert noch abän- derbar, weil sich das gesamte Verfahren erst durch übereinstimmende Erledi- gungserklärungen der Parteien vom 2. und 20. April 2025 i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erledigt hat (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 E 34/22, juris Rn. 25; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 63 GKG Rn. 81). Die Gesichtspunkte, die der Prozessbevollmächtige der Beklagten im drit- ten Rechtszug inhaltlich gegen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts an- führt, hat der Senat bei seiner Beschlussfassung erwogen. Durch sie wird auch kein Ermessensfehlgebrauch des Senats aufgezeigt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 08.05.2020 - 2 O 261/17 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.04.2021 - 9 U 66/20 - 3