Beschluss
1 E 34/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können und daher auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zusammen mit der Forderung, bei deren vorgerichtlichem Durchsetzungsversuch sie angefallen sind, klageweise geltend gemacht werden, handelt es sich solange um Nebenforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 GKG, wie die Hauptforderung, aus der sich der Kostenerstattungsanspruch herleitet, Gegenstand des Rechtsstreits ist. Von einer nach Zeiträumen gestaffelten Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich abzusehen.
Entscheidungsgründe
Bei vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können und daher auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zusammen mit der Forderung, bei deren vorgerichtlichem Durchsetzungsversuch sie angefallen sind, klageweise geltend gemacht werden, handelt es sich solange um Nebenforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 GKG, wie die Hauptforderung, aus der sich der Kostenerstattungsanspruch herleitet, Gegenstand des Rechtsstreits ist. Von einer nach Zeiträumen gestaffelten Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich abzusehen. Az.: 1 E 34/22 1 K 1778/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt Grimma vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 17, 04668 Grimma - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Unterhaltung einer Straße hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 18. August 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren 1 K 1778/19 vom 3. Mai 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Mai 2022 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die streitwerterhöhende Berück- sichtigung von klageweise geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Mit ihrer ursprünglich beim Landgericht Leipzig erhobenen Klage (07 O 1950/19) hatten die Kläger die Sachanträge: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den in ihrem Territorium befindlichen „E. Weg“ so zu unterhalten, dass insbesondere Niederschläge und Tauwasser, welches durch den E. Weg nicht aufgenommen werden können, so abgeleitet werden, dass diese nicht das Grundstück der Kläger - E. Weg in G. - beeinträchtigen und insbesondere nicht in dieses Grundstück einfluten. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche durch die Überflutungen des Grund- stückes der Kläger entstehenden Schäden, welche auf Niederschlagswasser und/oder Tauwasser zurückzuführen sind, zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.086,23 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. angekündigt. Im Hinblick auf den Zahlungsanspruch trugen sie vor, dass die Beklagte auf ihre Schreiben nicht reagiert habe, weshalb die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Hierdurch seien die geltend gemachten Kosten, die sich aus der Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG), der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zusammen- setzten, angesichts eines Gegenstandswertes von 10.000 € entstanden. 1 2 3 Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Leipzig durch Be- schluss des Landgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2019 nahmen die Kläger die Klage- anträge zu 2 und zu 3 im Rahmen einer ersten mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 noch vor Stellung der Anträge zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2022 schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem sie u. a. bestimmten, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht verkündete daraufhin den Beschluss, mit dem der Streitwert auf 5.000 € festgesetzt wurde. Die Beteiligten erklärten einen Rechtsmittel- verzicht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies in der Folge auf die zurückgenomme- nen Klageanträge hin und regte eine Streitwertfestsetzung von 10.000 € bis zum 26. Mai 2021 und danach in Höhe von 5.000 € an. Das Verwaltungsgericht hörte die Be- teiligten sodann zu einer Streitwertfestsetzung auf 11.086,23 € bis 26. Mai 2021 und 5.000 € für die Zeit danach sowie zur Verfahrenseinstellung bezüglich der zurückge- nommenen Klageanträge an. Nach Zustimmung zu einer entsprechenden Vorgehens- weise durch alle Beteiligten stellte es das Verfahren mit Beschluss vom 9. Mai 2022 im Hinblick auf die Klageanträge zu 2 und zu 3 ein und bestimmte, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens „hinsichtlich der Rücknahme der Klageanträge zu 2 und zu 3“ als Gesamtschuldner tragen (Nummer 1). Zudem änderte es den Streitwertbeschluss vom 3. Mai 2022 von Amts wegen dahingehend ab, dass der Streitwert bis zum 26. Mai 2021 auf 11.086,23 € und für die Zeit danach auf 5.000 € festgesetzt ist. Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 Beschwerde gegen den Be- schluss vom 9. Mai 2022, die sich gegen die Streitwertfestsetzung bis zum 26. Mai 2021 richtet. Es sei zwar richtig, dass die Klageanträge zu 1 und zu 2 jeweils mit 5.000 € bemessen worden seien. Der Klageantrag zu 3 hätte aber nicht streitwerterhö- hend berücksichtigt werden dürfen. Es handle sich um vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten, die als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend seien. Der Streitwert sei daher auf 10.000 € festzusetzen. Die Beklagte sieht eine Änderung des Streitwerts nicht als veranlasst an. Das Verwaltungsgericht hat am 16. Juni 2022 beschlossen, der Beschwerde nicht ab- zuhelfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Ein- zelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen 3 4 5 6 7 4 Verhandlungen, die Beschlüsse vom 9. Mai 2022 und vom 16. Juni 2022 sowie auf den Hinweis des Berichterstatters vom 29. Juni 2022 verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, die Mindestbe- schwer ist überschritten, die Beschwerdefrist ist gewahrt und sie ist auch nicht wegen eines Rechtsmittelverzichts oder wegen einer unzulässigen Rechtsausübung unzuläs- sig. a) Die für die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde erforderli- che Mindestbeschwer von mehr als 200 € ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 274,40 €. Dabei legt der Senat die zwar gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. hierzu: Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, VwGO Vor- bem. § 154 Rn. 19) und den Grundsatz der Kosteneinheit (vgl. Olbertz a. a. O., Rn. 22) verstoßende, aber rechtskräftige(n) Kostenentscheidung(en) aus dem Vergleich vom 3. Mai 2022 und dem Beschluss vom 9. Mai 2022, durch den das Verwaltungsgericht in die Kosteneinigung der Parteien aus dem Vergleich vom 3. Mai 2022 eingegriffen hat, dahingehend aus, dass die Kläger jeweils gesamtschuldnerisch von den Gerichtskosten 77,45 % (8.586,23 € [= ½ Klageantrag zu 1 + Klageantrag zu 2 + Klageantrag zu 3] / 11.086,23 €) und von den gegnerischen Rechtsanwaltskosten 54,899 % (6.086,23 € [Klageantrag zu 2 und Klagantrag zu 3]/11.086,23 €) sowie ihre gesamten eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen haben. Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften aus § 71 Abs. 1 GKG und § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG haben die Kläger streitwertabhängige Kosten in Höhe von 3.403,76 € bei einem Streitwert von 11.086,23 € und in Höhe von 3.129,36 € bei einem Streitwert von 10.000 € zu erwarten (Gerichtsgebühren nach Nr. 5110 KV GKG sowie eigene und gegnerische Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3100, 3104 und 7008 VV RVG): 8 9 10 11 5 Streitwert 10.000 € Streitwert 11.086,23 € Differenz Gerichtsgebühren § 71 Abs. 1 GKG; Nr. 5110 KV 559,96 € (77,45 % v. [3 x 241 €]) 620,37 € (77,45 % v. [3 x 267 €]) 60,41 € eigene Rechtsanwalts- gebühren § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG; Nr. 3100 VV RVG Nr. 3104 VV RVG Nr. 7008 VV RVG 725,40 € (1,3 x 558 €) 669,60 € (1,2 x 558 €) 263,05 € (19 % v. 1.395 €) 785,20 € (1,3 x 604 €) 724,80 € (1,2 x 604 €) 286,90 € (19 % v. 1.510 €) 59,80 € 55,20 € 23,85 € gegnerische Rechtsan- waltsgebühren § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG; Nr. 3100 VV RVG Nr. 3104 VV RVG Nr. 7008 VV RVG 398,24 € (54,899 % v. [1,3 x 558 €]) 367,60 € (54,899 % v. [1,2 x 558 €]) 145,51 € (19 % v. 765,84 €) 431,07 € (54,899 % v. [1,3 x 604 €]) 397,91 € (54,899 % v. [1,2 x 604 €]) 157,51 € (19 % v. 828,98 €) 32,83 € 30,31 € 12,00 € Summen 3.129,36 € 3.403,76 € 274,40 € Die Kläger streben mit ihrer Beschwerde die Absenkung ihrer streitwertabhängigen Kostenlast von 3.403,76 € auf 3.129,36 €, mithin um 274,40 € an. Dabei wird nicht verkannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die (erhöhte, vgl. Nr. 1008 VV RVG) Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) von den beiden Klägern nur einmal erhält (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG). Für die Beschwer der Kläger ist jedoch maß- geblich, dass sie jeweils nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühren und Auslagen schulden, die sie schulden würden, wenn der Rechtsanwalt nur in ihrem alleinigen Auf- trag tätig geworden wäre. b) Die Streitwertbeschwerde vom 10. Juni 2022 wahrt die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Auslösendes Ereignis der sechsmonatigen Frist war hier der gerichtliche Vergleich vom 3. Mai 2022, durch den sich das Verfahren anderweitig i. S. d. § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 GKG erledigt hatte. Auf die vorherige Teilklagerück- nahme im Mai 2021 kam es nicht an, weil eine anderweitige Erledigung des Verfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur dann vorliegt, wenn sich das gesamte Verfahren anders als durch den Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache 12 13 6 erledigt hat (Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK KostR, 38. Ed. Stand: 1. Juli 2022, GKG § 68 Rn. 109 m. w. N.). c) Der in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2022 erklärte Rechtsmittelverzicht der Kläger steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da er den dort er- gangenen Streitwertbeschluss über 5.000 € betraf. Im Hinblick auf die am 9. Mai 2022 ergangene geänderte Fassung des Streitwertbeschlusses haben die Kläger keinen Rechtsmittelverzicht erklärt. d) Die zustimmende Stellungnahme der Kläger vom 5. Mai 2022 zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung hat nicht zur Unzulässigkeit der Ausübung des Beschwerde- rechts geführt. Eine Zustimmung oder ein Einverständnis mit einer angekündigten Wertfestsetzung stellt in der Regel nur eine unverbindliche Stellungnahme dar. Eine auf die befürwortete Streitwertfestsetzung folgende Beschwerde verstößt daher grundsätzlich nicht gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens. Eine derartige Einverständniserklärung bedeutet regelmäßig nicht, dass die Partei auf Dauer an der Rechtsmeinung, der Streit- wert sei zutreffend ermittelt, festhalten will (vgl. Laube a. a. O., GKG § 68 Rn. 67, 121 m. w. N.; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 25). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat bestimmt den Streitwert für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren auf die zulässige Beschwerde eigenständig (vgl. Laube a. a. O., GKG § 68 Rn. 131 f.; Schneider a. a. O., GKG § 68 Rn. 109 ff.). Danach ist der Streitwert unter Anwendung der § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG auf 10.000 € festzusetzen. Dabei folgt der Senat dem Verwaltungsgericht insoweit, als der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts bezüglich der ursprünglichen Klageanträge 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte bietet und für sie gemäß § 52 Abs. 2 GKG jeweils ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen ist. Eine in Geld bezifferbare Bedeutung der Sache für die Kläger gemäß § 52 Abs. 1 GKG ließ sich weder im Hinblick auf die Ge- staltung der Straße E. Weg (Klageantrag zu 1) noch auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach (Klageantrag zu 2) bestimmen. Der Wert dieser beiden Streitgegenstände war gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. 14 15 16 17 18 7 Dies gilt nicht für den Wert des Klageantrags zu 3. Die Kläger bringen insoweit zurecht vor, dass dessen streitwerterhöhende Berücksichtigung gemäß § 43 Abs. 1 GKG aus- geschlossen ist. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen für die Streitwertfestset- zung nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Solche Kosten als Neben- forderungen sind u. a Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden (vgl. Schindler, in Dörndorfer/Wendt- land/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht a. a. O., § 43 Rn. 9). Selbst wenn sie nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. hierzu: Jasper- sen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Edition Stand: 1. Juli 2022, § 91 Rn. 39) und daher auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu- sammen mit der Forderung, bei deren vorgerichtlichem Durchsetzungsversuch sie an- gefallen sind, klageweise geltend gemacht werden, handelt es sich solange um Ne- benforderungen, wie die Hauptforderung, aus der sich der Kostenerstattungsanspruch herleitet, Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2007 - VI ZB 22/07 -, juris Rn. 5 f; Schindler a. a. O., GKG § 43 Rn. 11; Dörndörfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 2; Schneider a. a. O., GKG § 43 Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Rechtsanwalts- gebühren waren beim vorgerichtlichen Durchsetzungsversuch der später durch die Klä- ger gerichtlich geltend gemachten Klagebegehren angefallen. Bis zur Klagerücknahme im Hinblick auf den Klageantrag zu 3 waren auch die Hauptsachebegehren rechtshän- gig. Der Senat sieht, anders als das Verwaltungsgericht, von einer nach Zeiträumen gestaf- felten Streitwertfestsetzung ab. Für eine solche Staffelung besteht keine gesetzliche Grundlage. Das Oberlandesgericht Dresden hat kürzlich insoweit festgehalten (Beschl. v. 19. Juli 2022 - 12 W 367/22 -, juris Rn. 4): „Grundsätzlich erfolgt die Wertfestsetzung durch den Richter im Zivilverfah- ren nach § 63 GKG ausschließlich zur Bestimmung des Wertes, nach dem sich die zu erhebenden Gerichtsgebühren berechnen. In einem Zivilverfah- ren vor dem Landgericht wird eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 nach Maßgabe des höchsten Wertes, der in der Instanz Gegenstand war, berechnet. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Ge- 19 20 21 22 8 richtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und sollten daher in der Streit- wertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022, 12 W 5/22, Rn. 5 bei beck-online; OLG Nürnberg Beschluss vom 12.01.2022, 2 W 4619/21, Rn. 11 bei beck-online; OLG Dresden, Beschluss v. 17.01.2019, 8 W 24/19, Rn. 10 bei juris; OLG München, NJW-RR 2017, 700; Schneider, AGS 2018, 570 f.). Soweit beim Anwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können und sich die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, erfolgt eine diesbezüglich geson- derte Wertfestsetzung - die dann auch eine Staffelung enthalten kann - nach § 33 RVG. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festset- zung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Ge- bühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Ge- genstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (OLG Nürnberg, a. a. O, Rn. 12 bei beck-online). Diese Festsetzung für die Anwaltsgebühren erfolgt jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst auf einen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG (OLG Dresden, a. a. O., Rn. 11).“ Dem schließt sich der Senat für den Verwaltungsprozess, für den nach § 63 GKG keine relevanten Unterschiede bestehen, an (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh § 164 Rn. 9 m. w. N.). 3. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. III. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die erstinstanzliche Kostenentschei- dung durch die Änderung des Streitwerts nicht abgeändert ist. Insbesondere führt die Herabsetzung des Streitwerts nicht zu einer Änderung der (nach Auslegung der Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts zu ermittelnden) rechtskräftigen Kostenquotelung (vgl. Laube a. a. O., GKG § 68 Rn. 132.6; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmer- mann a. a. O., § 68 Rn. 27; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 155 Rn. 32), zumal im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass durch eine Änderung des Streitwerts die Kostenquotelung inhaltlich fehlerhaft geworden ist (vgl. zur Kostenentscheidung bei Teilunterliegen mit Nebenforderungen ohne Streitwertre- levanz: Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 92 Rn. 4). 23 24 25 9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Ranft Gretschel 26