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Entscheidung

VIa ZR 688/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080725UVIAZR688
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080725UVIAZR688.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 688/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2025 durch die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt, Dr. Tausch und die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 2021 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beru- fungsanträge zu I, II, IV und zu V zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Sie erwarb im April 2016 einen von der Beklagten herge- stellten Mercedes-Benz A 200 CDI Urban Xenon (im Folgenden: Fahrzeug der A-Klasse), der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Im August 2016 erwarb sie einen von der Beklagten her- gestellten Mercedes-Benz E 250 CDI 4MT (im Folgenden: Fahrzeug der E-Klasse), der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse 1 - 3 - Euro 5) ausgerüstet ist. In beiden Fahrzeugen ist jeweils eine temperaturabhän- gige Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) sowie eine Kühlmittel- Solltemperatur-Regelung (KSR) implementiert. Die Klägerin hat die Fahrzeuge weiterverkauft, das Fahrzeug der E-Klasse noch vor Klageerhebung, das Fahr- zeug der A-Klasse während des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich des Fahrzeugs der E-Klasse hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und des Veräuße- rungserlöses nebst Zinsen begehrt (Berufungsantrag zu I). Hinsichtlich des Fahr- zeugs der A-Klasse hat sie zuletzt ebenfalls die Erstattung des Kaufpreises ab- züglich einer Nutzungsentschädigung und des Veräußerungserlöses nebst Zin- sen verlangt (Berufungsantrag zu II) und im Übrigen beantragt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen (Berufungsantrag zu V). Ferner hat sie die Fest- stellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu III) und die Zahlung beziehungsweise Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten (Berufungsantrag zu IV) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Re- vision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz inso- weit weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 2 3 4 5 - 4 - Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB kämen nicht in Betracht. Hinsichtlich des Fahrzeugs der E-Klasse sei die Klägerin für ihre Behaup- tung, in dem Fahrzeug sei eine Prüfstandserkennung verbaut, beweisfällig ge- blieben. Da das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund des Verkaufs für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe, sei eine Beweiserhebung nicht mehr möglich. Der in erster Instanz beauftragte Sachverständige habe ausge- führt, dass es aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich sei, die Beweisfragen anhand der Untersuchung eines baugleichen Fahrzeugs zu beantworten. Folg- lich sei die von der Klägerin angebotene Beweiserhebung nicht möglich. Hinsichtlich des Fahrzeugs der A-Klasse ließen sich selbst dann keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten fest- stellen, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, dass das implementierte Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Eine Prüfstandsbezogenheit des Thermofensters scheide aus, da dieses auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im normalen Fahrbetrieb arbeite. Ebenso wenig habe die Klägerin eine Täuschungshandlung der Beklagten dargelegt. Vielmehr habe die Beklagte nachgewiesen, im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angegeben zu haben, dass die Abgasrückfüh- rungsrate unter anderem durch die Lufttemperatur gesteuert werde. Hinsichtlich der KSR bestünden ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein sitten- widriges Vorgehen der Beklagten. Insoweit lägen nicht einmal zureichende An- haltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, da die KSR für das Ein- halten der Grenzwerte keine Rolle spiele und daher vom KBA nicht beanstandet werde. 6 7 8 - 5 - Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Normen bestünden ebenfalls nicht, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht im Schutzbereich dieser Normen liege. Die unionsrechtlichen Vor- schriften bezweckten nicht, einen Käufer davor zu schützen, zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestim- mungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeug- hersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögensein- buße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 ff.). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläge- rin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 ff.). Es 9 10 11 12 13 - 6 - hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlit- tenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 ff.; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darle- gung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer de- liktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus ei- ner unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das angefochtene Urteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Um- fang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren 14 15 - 7 - Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch Pastohr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2019 - 28 O 29/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2021 - 22 U 66/21 - - 8 - Verkündet am: 8. Juli 2025 Breit, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle