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Entscheidung

EnVR 11/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140725BENVR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140725BENVR11.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 11/23 vom 14. Juli 2025 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen: Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- und Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Wert des Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwer- deverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt. Gründe: Die Betroffene hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- und Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme der Rechtsbe- schwerde und Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterle- genen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - EnVR 112/18, juris Rn. 1 mwN). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Anregung der Betroffenen, den Gegenstandswert - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren - auf 50.000 € festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Grundsätz- lich richtet sich der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2; vom 5. Mai 2022 - EnVR 15/21, juris Rn. 4). Bei der 1 2 - 3 Wertfestsetzung in Verfahren betreffend die Festlegung des generellen sek- toralen Produktivitätsfaktors bleiben die - ohnehin nur schwer abschätzbaren - wirtschaftlichen Folgen der von den Betroffenen angestrebten Verringerung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors außer Betracht, weil mittelbare wirt- schaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13]; vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479 [juris Rn. 4]; vom 17. Dezember 2024 - EnVR 85/23, juris Rn. 35). Die angegriffene Festlegung führt nicht zur verbind- lichen Festsetzung der Erlösobergrenzen des jeweiligen Netzbetreibers, sondern bereitet diese erst vor (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 71 bis 73 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, ZNER 2016, 44 Rn. 24 mwN - Netzentgeltbefreiung I; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 26 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 13 - Genereller sektoraler Produktivitätsfak- tor II). Der Bundesgerichtshof hat daher betreffend die Festlegung des generel- len sektoralen Produktivitätsfaktors für die dritte Regulierungsperiode in sämtli- chen zur Entscheidung gelangten Verfahren - ebenso wie das Beschwerdege- richt - Auffangwerte von 250.000 € festgesetzt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 - Genereller sektoraler Produkti- vitätsfaktor I; vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6/23, RdE 2025, 223). Daran wird fest- gehalten (vgl. BGHZ 128, 85 [juris Rn. 17 ff.]). Ob eine Abweichung geboten 3 - 4 wäre, wenn der festgesetzte Gegenstandswert zu einer Kostenbelastung führte, die außer Verhältnis zu den im Ergebnis erwarteten wirtschaftlichen Folgen stünde, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 73 - Stadtwerke Rhede GmbH). Das wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2023 - VI-3 Kart 608/18 (V) -