Entscheidung
EnVR 15/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050522BENVR15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050522BENVR15.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 15/21 vom 5. Mai 2022 in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung dieser Verfahren notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin und der weiteren Betei- ligten. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungs- und das Rechtsbe- schwerdeverfahren wird auf 82.000,00 € festgesetzt. Unter Abänderung des Beschlusses des 5. Kartellsenats des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2021 wird der Gegen- standswert für das Beschwerdeverfahren für die Zeit bis zum 11. Januar 2021 auf 185.706,80 € festgesetzt. Gründe: I. Die Betroffene hat nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulas- sungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsmittel hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ent- 1 - 3 - spricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechts- beschwerdegegnerin und der weiteren Beteiligten anzuordnen (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. März 2019 - EnVR 58/17, juris Rn. 1 mwN). II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungs- und das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. III. Für die Zeit bis zum 11. Januar 2021 war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 185.706,80 € zu reduzieren. 1. Der Gegenstandswert einer Beschwerde richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Bei einem Streit über die Festlegung von Erlösobergrenzen entspricht dieses Interesse grundsätzlich der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 64/10, RdE 2014, 21, juris Rn. 23). 2. Vorliegend ergibt die gebotene Auslegung des Vorbringens der Be- troffenen jedoch, dass sie mit der Beschwerde lediglich ein beschränktes Siche- rungsinteresse verfolgt, so dass als Gegenstandswert nur ein Fünftel der sonst maßgeblichen Differenz der Erlösobergrenzen angesetzt werden kann. a) Die Betroffene hat die Festlegung der Regulierungskammer unter mehreren Gesichtspunkten angegriffen. Soweit sie sich gegen die der Festle- gung zugrunde gelegten Werte für die Zinssätze für das betriebsnotwendige Eigenkapital und für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gewandt hat, ergibt sich jedoch aus der Beschwerdebegründung, dass sie im vorliegenden 2 3 4 5 6 - 4 - Verfahren keine gerichtliche Überprüfung dieser Werte, sondern nur eine Ver- pflichtung der Regulierungskammer angestrebt hat, die Festlegung der Erlös- obergrenze nachträglich anzupassen, wenn die gegen die jeweiligen Vorabfest- legungen der Bundesnetzagentur gerichteten Beschwerdeverfahren zu einer Än- derung der Werte führen, die die Regulierungskammer ihrer Festlegung zu- grunde gelegt hat. Damit wollte die Betroffene verhindern, dass die Festlegung der Regulierungskammer insoweit in Bestandskraft erwächst und sie Gefahr läuft, dass auch im Fall der Abänderung der Vorabfestlegungen der Bundesnetz- agentur die Regulierungskammer ihr gemäß § 29 Abs. 2 EnWG und §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich nachträglicher Änderungen zustehendes Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, RdE 2021, 406 Rn. 19 ff.) dahingehend ausübt, die Festlegung der Erlösobergrenze dennoch nicht anzu- passen. Das Interesse der Betroffenen war daher von Beginn allein auf Sicherung ihrer Rechtsposition gerichtet. Dass sich ihr Interesse hierin erschöpfte, zeigt sich auch daran, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt er- klärt haben, nachdem die Regulierungskammer eine entsprechende Anpas- sungszusage erteilt hatte. b) Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an der Sicherung ihrer Rechtsposition in Anlehnung an die Praxis der Wertfestset- zung in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit 20 % der sonst maßgeblichen Differenz der Erlösobergrenzen. Der Gegenstandswert ist dem- nach für die Position "Zinssatz für betriebsnotwendiges Vermögen" auf 11.620 € und für die Position "genereller sektoraler Produktivitätsfaktor" auf 92.086,80 € 7 8 - 5 - zu reduzieren. Insgesamt errechnet sich hieraus der Gegenstandswert für die Zeit bis zum 11. Januar 2021 mit 185.706,80 €. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2021 - VI-5 Kart 10/19 (V) -