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Entscheidung

X ZR 37/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR37.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL X ZR 37/24 vom 15. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann, Dr. Deichfuß und Dr. Rensen und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2024 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 5. Juni 2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 1 671 695 (Klagepatents) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru- fungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Be- klagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hat das Klagepatent mit Urteil vom 13. Mai 2025 (X ZR 50/23 - Hohlfaserdialysator) für nichtig erklärt. Die Klägerin hat daraufhin den Verzicht (§ 306 ZPO) auf die im vorliegen- den Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erklärt. Die Beklagte beantragt den Erlass eines Verzichtsurteils. Entscheidungsgründe: Das Verzichtsurteil ist gemäß § 555 Abs. 1 und § 306 ZPO antragsgemäß zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Klageverzicht im Sinne von § 306 ZPO auch in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu- lässig. In dieser Konstellation kann das Verzichtsurteil ohne mündliche Verhand- lung ergehen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17, GRUR 2022, 511 Rn. 8 ff. - Verzichtsurteil). 1 2 3 4 5 6 7 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Rensen von Pückler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 05.06.2020 - 7 O 47/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2024 - 6 U 111/20 - 8