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Entscheidung

X ZR 147/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140622BXZR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140622BXZR147.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 147/17 vom 14. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Grabinski, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter Dr. Crummenerl beschlossen: Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 14. De- zember 2021 wird wie folgt ergänzt: Von dem festgesetzten Gesamtbetrag entfällt auf die Ansprüche, wegen derer die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch ge- nommen worden sind, ein Teilbetrag von 13 Millionen Euro. Gründe: Wie der Senat bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2021 ausgeführt hat, wird der Gesamtstreitwert von 18 Millionen Euro im Streitfall wesentlich ge- prägt durch den Wert der in einem nachfolgenden Rechtsstreit geltend gemach- ten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zuletzt 17.070.420 Euro. Von diesem Wert ist ein Abschlag zu machen, weil die Klägerin im vorlie- genden Rechtsstreit nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt hat. 1 - 3 - Vor diesem Hintergrund erscheint für die Ansprüche, wegen derer die Be- klagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind, ein Teilbetrag von insgesamt 13 Millionen Euro angemessen. Bacher Grabinski Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2016 - 4b O 7/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2017 - I-2 U 39/16 - 2