Entscheidung
5 StR 579/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR579
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR579.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 759/24 (alt: 5 StR 540/23) vom 16. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2025 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin E. aus Z. zur Hauptverhand- lung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 30. Juli 2025 erforderlich ist. Gründe: Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsan- waltschaft erforderlich ist. Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teil- nahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter ande- rem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Ablehnung der Voraus- setzungen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteili- gungsrechte der Nebenklägerin bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20; vom 22. Oktober 2024 – 5 StR 276/24). Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 30.05.2024 - V KLs 114 Js 20816/23 1 2