Entscheidung
5 StR 219/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100820B5STR219
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100820B5STR219.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 219/20 vom 10. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2020 beschlos- sen: Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist. Gründe: Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) der Angehörigen des Getöteten beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 2020 er- forderlich ist. Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu ent- scheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass die Nebenkläger die Nichtverhän- gung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht isoliert rügen können (§ 400 Abs. 1 StPO), 1 2 - 3 - steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwen- digkeit der Reise der Antragstellerin begründet. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 14.02.2020 - 6610 Js 49/19 621 Ks 8/19 2 Ss 44/20