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Urteil

6 UKl 1/25

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1125.6UKL1.25.00
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Leitsätze
1. Eine Drogeriekette hat es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für den Fall der Auswahl der Variante "Lieferung in die Filiale" in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die Klausel "Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen" zu verwenden, wenn es zugleich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Fall heißt "Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch Anklicken der Schaltfläche "Jetzt reservieren"".(Rn.67) 2. Die beanstandete Klausel ist in Verbindung mit der zweiten Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unklar und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie in dieser Kombination verwendet wird.(Rn.68) 3. Dass ein Vertrag erst in der Filiale durch Entgegennahme und Bezahlung zustandekommt, ist im Hinblick auf die Klausel über die bereits erfolgte Abgabe eines Angebots jedenfalls irritierend. Soll der Vertrag erst bei Zahlung in der Filiale - und damit in derselben Weise wie beim Kauf eines ohnehin in der Filiale vorrätigen Artikels - zustandekommen, erscheint völlig unklar, welchen Zweck dann die Klausel zur Abgabe eines Angebotes bereits beim Klick auf die Schaltfläche "Jetzt Reservieren" haben könnte.(Rn.74) 4. Eine irritierende Regelung, deren Zweck unverständlich ist, ist nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich.(Rn.75) 5. Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus, dass Unternehmer bzw. in dessen Namen oder dessen Auftrag handelnde Personen und Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Das ist nicht der Fall, wenn in der Variante einer Lieferung in die Filiale weder Unternehmer noch Verbraucher zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.(Rn.83) (Rn.84)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, auf der Internetseite www.mueller.de für den Fall der Auswahl der Variante "Lieferung in die Filiale" in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die Klausel (wort- oder inhaltsgleich) "Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen" zu verwenden, wenn es zugleich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Fall heißt "Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch Anklicken der Schaltfläche 'JETZT RESERVIEREN'". 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2025 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte trägt 1/3. 5. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 7.500 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Drogeriekette hat es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für den Fall der Auswahl der Variante "Lieferung in die Filiale" in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die Klausel "Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen" zu verwenden, wenn es zugleich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Fall heißt "Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch Anklicken der Schaltfläche "Jetzt reservieren"".(Rn.67) 2. Die beanstandete Klausel ist in Verbindung mit der zweiten Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unklar und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie in dieser Kombination verwendet wird.(Rn.68) 3. Dass ein Vertrag erst in der Filiale durch Entgegennahme und Bezahlung zustandekommt, ist im Hinblick auf die Klausel über die bereits erfolgte Abgabe eines Angebots jedenfalls irritierend. Soll der Vertrag erst bei Zahlung in der Filiale - und damit in derselben Weise wie beim Kauf eines ohnehin in der Filiale vorrätigen Artikels - zustandekommen, erscheint völlig unklar, welchen Zweck dann die Klausel zur Abgabe eines Angebotes bereits beim Klick auf die Schaltfläche "Jetzt Reservieren" haben könnte.(Rn.74) 4. Eine irritierende Regelung, deren Zweck unverständlich ist, ist nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich.(Rn.75) 5. Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus, dass Unternehmer bzw. in dessen Namen oder dessen Auftrag handelnde Personen und Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Das ist nicht der Fall, wenn in der Variante einer Lieferung in die Filiale weder Unternehmer noch Verbraucher zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.(Rn.83) (Rn.84) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, auf der Internetseite www.mueller.de für den Fall der Auswahl der Variante "Lieferung in die Filiale" in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die Klausel (wort- oder inhaltsgleich) "Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen" zu verwenden, wenn es zugleich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diesen Fall heißt "Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch Anklicken der Schaltfläche 'JETZT RESERVIEREN'". 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2025 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte trägt 1/3. 5. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 7.500 Euro Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Streitgegenstand ist durch die Klageanträge im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt. a) Soweit die Beklagte das bezüglich des Antrags zu 1. b. aa. zunächst in Frage gestellt hatte, bestehen Bedenken auch insoweit nicht. Auch wenn der Kläger diesen Antrag zunächst abweichend formuliert hatte, ergab sich bereits in der ursprünglichen Fassung der Klageschrift aus der Zusammenschau von Antrag und Begründung - was genügte, vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 127/22 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 6. Juni 2018 - das Gewollte; die Änderung in der Formulierung stellte das lediglich klar, so dass darin auch keine Klageänderung lag. b) Der Streitgegenstand ist auch im Übrigen zureichend bestimmt. Soweit der Kläger bei einer Unterlassungsklage die Aspekte substantiiert darzulegen hat, auf die er seinen Klageangriff stützen will (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 –, Rn. 21, juris), stellt auch die Beklagte nicht in Frage, dass das vorliegend zureichend geschehen ist. Im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Widersprüchlichkeit der angegriffenen Verhaltensweisen umfasst der Streitgegenstand dabei unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch mögliche Verstöße gegen verbraucherschützende Verbote in den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG. 2. Der Kläger, der in die beim Bundesamt für Justiz nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste eingetragen ist, behauptet mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB die Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG, sowie mit seiner Rüge bezüglich der streitgegenständlichen Klauseln in den AGB der Beklagten im Sinne des § 1 UKlaG die Verwendung gemäß § 307 BGB unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist damit zur Klage befugt. 3. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt aus § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Dabei besteht die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart auch, soweit im Rahmen des § 2 Abs. 1 UKlaG verbraucherschützende Normen des UWG zu prüfen sind und soweit der Kläger Ersatz von Abmahnkosten begehrt (vgl. ausführlich etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2025 - 6 UKl 2/25 -, Rn. 36 ff.). II. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1. a. unbegründet (1.), mit ihrem Antrag zu 1. b. aa. begründet (2.) und mit ihrem Antrag zu 1. b. bb. wiederum unbegründet (3.). Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten besteht, allerdings nicht in voller geltend gemachter Höhe (4.). 1. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1. a. unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Verwendung der streitgegenständlichen Schaltfläche mit einer anderen Formulierung als "zahlungspflichtig bestellen" oder einer ähnlichen Formulierung zu unterlassen. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers besteht weder nach § 2 UKlaG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB (a)), noch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aus Vorschriften des UWG (b)). a) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 2 UKlaG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB; ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt nicht vor. aa) Dabei kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich des § 312j BGB überhaupt eröffnet ist. Das kann fraglich erscheinen, weil das gemäß § 312i Abs. 1 BGB voraussetzt, dass sich der Unternehmer digitaler Dienste "zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages" bedient, die Beklagte jedoch in der streitgegenständlichen Variante der Lieferung in eine Filiale nach ihrem Vortrag gerade noch keinen Vertrag schließen will. bb) Denn § 312j Abs. 3 BGB – der vorliegend allein die Verwendung einer Schaltfläche "zahlungspflichtig bestellen" erzwingen könnte – gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur in den Fällen des § 312j Abs. 2 BGB, der seinerseits einen Verbrauchervertrag voraussetzt, "der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet". Und daran fehlt es vorliegend. Das folgt schon daraus, dass es mit Blick auf die Beschriftung der Schaltfläche ("JETZT RESERVIEREN") an einer auf den Abschluss eines Vertrages mit Zahlungspflichten gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers fehlt. (1) Gibt ein Verbraucher an der fraglichen Stelle der streitgegenständlichen Homepage eine Erklärung des Inhalts "jetzt reservieren" ab, liegt darin nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages – als dem einzigen denkbaren Vertragstyp, der vorliegend zu einer Zahlung verpflichten könnte – gerichtete Willenserklärung. Der Verbraucher will damit lediglich die Verfügbarkeit in der Filiale herbeiführen, dagegen will er keine Zahlungsverpflichtung eingehen. Das sieht der Kläger im Übrigen selbst so, wenn er ein Irreführungspotential darin sieht, dass die Aufschrift "jetzt reservieren" dem Verbraucher eine "unverbindliche Reservierung" suggeriere. (2) Damit kommt ein Vertrag mit Zahlungspflichten nicht zustande, ohne dass es darauf ankäme, was die Beklagte in ihren AGB regelt. Denn unabhängig vom Inhalt ihrer AGB könnte die Beklagte den objektiven Bedeutungsgehalt der vom Verbraucher abgegebenen Erklärung dort nicht wirksam modifizieren. (3) Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch das Anklicken der Schaltfläche sonst ein Vertrag - etwa ein Auftrag - zustande kommt, da dadurch jedenfalls keine Zahlungspflicht entsteht, wie sie § 312j Abs. 3 BGB aber voraussetzen würden. b) Ist demnach die Beschriftung der Schaltfläche zutreffend, scheidet zugleich ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aus Vorschriften des UWG aus, ohne dass es im Einzelnen der Prüfung entsprechender Normen bedürfte. 2. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Unterlassung der Verwendung der Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7 der AGB der Beklagten verlangt, wenn zugleich die Klausel in Teil 2, 2. Nr. 5 der AGB verwendet wird. a) Die beanstandete Klausel ist (nur) in Verbindung mit der Klausel in Teil 2, 2. Nr. 5 im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklar und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie in dieser Kombination verwendet wird. Ob die Klauselkombination auch infolge einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein könnte, wie der Kläger meint, kann daher offen bleiben. aa) Gemäß §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Auf diese Vertragsschlussmechanik nimmt die Beklagte in Teil 2, 2. Nr. 5 ihrer AGB terminologisch erkennbar Bezug, wenn sie aus dem Klick des Verbrauchers auf die Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" ein "Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages" konstruiert. bb) Damit wäre zu erwarten, dass im Weiteren die Modalitäten einer damit korrespondierenden "Annahme" seitens der Beklagten geregelt würden. Eine solche Regelung findet sich jedoch weder in der erwartbaren Terminologie ("Annahme"), noch sonst. Stattdessen findet sich zum weiteren Ablauf des Vertragsschlusses die Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7, wonach "ein Kaufvertrag nur zustande" komme, "wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen". Dass ein Vertrag erst in der Filiale durch Entgegennahme und Bezahlung zustandekomme, ist jedoch im Hinblick auf die vorherige Klausel über die bereits erfolgte Abgabe eines Angebots jedenfalls irritierend; soll der Vertrag erst bei Zahlung in der Filiale - und damit in derselben Weise wie beim Kauf eines ohnehin in der Filiale vorrätigen Artikels - zustandekommen, erscheint völlig unklar, welchen Zweck dann die Klausel nach Teil 2, 2. Nr. 5 zur Abgabe eines Angebotes bereits beim Klick auf die Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" haben könnte. Eine irritierende Regelung, deren Zweck unverständlich ist, ist jedoch nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB "klar und verständlich." Die - für sich genommen unproblematische - Klausel in Teil 2, 2. Nr. 7 der AGB der Beklagten ist daher in Kombination mit der Klausel in Nr. 5 gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. cc) Soweit der Kläger nach der Formulierung seines Antrags auf den Abschluss von Kaufverträgen Bezug genommen hat, ist das im Urteilstenor - lediglich klarstellend - korrigiert. b) Soweit der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraussetzt, spricht für deren Vorliegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – III ZR 53/24 –, Rn. 34, juris), zu deren Entkräftung die Beklagte nichts vorgetragen hat. c) Ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus verbraucherschützenden Normen des UWG ergeben könnte, kann, nachdem der Anspruch schon aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB besteht, offen bleiben. 3. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger von der Beklagte die Unterlassung der Klausel in Teil 2, 4. Nr. 1 ihrer AGB ("Für Lieferungen in die Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu") begehrt. Denn die Klausel gibt die Rechtslage zutreffend wieder, so dass sowohl ein Anspruch aus § 1 UKlaG als auch Ansprüche nach § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit verbraucherschützenden Normen des UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ausscheiden. a) Ein gesetzliches Widerrufsrecht kommt vorliegend auch nach Auffassung des Klägers höchstens als Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 312g BGB in Betracht. b) Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nicht vor. aa) Das würde gemäß § 312c BGB voraussetzen, dass Unternehmer bzw. in dessen Namen oder dessen Auftrag handelnde Personen einerseits und Verbraucher andererseits für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden würden. bb) Das ist nicht der Fall; vielmehr verwenden in der streitgegenständlichen Variante der Lieferung in die Filiale weder Unternehmer noch Verbraucher zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel. Wie bereits oben 1. a) bb) (1) ausgeführt, gibt der Verbraucher durch Anklicken der Schaltfläche "JETZT RESERVIEREN" keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ab; andere Erklärungen gibt er per Fernkommunikationsmittel nicht ab. Dasselbe gilt - erst recht - für die Beklagte; auch der Kläger legt nicht dar, inwiefern sich diese beim Vertragsschluss irgendwelcher Fernkommunikationsmittel bedienen sollte. 4. Zuletzt ist die Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten teilweise begründet. a) Mit der teilweisen Begründetheit der Klage steht dem Kläger, der die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 6.2.2025 abgemahnt und ihr Gelegenheit gegeben hat, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen, gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten zu. b) Der Höhe nach kann der Kläger, der vorliegend keine Pauschale geltend macht, sondern seine Kosten konkret nach Aufwand berechnet, allerdings gemäß § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen nur verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und damit bei teilweiser Begründetheit der Klage nur insoweit, als die geltend gemachten Aufwendungen sich dem berechtigten Unterlassungsanspruch zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06 –, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 149/07 –, Rn. 50 - 52, juris). Mangels abweichenden Vortrags ist insoweit zugrundezulegen, dass sich bei insgesamt drei geltend gemachten Verstößen ein Drittel der geltend gemachten Kosten auf den begründeten Unterlassungsanspruch beziehen. Der absoluten Höhe nach ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers zu aufgewandten Stundensätzen und Zeitaufwand nach weiterer Substantiierung nicht mehr entgegengetreten. Damit ergibt sich ein Anspruch in Höhe von einem Drittel des eingeklagten Betrages, mit Blick auf das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20.2.2025 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie beantragt ab dem 21.2.2025. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 nicht vorliegen. Der Streitwert ist auf 7.500 Euro festzusetzen. In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz, auch soweit es um eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG geht, richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Danach ist ein Wert von 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen. Soweit einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Bestimmungen ausnahmsweise Rechnung zu tragen sein kann, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – IV ZR 216/21 –, Rn. 1 und 4, juris), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Da die Klage auf drei Verstöße gestützt wird, ist der Streitwert demnach insgesamt mit 7.500 Euro zu bemessen. Der Kläger, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein, verlangt von der beklagten Drogeriekette Unterlassung im Zusammenhang mit Bestellmöglichkeiten auf der Internetseite der Beklagten. Die Beklagte bietet in ihrem unter der Adresse "www.....de" betriebenen Internetangebot Verbrauchern nach Auswahl eines Produkts die Wahl unter einer "Lieferung nach Hause" und einer "Lieferung in die Filiale". Entscheidet sich der Verbraucher für die Lieferung in die Filiale, erscheint am Ende des Auswahlvorganges eine klickbare Schaltfläche mit der Aufschrift "JETZT RESERVIEREN" wie folgt: In den auf der Internetseite unter anderem oberhalb der Schaltfläche verlinkten AGB der Beklagten (Anlage K 2) heißt es dazu in einem "Teil 2: Besondere Bestimmungen für die Lieferung in die Filiale" unter anderem: "2. Vertragsschluss [...] 5. Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch Anklicken des Buttons "Jetzt reservieren" bzw. bei Mix-Bestellungen durch Anklicken des Buttons "Jetzt kaufen & reservieren". Mit Ihrem Antrag akzeptieren Sie die AGB der Anbieterin. 6. Umgehend nach Aufgabe Ihrer Bestellung erhalten Sie von uns eine Bestätigung über den Eingang Ihres Angebots ("Reservierungsbestätigung"). Die Reservierungsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar. 7. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen. 8. In einer gesonderten Abholbenachrichtigung werden wir Sie darüber informieren, dass die von Ihnen bestellten Artikel in der ausgewählten Filiale zur Abholung bereitstehen. Ab Erhalt der E-Mail liegt Ihre Bestellung 14 Tage für Sie bereit. Bitte bringen Sie zur Abholung die Abholbenachrichtigung mit oder nennen Sie uns Ihren Namen. Wenn die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abholbenachrichtigung abgeholt wird, wird diese automatisch storniert und an unser Lager zurückgesendet. Ein Kaufvertrag kommt somit nicht zustande. 3. Bezahlung, Lieferung […] 4. Umtauschrecht 1. Für Lieferungen in die Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. […]" Der Kläger, der die Beklagte mit Schreiben vom 6.2.2025 erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert hat, meint, die bei der Lieferung in die Filiale zu klickende Schaltfläche müsse statt der Worte "JETZT RESERVIEREN" die Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen" oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Außerdem dürfe die Beklagte in ihren AGB gegenüber Verbrauchern die oben zitierte Klausel nach Teil 2, 2. Nr. 7 nicht verwenden, wenn sie zugleich die Klausel nach Teil 2, 2. Nr. 5 verwende. Auch die Klausel nach Teil 2, 4. Nr. 1 dürfe sie nicht verwenden. Zur Begründung meint der Kläger, im Hinblick auf die Bezeichnung der Schaltfläche stehe ihm ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB zu. Nach letzterer Vorschrift sei die Bestellsituation bei einem Vertrag so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte. Wie sich aus den AGB der Beklagten (dort Teil 2, 2. Nr. 5) ergebe, gebe der Verbraucher mit dem Klicken der fraglichen Schaltfläche ein verbindliches Kaufangebot ab, so dass der Vertragsschluss nur noch von einer Annahmeerklärung der Beklagten abhänge. Damit handele es sich um eine Bestellung im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB, so dass die Beklagte eine Schaltfläche mit der Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichwertigen Bezeichnung verwenden müsse; sie dürfe dagegen nicht durch die Aufschrift "JETZT RESERVIEREN" den - nach Auffassung des Klägers falschen - Eindruck erwecken, der Verbraucher reserviere nur unverbindlich. Bezüglich der Klausel "Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen" meint der Kläger, er habe einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In Verbindung mit der weiteren Klausel "Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags durch Anklicken der Schaltfläche ‚Jetzt reservieren‘ " sei die Klausel unangemessen, da sie im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei. Denn gemäß §§ 145 ff. BGB kämen Verträge durch Angebot und Annahme zustande und demgegenüber stelle die Klausel eine zusätzliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages auf, indem sie die Entgegennahme der Ware und ihre Bezahlung zur notwendigen Bedingung mache. Das benachteilige den Verbraucher in mit dem gesetzlichen Leitbild unvereinbarer Weise, indem er davon ausgehe, mit Anklicken der Schaltfläche bereits ein bindendes Angebot gemacht zu haben, während sich die Beklagte vorbehalte, den Vertragsschluss erst mit Übergabe und Zahlung zu vollziehen. Dabei sei besonders widersprüchlich, dass die Beklagte in ihren AGB selbst regle, dass der Käufer mit Anklicken der Schaltfläche bereits ein Angebot abgebe, dass aber gleichzeitig der Vertrag erst in der Filiale mit Entgegennahme und Bezahlung der Ware zustandekommen solle; danach komme der Vertrag allein durch zwei Erklärungen des Verbrauchers zustande – statt durch Einigung zweier Vertragsparteien – was mit dem Grundsatz des wechselseitigen Konsenses unvereinbar sei und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führe. Bezüglich der Klausel "Für Lieferungen in die Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu" meint der Kläger, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 3 S. 1 BGB zu. Gemäß §§ 312c, 312g Abs. 1, 355 BGB stehe Verbrauchern bei einem Fernabsatzvertrag zwingend ein Widerrufsrecht zu. Ein Fernabsatzvertrag liege vor, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – etwa über eine Website – abgeschlossen werde. Die Wahl einer Filiale als Lieferort ändere daran nichts. Das stelle die Klausel falsch dar, sie sei daher gemäß § 307 BGB unwirksam. Daneben meint der Kläger, ihm stehe gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Aufwendungen i. H. v. 386,75 Euro brutto nebst Zinsen zu. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, a. bei Abschluss von Kaufverträgen auf der von der Beklagten betriebenen Webseite www.mueller.de die Schaltfläche, über die die Bestellung auf den jeweiligen Produktseiten erfolgt, ohne eine gut lesbare Beschriftung und ohne die Worte "zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechend eindeutige Formulierung bereitzustellen bzw. bereitstellen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der in Anlage K 1 dargestellten Art und Weise b. bei Abschluss von Kaufverträgen auf www.mueller.de und/oder bei deren Abwicklung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Klausel (wort- oder inhaltsgleich) aa. "Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen." zu verwenden, wenn es zugleich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ziff. 5 heißt: "Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch Anklicken der Schaltflache "JETZT RESERVIEREN" und/oder bb. "Für Lieferungen in der Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu" zu verwenden. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von € 386,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2025 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, die Klage sei mangels ausreichender Bestimmtheit in ihrem Antrag zu 1. b. aa. bereits unzulässig, jedenfalls sei sie insgesamt unbegründet. Bezüglich der Beschriftung der Schaltfläche meint sie, eine Beschriftung mit "zahlungspflichtig bestellen" würde gerade falsch sein, weil online noch kein Kaufvertrag zustandekomme und daher auch kein Bestellvorgang im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB vorliege. Das ergebe sich zweifelsfrei aus den AGB, die gerade klarstellten, dass ein Kaufvertrag erst in der Filiale durch Übergabe der Ware gegen Zahlung zustandekomme. Dementsprechend sei die Beschriftung "jetzt reservieren" sachlich allein zutreffend. Die Klausel nach Teil 2, 2. Nr. 7 sei inhaltlich richtig, weil ein Kaufvertrag gerade nicht online, sondern erst in der Filiale zustandekomme und zwar durch Angebot und Annahme. Auch die Klausel in Teil 2, 4. Nr. 1 sei dementsprechend nicht unrichtig, weil der Vertrag erst in der Filiale und damit nicht als Fernabsatzvertrag zustandekomme. Der fragliche Hinweis in den AGB gebe daher die Rechtslage zutreffend wieder, da Verbrauchern bei im Laden geschlossenen Verträge kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch stehe dem Kläger damit nicht zu, ggf. nicht in der geltend gemachten Höhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.