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Entscheidung

IX ZR 55/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170725BIXZR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170725BIXZR55.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/24 vom 17. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 17. Juli 2025 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivil- senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. März 2024 unter Zurückweisung der weitergehenden Be- schwerde zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin wegen der Rechnung vom 3. Mai 2019 in Höhe von 9.027,34 € (Anlage K 8) zurückgewiesen worden ist. Auf die Revision der Klägerin wird der vorbezeichnete Beschluss im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.027,34 € fest- gesetzt. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 108.366,38 €. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung von Steuerberater- leistungen für die Jahre 2008 bis 2015. Das Landgericht hat die Klage abgewie- sen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. In dem der Zurückweisung vorausgegange- nen Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat das Berufungsgericht hin- sichtlich der Vergütung für das Jahr 2015 darauf hingewiesen, zum Leistungs- nachweis vorgelegte Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die Leistungen durch die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin erbracht worden seien und nicht durch eine in den Unterlagen benannte Kanzlei, auf die der frühere Geschäfts- führer der Klägerin später seine Mandate übertragen hätte. In ihrer Stellung- nahme zu dem Hinweisbeschluss hat die Klägerin erklärt, dass es nicht zur Über- tragung dieses Mandats gekommen sei und dass die Benennung der anderen Kanzlei in den Unterlagen dem Druckvorgang geschuldet sei. II. Die Revision ist hinsichtlich der Vergütung für das Jahr 2015 zuzulassen. Sie ist insoweit begründet, weil der angefochtene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserhebli- cher Weise verletzt. Die weitergehende Beschwerde gegen den die Berufung zu- rückweisenden Beschluss des Berufungsgerichts ist unbegründet. 1 2 - 4 - 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent- scheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 2. November 2021 - IX ZR 39/20, NJW-RR 2022, 69 Rn. 5; vom 23. April 2024 - VIII ZR 35/23, WM 2024, 1485 Rn. 11; st. Rspr.). Als grund- rechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Ver- fahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BGH, Be- schluss vom 23. April 2024, aaO mwN). In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorge- brachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stel- lung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BGH, Be- schluss vom 23. April 2024 - VIII ZR 35/23, WM 2024, 1485 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389 Rn. 17; vom 1. Juni 2023 - I ZR 154/22, juris Rn. 12; jeweils mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. In seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat das Berufungsge- richt darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, die für das Jahr 2015 abgerechneten Leistungen erbracht zu haben. Zu den dafür genann- ten Gründen hat die Klägerin Stellung genommen. Sie hat erklärt, warum es zur Benennung einer anderen Kanzlei in den Unterlagen gekommen sei, und be- hauptet, das entsprechende Mandat sei nicht übertragen worden. Damit waren 3 4 5 - 5 - die vom Berufungsgericht genannten Gründe für den fehlenden Nachweis ent- kräftet. Dieser erst durch den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts veran- lasste Vortrag ist unstreitig geblieben, weil das Berufungsgericht eine Erwiderung der Beklagten nicht eingeholt hat. In seinem die Berufung zurückweisenden Be- schluss ist das Berufungsgericht mit keinem Wort auf den Vortrag der Klägerin eingegangen. Das verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Die dem Berufungsgericht unterlaufene Gehörsverletzung ist entschei- dungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genom- men, den Nachweis für das Jahr 2015 abgerechneter Leistungen als erbracht angesehen hätte. 4. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 6 7 - 6 - III. Im Umfang der Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Beschlus- ses ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 16.02.2022 - 4 O 524/19 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.03.2024 - 2 U 11/22 - 8