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Beschluss

2 U 11/22

OLG Zweibrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0315.2U11.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Februar 2022, Aktenzeichen 4 O 524/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.366,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Februar 2022, Aktenzeichen 4 O 524/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.366,38 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt Vergütung für Steuerberaterleistungen in Form der Aufstellung von Jahresabschlüssen, des Buchführens einschließlich des Kontierens der Belege und die Erstellung der Anlagenbuchführung für die Jahre 2008 - 2015 für die Beklagte. Auf die Rechnungen K 1 bis K 8 wird verwiesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet im Übrigen Nichterbringung der Leistung ein. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel in voller Höhe weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt wörtlich, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.02.2022 (Az. 4 O 524/19) abzuändern und der Klage mit dem klägerischen Antrag vollumfänglich stattzugeben; hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 11. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Februar 2022, Aktenzeichen 4 O 524/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Steuerberaterhonorar gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat legt den Berufungsantrag der Klägerin dahin aus, dass sie unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 108.366,38 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % -Punkten über dem Basiszinssatz aus 84.806,05 € seit 28. Januar 2019 sowie einer Kostenpauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB von 40 € begehrt. Indes haben die Angriffe der Berufung keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 11. Januar 2024 Bezug genommen. Auch die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Februar 2024 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Einwendung der Klägerin, der Senat gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil die Anlage B 3 nicht zur Rechnung K 1 passe, sondern die Rechnung K 1 den Jahresabschluss zum 30. Juni 2009 berechne, trifft nicht zu. Die als K 1 vorgelegte Rechnung Nr. 2018/673 vom 28. Dezember 2018 nennt als abgerechnete Leistung „Jahresabschluss/Betr. Steuern 2008“, die Anlage B 3 ist der Bescheid für 2008. Demgegenüber weist die Anlage K 2 als Leistung den „Jahresabschluss Einzelunternehmen 2008/2009 2009“ aus. Der Vortrag der Klägerin, dass sie selbst in der Regel keinen unmittelbaren Kontakt zur Veranlagungsstelle des Finanzamts gehabt habe, sondern die Jahresabschlüsse jeweils nach Fertigstellung den Kollegen der landwirtschaftlichen Buchstelle übergeben worden seien, ist im Ergebnis unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Ergebnisse ihrer Tätigkeit an das Finanzamt oder an die landwirtschaftliche Buchstelle übergibt. Denn jedenfalls wurden die Ergebnisse der Arbeit der Klägerin der Beklagten verfügbar gemacht. Die Klägerin führt selbst aus, dass die Jahresabschlüsse nach Fertigstellung den Kollegen der landwirtschaftlichen Buchstelle übergeben wurden. Nach Fertigstellung waren die Leistungen auch abrechenbar. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz von 26. Februar 2024, vereinbarungsgemäß seien in dieser Zeit, nämlich ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009, lediglich die vorläufigen Ergebnisse aus der von der Klägerin für die Beklagte geführten Finanz- und Anlagenbuchführung der Besteuerung zugrunde gelegt, ist neu. Bislang wurde nämlich gerade nicht vorgetragen, dass zwischen der Klägerseite und der Beklagtenseite vereinbart gewesen wäre, dass vorläufige Ergebnisse der Besteuerung zugrunde gelegt werden sollten, worauf der Senat im Hinweisbeschluss vom 11. Januar 2024 hingewiesen hat. Auch wenn es im ureigenen Interesse der Beklagten gelegen haben soll, die Veranlagung so lange offen zu halten, bis die Finanzbehörden der mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Reiterhof aus dem Jahr 2012 verbundenen buchhalterischen Umsetzung zugestimmt haben, war dies bislang nicht vorgetragen. Die Klägerin hat bislang vielmehr vortragen lassen, dass aufgrund ständiger Änderungen des Zahlenwerks der Beklagten eine frühere Fertigstellung der Leistungen und damit Abrechnung dieser Leistungen nicht möglich gewesen sei. Von einer Vereinbarung über vorläufige Ergebnisse war nicht die Rede. Bei diesem Vorbringen handelt es sich daher um neuen Vortrag im Sinne des § 531 ZPO, der auch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.