Entscheidung
6 StR 120/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230725B6STR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230725B6STR120.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 120/25 vom 23. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 13. November 2024 aufgehoben a) im Fall II.2 der Urteilsgründe, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in 47 Fällen, mit Hausfriedensbruch in zwei Fällen und mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschä- digung und in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, wegen falscher Verdächtigung in sieben Fällen, wegen falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen und wegen Verleumdung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 47 tateinheitlich begangener Ver- stöße gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) im Fall II.2 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den dazu getroffenen Feststellungen erwirkte die Nebenklägerin V. am 26. Oktober 2023 eine einstweilige Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG, mit der dem Angeklagten untersagt wurde, ihr Grundstück zu betre- ten, in irgendeiner Art Kontakt zu ihr aufzunehmen oder sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern. Gegen die ihm am 30. Oktober 2023 zugestellte Anordnung verstieß der Angeklagte in 47 Fällen. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz nicht tragen. Der Ge- neralbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Eine Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhand- lung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung über- prüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 6 StR 158/24 –, juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94). Die Strafkammer führt insoweit (lediglich) aus, sie habe sich „(v)on Er- lass, Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit dieser Anordnung (…) anhand der aus diesem Verfahren eingeführten Unterlagen überzeugen können“ (…). Diese Darlegungen sind defizitär und ermöglichen dem Revisions- gericht keine rechtliche Nachprüfung. Die Sache bedarf deshalb insoweit der neuen Verhandlung und Ent- scheidung. Jedoch können die zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten werden, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be- rührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Die bislang getroffenen Feststellungen sind lediglich nicht ausreichend; sie können und müssen daher um wei- tere neue Feststellungen ergänzt werden, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten. Weil hinsichtlich des Falls II.2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verur- teilung wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz keinen Bestand hat, unterliegt der diese Tat betreffende Schuldspruch notwendigerweise insgesamt der Aufhebung.“ 2 3 4 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. 2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Insoweit greift eine ver- fahrensrechtliche Beanstandung durch; zugleich liegt ein sachlich-rechtlicher Begrün- dungsmangel des Urteils vor. a) Der Verteidiger hatte hilfsweise für den Fall, dass der Angeklagte nicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt werde, beantragt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine dissoziative Identitätsstörung, eine Anpassungsstörung mit emotionaler Beteiligung und eine mit- telgradige bis schwere Depression vorgelegen habe, aufgrund derer die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstö- rung oder einer „anderen schweren seelischen Abartigkeit“ erheblich vermindert ge- wesen sei. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien, und dazu ausgeführt: Der tatzeitbezogene Nachweis der drei bezeichneten Diagnosen hätte keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen zugelassen, weil die Strafkammer si- cher habe ausschließen können, dass die behaupteten Beeinträchtigungen „einen Schweregrad erreichten, der die Annahme einer schweren anderen seelischen Stö- rung bzw. eines sonstigen Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB gerechtfer- tigt bzw. einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit“ geführt hätte. Die Beantwortung beider Fragen habe unabhängig von möglichen gutachterlichen Ergeb- nissen eines Sachverständigen – weil es sich um Rechtsfragen handele – ausschließ- lich der Strafkammer oblegen und sei auf der Grundlage der getroffenen Feststellun- gen möglich. 5 6 7 - 5 - Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das strafbare Verhalten des An- geklagten zwar obsessive Züge angenommen, ohne jedoch sein Leben auf der Ver- haltensebene vollständig zu bestimmen. Zudem entspringe es einer inneren Haltung und Motivlage, die zwar durchaus auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung hindeute, aber keinen Bezug zu der psychopathologischen Symptomatik auch nur ei- ner der behaupteten Störungen aufweise. b) Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Beweisantrag auf Einho- lung eines Sachverständigengutachtens könne wegen (rechtlicher) Be- deutungslosigkeit abgelehnt werden, geht fehl. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 7. Janu- ar 2025 – 6 StR 583/24 –, juris, Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 28. Febru- ar 2023 – 4 StR 491/22 Rn. 7; vom 26. Oktober 2022 – 4 StR 366/22 Rn. 5 und vom 3. Dezember 2020 ‒ 4 StR 175/20 Rn. 7, jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Täter eine psychi- sche Störung zu diagnostizieren ist, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Tä- ters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Ver- haltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Tatgericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewie- sen, um anschließend – nach gesichertem psychiatrischen Befund – die Rechtsfragen einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit bzw. einer aufgeho- benen oder zumindest erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zu prüfen. Zwar handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangs- merkmale des § 20 StGB wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des An- geklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen, die das Tatgericht ohne Bindung 8 9 - 6 - an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Bei ihren Ausführungen, sie habe – ohne sachverständige Hilfe – ‚sicher ausschließen können, dass die behaupteten Beeinträchtigungen einen Schweregrad erreichten, der die Annahme einer schweren anderen see- lischen Störung bzw. eines sonstigen Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB gerechtfertigt hätte bzw. zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte‘ (…), verkennt die Strafkammer aber, dass das Tatgericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachver- ständigen angewiesen ist, um anschließend – nach gesichertem psychi- atrischen Befund – die Rechtsfragen einer aufgehobenen Einsichtsfähig- keit bzw. einer aufgehobenen oder zumindest erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Janu- ar 2025 – 6 StR 583/24 –, juris, Rn. 7 und BGH, Beschluss vom 29. Au- gust 2023 – 1 StR 178/23 –, juris, Rn. 6). Es kann nicht ausgeschlossen werden (§ 337 StPO), dass die Strafkam- mer nach Beweisstoffkomplettierung durch Anhörung eines psychiatri- schen Sachverständigen letztlich zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass bei dem Angeklagten bei Tatbegehung die Voraussetzungen einer ver- minderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorgelegen ha- ben. Die rechtsfehlerhaft unterlassene Beweiserhebung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt, da nach den Urteilsfeststellungen sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte im Zustand einer völligen Aufhebung der Steue- rungsfähigkeit gehandelt hat.“ Dem schließt sich der Senat an. Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 13.11.2024 - 13 KLs 11/24 10