Entscheidung
1 StR 178/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290823B1STR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290823B1STR178.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 178/23 vom 29. August 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 29. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Heilbronn vom 5. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstif- tung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiat- rischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision der Angeklagten führt überwiegend zur Aufhebung des Urteils 1 - 3 - (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts breitete die Angeklagte in der Nacht vom 31. März 2021 auf den 1. April 2021 in ihrer neu bezogenen Wohnung in B. verschiedene Geschirrhandtücher und mehrlagig gefal- tetes Küchenpapier auf dem Cerankochfeld in der Küche aus, um darauf ihr ge- spültes Geschirr zum Trocknen abzustellen. Sodann schaltete sie gegen 0.30 Uhr in Kenntnis der auf dem Kochfeld befindlichen, leicht brennbaren Ge- genstände die linke hintere Herdplatte auf der Stufe fünf oder sechs bei einer elektrischen Leistung von etwa 500 bis 600 Watt mit dem Drehschalter an, um ein Feuer zu entfachen; dabei nahm sie billigend in Kauf, dass hierbei das ge- samte Gebäude in Brand und mehrere Personen in die Gefahr des Todes geraten könnten. Alsbald entwickelte sich ein vom Herd ausgehender Brand in der Küche, der unter rascher Ausbreitung bei starker thermischer Energie die gesamte Kü- che erfasste. Dies veranlasste die Angeklagte dazu, barfuß und nur in einem Nachthemd bekleidet ihre Wohnung zu verlassen, wobei sich zu diesem Zeit- punkt der Brand von der Küche auf das angrenzende Bad und den Wohn- und Essbereich sowie weiter in den Flur und das Treppenhaus des Gebäudes aus- gebreitet hatte. Zum Zeitpunkt der Brandlegung hielten sich – wie die Angeklagte wusste – Bewohner in den weiteren Wohnungen in dem Gebäude auf. Die Angeklagte trat gegen 1.02 Uhr aus dem Wohngebäude, lief in ver- schiedene Richtungen auf und ab und passierte auch den Eingangsbereich des Anwesens zunächst tatenlos, als sie bereits die Flammen aus dem Fenster schla- gen sah. Nachdem ein Bewohner den Brand wahrgenommen hatte, entschloss sich die Angeklagte zeitgleich nach reiflicher Überlegung zum Anwesen zurück- zukehren, um alle Bewohner zu warnen. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte 2 3 - 4 - nicht verhindern, dass wesentliche Teile des Gebäudes zerstört wurden; es ent- stand ein Sachschaden von mindestens 300.000 Euro. b) Das Landgericht hat keine tragfähigen Anhaltspunkte für Beeinträchti- gungen der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Tat gesehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es aber zu ihren Gunsten eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat infolge der Erkrankung an einer bipolaren affektiven Störung nicht ausgeschlossen und deshalb den Strafrahmen des § 306b Abs. 2 StGB nach §§ 21, 49 StGB verscho- ben. Da eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten aber nicht sicher fest- gestellt werden könne, hat das Landgericht eine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgelehnt. 2. Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Gegen die Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten durch das Land- gericht bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 4 StR 491/22 Rn. 7; vom 26. Oktober 2022 – 4 StR 366/22 Rn. 5 und vom 3. Dezember 2020 ‒ 4 StR 175/20 Rn. 7; jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Täter eine psychische Störung zu diagnostizieren ist, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangs- merkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmus- 4 5 6 - 5 - ter muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung be- einträchtigt worden sein. Hierzu ist das Tatgericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen, um anschließend – nach ge- sichertem psychiatrischen Befund – die Rechtsfragen einer aufgehobenen Ein- sichtsfähigkeit bzw. einer aufgehobenen oder zumindest erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zu prüfen. Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darle- gungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 ‒ 2 StR 257/21 Rn. 15; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 81/21 Rn. 8; vom 12. Mai 2020 ‒ 2 StR 533/19 Rn. 7 und vom 7. April 2020 ‒ 4 StR 48/20 Rn. 7; jeweils mwN). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage und das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 ‒ 4 StR 48/20 Rn. 7 mwN). Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es – wie hier – dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 4 StR 491/22 Rn. 7; vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 636/19 Rn. 6 und vom 2. April 2020 – 1 StR 28/20 Rn. 3; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. aa) Aufgrund der Feststellungen zu einer bipolaren affektiven Störung und zu einer ähnlich gelagerten Vortat hat sich die eingehende Prüfung aufgedrängt, 7 8 9 - 6 - warum sich die überdauernde Störung nicht auf die Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit bei der Brandstiftung ausgewirkt haben soll. Eine bipolare affektive Störung kann als endogene Psychose grundsätz- lich – unabhängig vom Schweregrad – das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllen (BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 3 StR 53/19 Rn. 7). Die Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (UA S. 6-10) zeigen dabei auf, dass diese Erkrankung bei der Angeklagten mit einer langjährigen Krankheitsge- schichte und durchgängiger psychiatrischer Behandlung seit 2011 mit einer Viel- zahl von stationären Klinikaufenthalten entsprechend schwer ausgeprägt war. Wegen wahnhaften Erlebens wurde die Angeklagte psychiatrisch untergebracht. Nach März 2019 brach die Angeklagte – entgegen der ärztlichen Empfehlun- gen – weitere Behandlungen der bipolaren affektiven Störung eigenständig ab und nahm die Medikamente nicht mehr ein. Nachdem die Angeklagte in der Vergangenheit unter dem Einfluss ihrer Krankheit sowohl eigen- als auch fremdaggressiv gewesen war und sie bereits in der Nacht vom 31. März 2019 auf den 1. April 2019 einen vergleichbaren Brand durch brennende Kerzen in ihrer damaligen Wohnung mit einem Sachschaden von 20.000 Euro gelegt hatte, liegt ein Beruhen des Verhaltens auf der Krankheit bei der verfahrensgegenständlichen Tat nahe. Gleichwohl wird in den Urteils- gründen nicht weiter erläutert, ob sich das bei der Angeklagten festgestellte Stö- rungsbild auf deren Umgang mit Feuer ausgewirkt hat. Eine nähere Auseinan- dersetzung und Darstellung war hierzu schon deshalb angezeigt, weil sonst kein Motiv für das Inbrandsetzen der Wohnung unter Billigung der Gefährdung Dritter vom Landgericht festgestellt werden konnte. Soweit sich im Rahmen der Urteils- gründe überhaupt Ausführungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten finden, be- schränken sich diese – obwohl das Landgericht sachverständig beraten war – 10 11 - 7 - auf die Wiedergabe der Schlussfolgerungen des Sachverständigen, ohne aber dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen wiederzu- geben. bb) Im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts insoweit wider- sprüchlich. So heißt es zunächst, dass „keine Anhaltspunkte für die Beeinträch- tigung der Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat zu erkennen“ sind. An anderer Stelle wird aber ausgeführt, dass sich die Angeklagte nach der Brandlegung weinerlich, ängstlich, verwirrt, unruhig und aufgeregt ver- hielt, was „entweder für eine leichte depressive Episode mit Agitiertheit oder eine gemischte Episode sprechen“ (UA S. 37) könne. cc) Die Urteilsgründe lassen somit insgesamt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände das sachverständig beratene Landgericht zu dem Schluss ge- kommen ist, die Angeklagte sei trotz bestehender psychischer Erkrankung noch zu normgerechtem Verhalten uneingeschränkt in der Lage gewesen. Daher ha- ben sowohl der Schuldspruch als auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen keinen Bestand. Allein die 12 13 - 8 - Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO). Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 05.12.2022 - 14 KLs 16 Js 37362/21