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Entscheidung

XII ZA 16/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZA16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZA16.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 16/25 vom 23. Juli 2025 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Den Beteiligten wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren versagt. Gründe: Verfahrenskostenhilfe für das angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Pflegschaft für un- bekannte Beteiligte nach § 1882 Satz 1 BGB. Nach dem Tod des Herrn M. (im Folgenden: Erblasser) schlugen zunächst seine beiden Kinder, sodann seine beiden Schwestern und schließlich auch seine Mutter die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte für die unbekann- ten Erben des Erblassers einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Siche- rung und Verwaltung des Nachlasses“. Dieser setzte sich mit der H. Versicherung (im Folgenden: Versicherer) in Verbindung, bei welcher der Erblasser eine Un- fallversicherung unter anderem mit einer Todesfallsumme in Höhe von 6.000 € abgeschlossen hatte. Als Bezugsberechtigte im Falle seines versicherten Unfall- todes hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Der Versicherer 1 2 3 - 3 - teilte dem Nachlasspfleger durch Schreiben vom 21. Oktober 2022 mit, die To- desfallleistung falle nicht in den Nachlass und eine Auszahlung setze voraus, „dass nachweislich gesetzliche Erben vorhanden sind und das Erbe nicht ausge- schlagen wurde.“ Eine Auszahlung an den Nachlasspfleger sei daher nicht mög- lich. Vor diesem Hintergrund hat der Nachlasspfleger gegenüber dem Amtsge- richt die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte angeregt. Sein Ziel ist es, sich von dem eingesetzten Pfleger den Anspruch der (vermeintlich) unbekannten Bezugsberechtigten gegen den Versicherer auf Auszahlung der To- desfallleistung abtreten zu lassen, um diese „in den Nachlass zu ziehen“. Das Amtsgericht hat die Anordnung der Pflegschaft abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Land- gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass schon fraglich sei, ob überhaupt noch eine hinreichende Unsicherheit im Sinne des § 1882 Satz 1 BGB bestünde, nachdem ausweislich des Nachlassverfahrens alle be- kannten gesetzlichen Erben die Erbschaft bereits ausgeschlagen hätten und mit- hin der Eintritt einer gesetzlichen Erbschaft (abgesehen von einer Erbschaft des Staates) so gut wie ausgeschlossen sei. Jedenfalls sei hier aber ein Fürsorgebe- dürfnis im Sinne von § 1882 Satz 1 BGB nicht festzustellen, weil der Nachlass selbst unter Berücksichtigung des Versicherungsanspruchs überschuldet sei. 2. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Landgericht besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsfortbil- dungsbedarf (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. a) Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Fall Veranlassung gebe, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift 4 5 6 7 - 4 - des § 1882 BGB aufzustellen. Dabei ist es - offenbar aufgrund des Schreibens des Versicherers vom 21. Oktober 2022 - davon ausgegangen, dass die Bezugs- berechtigten der Todesfallsumme diejenigen Personen sind, die letztlich als ge- setzliche Erben des Erblassers festgestellt werden, und es wegen der Erbaus- schlagungen an einer solchen Feststellung fehle. b) Dieser Ausgangspunkt des Landgerichts ist unzutreffend. aa) Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zah- lung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 VVG die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen (vgl. § 159 Abs. 1 VVG). Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstige das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 159 Abs. 2 und 3 VVG). Soll die Leis- tung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Er- ben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 Satz 1 VVG im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss. Da die zuletzt genannte Vor- schrift die Bestimmung der „Erben“ als Bezugsberechtigte nur als einen Modus zur Individualisierung der Forderungsberechtigten ansieht, wird durch diese Be- stimmung das Bezugsrecht nicht davon abhängig gemacht, dass die im Todesfall berufenen Erben die Erbschaft auch tatsächlich annehmen (vgl. Langheid/ Wandt/Heiss VVG 3. Aufl. § 160 Rn. 15 mwN). bb) Hier hat der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberech- tigte der Todesfallsumme benannt. Zu Erben des Erblassers waren zum Todes- zeitpunkt seine beiden Kinder (§ 1924 Abs. 1 BGB) zu gleichen Teilen (§ 1924 8 9 10 - 5 - Abs. 4 BGB) berufen, so dass sie hinsichtlich der Todesfallleistung jeweils zur Hälfte bezugsberechtigt sind (§ 160 Abs. 2 Satz 1 VVG). Da die Ausschlagungen der Erbschaft ihre Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht haben, sind sie grundsätzlich auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Mithin steht fest, wer die Bezugsberechtigten der Versiche- rungsleistung sind. Also ist nicht ungewiss, wer bei dieser Angelegenheit die Be- teiligten sind, so dass es einer Pflegschaft nach § 1882 Satz 1 BGB nicht bedarf. Vielmehr kann der Nachlasspfleger die beiden Kinder des Erblassers auf Abtre- tung ihres Auszahlungsanspruchs gegen den Versicherer in Anspruch nehmen (vgl. LG Kassel NLPrax 2023, 32, 34; Staudinger/Halm/Wendt/Leithoff Versiche- rungsrecht 3. Aufl. § 160 VVG Rn. 10), nachdem er etwa in Vertretung der unbe- kannten Erben den Botenauftrag des Erblassers an den Versicherer nach § 671 Abs. 1 BGB widerrufen hat (vgl. dazu näher BGH Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12 - FamRZ 2013, 1220 Rn. 8 ff.). c) Die Sache gibt somit keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des § 1882 BGB aufzustellen, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und daher der Anwendungsbereich der Vorschrift schon nicht eröffnet ist. Auch andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. 3. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - MDR 2018, 1393 Rn. 5 mwN und vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 5 mwN). Diese sind hier nicht gegeben. 11 12 - 6 - Das Landgericht ist zwar fehlerhaft von der Eröffnung des Anwendungs- bereichs des § 1882 Satz 1 BGB ausgegangen. Im Ergebnis hat es die Anord- nung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte aber zu Recht abgelehnt, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und es schon deshalb keiner Pflegschaft bedurfte. Seine Entscheidung erweist sich mithin aus anderen Gründen als richtig, weshalb die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zurückzuwei- sen wäre (vgl. § 74 Abs. 2 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Neumarkt, Entscheidung vom 07.05.2024 - X 2/23 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.04.2025 - 13 T 4094/24 - 13