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Leitsatz

XII ZA 10/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260918BXIIZA10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260918BXIIZA10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 10/18 vom 26. September 2018 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114 a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungser- hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürf- tig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten un- terschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedli- che Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047). b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entschei- dungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskosten- hilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Se- natsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199). BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - OLG Nürnberg AG Schwabach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt. Gründe: Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des An- tragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Oberlandesgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entschei- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbe- dürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichts- hof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedli- che Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 1 2 3 - 3 - - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN). b) Gemessen hieran hat die Frage, „ob die Begutachtung in Kindschafts- sachen zu den psychologischen Tätigkeiten zählt, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, und damit nicht vom Approbationsvorbehalt umfasst“ ist, keine grundsätzlichen Bedeutung. Der Gesetzgeber hat diese Frage unlängst bejaht (Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Än- derung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialge- richtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 14. Oktober 2016, BGBl. I 2222) und § 163 FamFG seine aktuelle, ab 15. Oktober 2016 geltende Fassung verliehen. Ein Approbationsvorbehalt kann der Norm bezogen auf die vorgenannte Frage- stellung nicht entnommen werden. Es fehlt auch an einer veröffentlichten ober- gerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des Ober- landesgerichts zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist er- sichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Mei- nungen vertreten werden. 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfah- renskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbe- schluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN). Diese sind hier nicht gegeben. 4 5 6 - 4 - Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine umfas- sende Abwägung vorgenommen, die auch auf die Einwendungen des Vaters im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eingeht. Die Einschätzung des Ober- landesgerichts hält sich dabei im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 16.06.2017 - 2 F 943/16 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2017 - 11 UF 819/17 - 7