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Leitsatz

IX ZR 92/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR92.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 280 Abs. 1; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Soll mittels eines Mahnbescheids die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, individualisiert der anwaltliche Mahnantrag die Forderung des Mandanten aber nicht hinreichend, besteht zwischen einer diesem Umstand zugrunde liegenden anwaltli- chen Pflichtverletzung und der Kostenlast des Mandanten infolge der späteren Rück- nahme des Mahnantrags durch dessen neuen Prozessbevollmächtigten kein Zurech- nungszusammenhang, wenn eine tatsächliche Verjährung der anderweitig verfolgten Forderung nicht festgestellt ist. BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - IX ZR 92/24 - OLG München LG München II - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin und des Drittwiderbeklagten entschieden wor- den ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Gesellschafter der Beklagten M. H. und H. W. (fortan: Gesellschafter) beschlossen in einer Gesellschafterversammlung am 24. September 2019 unter anderem, gegen ihre Mitgesellschafterin C. W. - (fortan: Mitgesellschafterin) Schadensersatzansprüche wegen Untreue- und Schädigungshandlungen geltend zu machen. Die Mitgesellschafterin erhob noch im Jahr 2019 Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss. 1 - 3 - Die Gesellschafter und damaligen Geschäftsführer der Beklagten suchten am 22. Dezember 2020 die Klägerin auf und führten mit dem Sozius der Klägerin, dem Drittwiderbeklagten, ein Mandatsgespräch. Die Einzelheiten dieses Ge- sprächs sind streitig. Die Gesellschafter teilten insbesondere mit, dass es im Jahr 2016 zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter der Beklagten ge- kommen sei. Sie behaupteten, dass sich die Mitgesellschafterin während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beklagten über Jahre in erheblichem Umfang am Gesellschaftsvermögen bereichert habe. Sie habe dabei mit ihrer bei der Be- klagten in der Buchhaltung beschäftigten Mutter zusammengewirkt. Sie wollten daher auf der Grundlage ihrer Ermittlungen Schadensersatzansprüche gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter geltend machen. Hierzu beauftragte die Be- klagte die Klägerin mit ihrer Vertretung. Im Anschluss an dieses Gespräch über- sandte die Beklagte der Klägerin am 30. Dezember 2020 eine E-Mail mit einer Tabelle zu den von ihr behaupteten, zahlreichen Einzelforderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter. Noch am 30. Dezember 2020 beantragte die Klägerin auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen den Erlass von zwei Mahnbescheiden, und zwar gegen die Mitgesellschafterin in Höhe von 1.363.880,80 € sowie gegen diese und deren Mutter als Gesamtschuldner in Höhe von 1.122.601,33 €. Die Mahnbescheide wurden nachfolgend erlassen und zugestellt. Die Mitgesellschafterin und ihre Mutter legten jeweils Widerspruch ein. Eine Abgabe der Verfahren an das im Mahnbescheid benannte Gericht unterblieb. Anspruchsbegründungen erfolgten nicht. Mit E-Mail vom 16. Februar 2021 kündigte die Beklagte das der Klägerin erteilte Mandat und beauftragte einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrneh- mung ihrer Interessen. Der neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten wusste von den Mahnbe- scheiden. Er erhob wegen der behaupteten Schadensersatzansprüche in dem 2 3 4 - 4 - von der Mitgesellschafterin anhängig gemachten Beschlussanfechtungsrechts- streit ab dem 22. Februar 2021 sukzessiv erweiterte Widerklagen gegen diese und Drittwiderklagen gegen deren Mutter. Nachdem die Mitgesellschafterin und ihre Mutter eine anderweitige Rechtshängigkeit aufgrund der Mahnbescheide geltend gemacht hatten, nahm der neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Mahnanträge am 13. April 2023 zurück. Auf Antrag der Mitgesellschafterin und deren Mutter erlegte das Mahngericht der Beklagten mit Beschlüssen vom 12. Juli und 19. Juli 2023 die Kosten der Mahnverfahren auf. Die Klägerin verlangt - soweit noch von Interesse - die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die beiden Mahnverfahren in Höhe von insgesamt 12.894,56 € von der Beklagten. Mit ihrer Widerklage und Drittwiderklage begehrt die Beklagte von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten die Zahlung der von ihr in den beiden Mahnverfahren aufgewendeten Gerichtskosten sowie der an die Mitgesellschafterin und deren Mutter für deren anwaltliche Vertretung in die- sen Verfahren erstatteten Rechtsanwaltsgebühren von in der Summe 15.657,62 € als Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat - soweit noch von Interesse - zur Abweisung der Klage und zum Erfolg von Widerklage und Drittwi- derklage geführt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Klä- gerin und der Drittwiderbeklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur- teils und die Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten Widerklage und Dritt- widerklage. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte könne dem Gebühren- anspruch der Klägerin gemäß § 242 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Wegen der Pflichtverletzung von Klägerin und Drittwiderbeklagtem sei auch die Wider- klage begründet. Die Pflichtverletzung liege in der unterbliebenen Aufklärung der Beklagten über die Aussichtslosigkeit der in Aussicht genommenen Rechtsver- folgung. Die Aussichtslosigkeit folge daraus, dass die Schadensersatzansprüche gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter in den beiden Mahnanträgen nicht hinreichend individualisiert worden seien und demzufolge nicht mit verjäh- rungshemmender Wirkung hätten geltend gemacht werden können. Die Angabe in den Anträgen, dass Schadensersatz aus "Delikt/Organhaftung ab/vom 01.01.2000" verlangt werde, sei ungenügend. Eine Bezugnahme auf ein erläu- terndes vorprozessuales Anspruchsschreiben oder den Gesellschafterbeschluss vom 24. September 2019 sei darin nicht erfolgt. Abgesehen davon lasse sich we- der dem Parteivorbringen noch den vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass der Gesellschafterbeschluss die notwendige Individualisierung enthalte. Kostenaus- lösende Mahnanträge ohne belastbare Grundlage ins Blaue hinein hätten auch nicht dem Gebot des sichersten Weges entsprochen. Vielmehr sei eine Beratung dahingehend geboten gewesen, dass zwar die Ansprüche zum 31. Dezember 2020 verjähren könnten, soweit sie nicht ohnehin bereits verjährt gewesen seien, hinsichtlich der einzelnen Ansprüche aber eine Beurteilung der Verjährungsfrage 7 8 - 6 - und die für die Hemmung notwendige Individualisierung nach den von der Be- klagten gemachten, unzulänglichen Angaben nicht möglich seien und daher von einer Mahnantragstellung zum Ende des Jahres abgesehen werden sollte. Unter Zugrundelegung der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens sei weiter anzu- nehmen, dass die Beklagte diesem Rat auch gefolgt wäre und den Auftrag zur Einreichung der Mahnanträge nicht erteilt hätte. In diesem Fall wären weder die Gebührenansprüche der Klägerin für die Beantragung der beiden Mahnbe- scheide entstanden noch die mit der Widerklage als Schadensersatz geltend ge- machten Gerichtskosten für das Mahnverfahren und die von der Beklagten er- statteten Anwaltskosten der Mitgesellschafterin und deren Mutter. Die Rück- nahme der Mahnanträge durch den neuen Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten und die von diesem erhobene Widerklage im Beschlussanfechtungsrechts- streit habe auch nicht den Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Vielmehr sei die Entscheidung für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ge- gen die weitere Mitgesellschafterin und deren Mutter im Wege der (Dritt-)Wider- klage durch prozesstaktische Erwägungen gerechtfertigt gewesen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Aufgrund der Revisionszulassung allein zugunsten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten steht für das Revisionsverfahren fest, dass der Klägerin - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund der Vertretung der Beklagten in den Mahnverfahren ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren in Höhe von ins- gesamt 12.894,56 € zusteht. 9 10 - 7 - 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht deshalb eine dolo-agit-Einrede entgegen- halten, weil die Klägerin einen nicht ausreichend individualisierten Mahnbe- scheidsantrag erhoben und die Beklagte über die Voraussetzungen für eine Ver- jährungshemmung durch einen Mahnbescheid nicht ausreichend aufgeklärt hat. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Zurechnungszusammen- hang zwischen einer unterstellten anwaltlichen Pflichtverletzung der Klägerin bei der Beratung der Beklagten und dem durch die Mahnanträge und die Rücknahme der Mahnanträge entstandenen Kostenschaden nicht bejaht werden. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe pflichtge- mäß von der Beantragung der beiden Mahnbescheide abraten müssen, weil die Rechtsverfolgung durch Mahnantrag aussichtslos gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Schadensersatzansprüche mit Blick auf eine wegen fehlender Informationen von Seiten der Beklagten nicht mögliche Individualisierung der ein- zelnen Forderungen nicht mit verjährungshemmender Wirkung hätten geltend gemacht werden können. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass Ansprüche der Beklagten gegen ihre Mitgesellschafterin und deren Mutter in der in den Mahnbescheiden geltend gemachten Höhe nicht bestehen, insbesondere nicht, dass diese Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich ganz oder teil- weise verjährt waren. Für die revisionsgerichtliche Prüfung ist deshalb zugrunde zu legen, dass die Ansprüche bestehen und nicht verjährt sind. Auszugehen ist ferner davon, dass die Beklagte ihre angeblichen Forderungen gegen die Mitge- sellschafterin und deren Mutter in voller Höhe gerichtlich durchsetzen wollte. b) Auf dieser Grundlage kann die Beklagte den behaupteten Kostenscha- den nicht wegen der von dem Berufungsgericht angenommenen Pflichtwidrigkeit 11 12 13 - 8 - von der Klägerin erstattet verlangen. Denn es fehlt an dem erforderlichen Zusam- menhang zwischen dem Schutzzweck der - unterstellt - verletzten Norm und den im Mahnverfahren entstandenen Kosten. aa) Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis ver- antwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile. Jedoch darf dem Anspruchsgegner nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm ein- getreten ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Vertragsrecht. Der Rechtsanwalt hat daher nur für solche Nachteile einzustehen, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 230; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567 Rn. 8). bb) Nach den getroffenen Feststellungen ging es in dem Beratungsge- spräch vom 22. Dezember 2020 darum, eine - aus der Sicht ex ante eventuell - drohende Verjährung von Forderungen der Beklagten zu vermeiden und dieses Ziel durch die Beantragung der beiden Mahnbescheide und die damit verbun- dene Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO zu erreichen. Dieses Ziel bedingte die Notwendigkeit einer genügenden, nach der Annahme des Berufungsgerichts jedoch im Streitfall wegen des Fehlens hinrei- chender Informationen nicht möglichen und auch nicht erfolgten Individualisie- rung der mit den Mahnanträgen zu verfolgenden Forderungen im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sowie eine Aufklärung der Beklagten über die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen. Der Zweck dieser anwaltlichen Beratungspflicht bestand mithin in der Ab- wehr von solchen Schäden des Mandanten, die aus der Verjährung seiner For- 14 15 16 - 9 - derung resultieren können, wenn insbesondere nämlich eine hinreichende Indi- vidualisierung pflichtwidrig unterbleibt und der Ablauf der Verjährungsfrist des- halb nicht gehemmt wird. Darum geht es im Streitfall mit Blick auf die Kosten des Mahnverfahrens jedoch nicht. (1) Die Belastung der Beklagten mit den Anwaltsgebühren für die Tätigkeit der Klägerin im Mahnverfahren sowie mit den Gerichtsgebühren und den An- waltskosten der Gegenseite im Mahnverfahren steht mit der gegebenenfalls ver- letzten anwaltlichen Beratungspflicht - Empfehlung der Beantragung von Mahn- bescheiden trotz fehlender Individualisierung der Forderungen - nicht im Zusam- menhang. Es handelt sich vielmehr um Kosten, die im Rahmen der von der Be- klagten bis heute in vollem Umfang gewünschten Durchsetzung ihrer behaupte- ten und nach den (fehlenden) Feststellungen nicht verjährten Forderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter so oder so entstanden wären, insbeson- dere, weil sie auf die Kosten eines nachfolgenden Klageverfahrens anzurechnen sind (Nr. 3305 Satz 2 und Nr. 3307 Satz 2 VV RVG, Nr. 1210 Abs. 1 Halbsatz 2 KV GKG). Die Beantragung der Mahnbescheide hat nach den bisherigen Feststel- lungen des Berufungsgerichts keine Mehrkosten gegenüber einer Klage verur- sacht. Ebensowenig genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts, um eine Kostenhaftung der Klägerin deshalb zu bejahen, weil die erlassenen Mahnbe- scheide für die Beklagte von vornherein nutzlos gewesen sind oder die mit den Mahnbescheiden beabsichtigte Rechtsverfolgung ganz oder teilweise ohne Aus- sicht auf Erfolg gewesen ist. Dass die Mahnbescheide - wie das Berufungsgericht annimmt - nicht geeignet waren, die Verjährung der mit den Mahnbescheiden verfolgten Ansprüche zu hemmen, ist für sich genommen kein ausreichender Grund für eine Haftung auf den Kostenschaden. 17 18 - 10 - (2) Die Kostentragung der Beklagten im Mahnverfahren beruht vielmehr allein auf ihrer Entscheidung, der Klägerin das Mandat zu entziehen, ihren neuen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, die in Frage stehenden Forderungen im Wege der Widerklage im Beschlussanfechtungsrechtsstreit statt im Wege der Beantragung des streitigen Verfahrens und einer nachfolgenden Anspruchsbe- gründung (§ 696 Abs. 1, § 697 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) geltend zu machen und sodann die Mahnanträge zurückzunehmen. Dieser Schaden beruht weder auf der unzureichenden Individualisierung der Mahnanträge noch auf einer Verjährung von Ansprüchen. Die Gefahr, die in der Beantragung von nicht genü- gend individualisierten Mahnanträgen liegt, die mögliche Verjährung von Forde- rungen wegen unterbliebener Hemmung der Verjährungsfrist, hat sich mithin nicht verwirklicht. cc) Da es bereits am notwendigen Zurechnungszusammenhang fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die Erhebung der Widerklagen im Beschlussanfech- tungsstreit und die spätere Rücknahme der Mahnanträge durch den neuen Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten zu einer Unterbrechung des Zurechnungs- zusammenhangs geführt haben. 3. Im Zusammenhang mit der Bejahung einer schadensursächlichen Pflichtverletzung der Klägerin und des für sie handelnden Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht ferner die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Anwaltshaftungsprozess rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Diesbezüglich geht es im Streitfall um die Frage, ob sich die gebotene Individualisierung der Forderun- gen der Beklagten im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO womöglich aus dem Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 24. September 2019 ergibt. Das Landgericht ist davon noch ausgegangen. Das Berufungsgericht hat demgegen- über maßgeblich darauf abgestellt, dass sich weder dem Parteivorbringen noch 19 20 21 - 11 - den vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse, dass der Beschluss die notwen- dige Individualisierung aufweise. a) Die Darlegungs- und Beweislast für die anwaltliche Pflichtverletzung liegt bei dem Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB begehrenden Mandan- ten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13, WM 2014, 2274 Rn. 16; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14, ZIP 2016, 1834 Rn. 15; zur sekundären Darlegungslast des Rechtsanwalts in Bezug auf den Inhalt des Beratungsge- sprächs vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12 mwN). Für eine abweichende Beurteilung im Streitfall besteht schon des- halb kein Anlass, weil der Gesellschafterbeschluss der Sphäre der Beklagten zu- zurechnen ist und ihr eine Vorlage unschwer möglich sein sollte. b) Ist der Inhalt des Gesellschafterbeschlusses mangels Vorlage im Rechtsstreit und wegen fehlenden Vortrags zu seinem konkreten Inhalt entspre- chend der Annahme des Berufungsgerichts als offen anzusehen, kann sich das nach den vorgegebenen Maßstäben nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Viel- mehr könnte dann im Zweifel - trotz der Bejahung einer Pflichtverletzung der Klä- gerin im Beratungsgespräch - von einer im Ergebnis dennoch genügenden Indi- vidualisierung der Forderungen der Beklagten in diesem Beschluss auszugehen sein. c) Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts in diesem Kontext, es fehle zudem an einer Bezugnahme auf den Gesellschafterbeschluss in den Mahnbescheiden, trägt aus Rechtsgründen nicht. Für die Frage einer genügen- den Individualisierung eines Mahnbescheids ist auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Wann den Anforderungen genüge getan ist, kann zwar nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang 22 23 24 - 12 - der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien beste- henden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 19; vom 14. Juli 2022 - VII ZR 255/21, ZIP 2022, 2250 Rn. 27; jeweils mwN). Allgemein können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse des Schuldners aber auch auf solchen Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid nicht hinge- wiesen wird, die dem Schuldner aber zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 48; vom 16. Oktober 2008, aaO). Von Letzterem ist im Streitfall jedenfalls in der Person der Mitgesellschaf- terin auszugehen, die den Gesellschafterbeschluss schon vor der Zustellung der Mahnbescheide im Wege der Klage angefochten hatte. 4. Die Zulassung der Erweiterung der Widerklage in der Berufungsinstanz ist durch das Revisionsgericht entgegen der Revision nicht zu überprüfen. Eine solche Zulassung ist ebenso wie die Zulassung neuen Sachvortrags durch das Berufungsgericht unanfechtbar. Nach dem Zweck des Berufungsrechts dient die Berufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Ent- scheidung. § 533 ZPO verhindert deshalb, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen neuer Streitgegenstände mit neuem Streitstoff befassen und hierzu eine Sachentscheidung treffen muss. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn das Berufungsgericht eine Widerklage oder die Klageerweiterung zugelas- sen und hierüber sachlich entschieden hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NZBau 2008, 175 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NZM 2021, 88 Rn. 18 mwN). Der Senat ist an die Beja- hung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht gebunden. 25 - 13 - III. Das Urteil ist danach aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachent- scheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich eine Haftung der Klägerin für die mit dem Mahnverfahren ausgelösten Kosten aus anderen von der Beklagten geltend gemachten Gründen ergeben kann. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 17.08.2023 - 13 O 3772/21 Rae - OLG München, Entscheidung vom 12.06.2024 - 15 U 3683/23 Rae e - 26 - 14 - IX ZR 92/24 Verkündet am: 24. Juli 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle