Leitsatz
IX ZR 199/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I X Z R 1 9 9 / 1 3 Verkündet am: 25. September 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 665 a) Der Steuerberater ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Jahresberich- te des Bundesfinanzhofs einzusehen. b) Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13 - LG Stendal AG Stendal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 24. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Steuerberatergesellschaft beriet den Kläger steuerlich. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machte sie für ihn Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, die dadurch ent- standen waren, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz aus privaten Gründen verlegt, seine Wohnung am Ort seiner beruflichen Tätigkeit aber als Zweitwoh- nung beibehalten hatte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung dieser Kosten ab. Die Beklagte legte weisungsgemäß Einspruch ein. Nachdem das Finanzamt erklärt hatte, an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten zu wollen, nahm die Beklagte den Einspruch am 12. Februar 2009 ohne Rück- sprache mit dem Kläger zurück. 1 - 3 - Am 5. März 2009 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung sei auch dann anzuneh- men, wenn die Hauptwohnung verlegt und die bisherige Wohnung als Zweit- wohnung am Beschäftigungsort beibehalten werde (VI R 23/07, BFHE 224, 420; VI R 58/06, BFHE 224, 413; VI R 53/07, nv; VI R 31/08, BFH/NV 2009, 1256). Der Kläger verlangt nunmehr Schadensersatz in Höhe des Betrages, um den sich seine Steuerschuld bei Berücksichtigung des Mehraufwandes redu- ziert hätte. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weiterge- henden Klage zur Zahlung von 1.108,06 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die nicht mit dem Kläger abge- stimmte Rücknahme des Einspruchs stelle eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag dar. Die Beklagte hätte von der möglicher- weise bevorstehenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wissen müssen. Sie sei zwar nicht gehalten gewesen, eine im Jahr 2008 in der 2 3 4 5 - 4 - Zeitschrift "Der Ertragssteuerberater" (EStB 2008, 27) veröffentlichte Recht- sprechungsübersicht zur Kenntnis zu nehmen, in welcher das Problem behan- delt worden sei, weil diese Zeitschrift nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerbera- ters gehöre. Sie hätte jedoch den Jahresbericht des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2007 lesen müssen. Die im Internet veröffentlichten Jahresberichte seien frei verfügbar und wiesen - übersichtlich gegliedert - auf wenigen Seiten die wichtigsten anhängigen Revisionsverfahren aus. Im Jahresbericht 2007 sei un- ter Punkt D. I. 2 unter dem Schlagwort "Doppelte Haushaltsführung in Wegver- legungsfällen" über das im sechsten Senat anhängige Revisionsverfahren VI R 23/07 berichtet worden. Ob der Jahresbericht für das Jahr 2008 bereits im Netz gestanden habe und damit für die Beklagte verfügbar gewesen sei, könne da- hinstehen. Der Bundesfinanzhof habe dem Verfahren VI R 23/07 ersichtlich ei- ne besondere Bedeutung beigemessen. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor der Rücknahme des Einspruchs Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen. II. Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im Zeitpunkt der Rücknah- me des Einspruchs vom Fortbestand der Rechtsprechung des Bundesfinanz- hofs zu den Voraussetzungen der einkommensteuerrechtlichen Berücksichti- gung einer doppelten Haushaltsführung ausgegangen ist. 1. Allerdings gab es im Zeitpunkt der Rücknahme des Einspruchs am 12. Februar 2009 die vom Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. 6 7 - 5 - a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I, 2645) stellten notwendige Mehr- aufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden, abzugsfähige Wer- bungskosten dar. Eine doppelte Haushaltsführung lag vor, wenn der Arbeit- nehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhielt, beschäftigt war und auch am Beschäftigungsort wohnte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Der Bundesfinanzhof verneinte in ständiger Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuer- pflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging (BFHE 115, 322, 325 f; 126, 511, 513 f; 126, 518, 520; vgl. auch BFHE 224, 420, 423); die doppelte Haushaltsführung sei in einem solchen Fall nicht beruflich, sondern privat veranlasst. b) Die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde in der Kommentar- und Aufsatzliteratur kritisiert (vgl. etwa Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9 Rn. 147 sowie die Nachweise bei BFHE 224, 420, 423). Das Amtsgericht hat eine in der Zeitschrift EStB 2008, 27 veröffentlichte Rechtspre- chungsübersicht herangezogen, in welcher auf das Revisionsverfahren VI R 23/07 hingewiesen worden ist. Das Revisionsverfahren VI R 23/07 wurde über- dies in den Jahresberichten des Bundesfinanzhofs von 2008 und 2009 erwähnt. Im Jahresbericht 2009 wurden unter der Überschrift "Doppelte Haushaltsfüh- rung in Wegverlegungsfällen" weitere anhängige Revisionsverfahren aufgeführt (VI R 58/06, VI R 53/07 und VI R 31/08). Ob dieser Bericht im Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme bereits im Internet abrufbar war, hat das Berufungsge- 8 9 - 6 - richt allerdings nicht feststellen können. Alle genannten Revisionsverfahren fin- den sich schließlich auch in der monatlich als Anlage zum Bundessteuerblatt erscheinenden Liste der beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren in Steuersachen. 2. Der Beklagten gereicht es auf der Grundlage des vom Berufungsge- richt festgestellten Sachverhalts jedoch nicht zum Verschulden, dass sie diese Hinweise nicht wahrgenommen hat. a) Grundsätzlich darf der Steuerberater auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen. Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grund- sätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten; denn von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung pflegt nur in Ausnahmefällen abgewichen zu werden. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtspre- chung im Zeitpunkt der Beratung. Über deren Entwicklung muss sich der Bera- ter anhand der amtlichen Sammlungen und der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten. b) Eine Änderung der Rechtsprechung hat der Berater allerdings dann in Betracht zu ziehen, wenn ein oberstes Gericht sie in Aussicht stellt oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an neueren höchstrichterlichen Erkenntnissen fehlt. Eine Verpflichtung des Be- raters, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschließ- lich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise auch dann beste- hen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung 10 11 12 - 7 - begriffen und neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist. Hat der Berater eine Angelegenheit aus einem solchen Bereich zu bearbeiten, muss er auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchsehen, wobei ihm ein rea- listischer Toleranzrahmen zuzubilligen ist. Es kommt auf die besonderen Um- stände des Einzelfalls an. Dabei ist darauf abzustellen, mit welchem Grad an Deutlichkeit (Evidenz) eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist und eine neue Antwort auf eine bisher anders entschiedene Frage nahe legt. Ferner kann ins Gewicht fallen, mit welchem Aufwand - auch an Kosten - der neuen Rechtsentwicklung im Interesse des Mandanten Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9; vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17). c) Der Jahresbericht des Bundesfinanzhofs ist nicht Teil der amtlichen Sammlung und gehört nicht zu den einschlägigen Fachzeitschriften, welche ein Steuerberater auszuwerten hat. aa) Welche Zeitschriften dies sind, hat der Senat bisher offen gelassen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. In Betracht kommen vor allem das vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Bun- dessteuerblatt und die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht". Es muss sich um Zeitschriften handeln, welche die für die Beratungspraxis benötigten Informationen dank einer redakti- onellen Aufarbeitung gebündelt auffinden lassen. Da der Berater nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern auch die aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Literatur zu verfolgen hat, kann von ihm nicht die Kennt- nis jeder einzelnen Entscheidung des Bundesfinanzhofs erwartet werden. Auch reine Entscheidungssammlungen, etwa die Zeitschrift BFH/NV, braucht er da- her nicht vollständig auszuwerten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, über etwa- 13 14 - 8 - ige neue Rechtsentwicklungen durch die allgemeinen steuerrechtlichen Fach- publikationen unterrichtet zu werden (BGH, Urteil vom 23. September 2010, aaO, Rn. 24 ff). bb) Hinsichtlich der noch nicht ergangenen, sondern erst bevorstehen- den höchstrichterlichen Entscheidungen können keine höheren Anforderungen gestellt werden. Ein Steuerberater ist nicht gehalten, die monatlich als Anlage zum Bundessteuerblatt erscheinende Liste der beim Bundesfinanzhof anhängi- gen Verfahren durchzusehen (BGH, Urteil vom 6. November 2008, aaO Rn. 25). Gleiches gilt für die Jahresberichte des Bundesfinanzhofs. Dem Beru- fungsgericht ist zuzugeben, dass eine Durchsicht dieser Berichte ohne großen Aufwand möglich ist. Ihnen ist ein Inhaltsverzeichnis vorausgestellt, welches das Auffinden der eingegangenen Revisionen von besonderem Interesse (Ab- schnitt D) und der zu erwartenden Entscheidungen von besonderer Bedeutung (Abschnitt E) in den einzelnen Rechtsgebieten erleichtert. Adressat der Jahres- berichte ist jedoch nicht der einzelne Steuerberater. Sie stehen im Zusammen- hang mit der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs, auf welcher der Präsident oder die Präsidentin des Gerichts die Geschäftsentwicklung des ver- gangenen Jahres erläutert, einen Überblick über im Berichtsjahr neu eingegan- gene wichtige Streitverfahren gibt und zudem auf Verfahren von besonderem Interesse hinweist, die im laufenden Jahr zur Entscheidung anstehen. Der je- weilige Jahresbericht wird an die Teilnehmer dieser Veranstaltung verteilt und anschließend auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht. Auch wenn der Bericht also jedermann zugänglich ist, richtet er sich doch vorrangig an die Ver- treter der allgemeinen Presse und der Fachpresse, die ihn publizistisch verwer- ten. Der einzelne Steuerberater kann sich darauf verlassen, die für ihn bedeut- samen Informationen der allgemeinen Presse und der Fachliteratur entnehmen zu können. 15 - 9 - d) Die Zeitschrift "Der Ertragsteuerberater" gehört nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters. Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht der Revisions- erwiderung nicht daraus, dass "sogar" das Amtsgericht, ein Zivilgericht, den hier einschlägigen Aufsatz EStB 2008, 27 aufgefunden habe. Eine Datenbank- Recherche zum Themenkreis der Wegverlegungsfälle mit dem bekannten Ak- tenzeichen VI R 23/07 führt sehr schnell zu diesem Aufsatz und zu weiteren Aufsätzen in der genannten Zeitschrift. Allein deshalb muss diese jedoch nicht von jedem Berater fortlaufend gelesen werden. Dass die seit dem Jahre 2004 beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren Gegenstand eines Auf- satzes oder einer Anmerkung in einer allgemeinen Fachzeitschrift gewesen wä- re, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger in den Tatsachen- instanzen nicht dargetan. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es nicht Sache der Beklagten darzulegen, in welchen von ihr ausgewerteten Zeit- schriften das Thema "Wegverlegungsfälle" nicht behandelt worden ist. Darle- gungs- und beweispflichtig für eine Pflichtverletzung des Beraters ist grundsätz- lich der Mandant, der Schadensersatz verlangt. III. Das angefochtene Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 16 17 - 10 - 1. Die Beklagte hat gegen ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag ver- stoßen, indem sie den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ei- genmächtig, ohne Rücksprache mit dem Kläger, zurückgenommen hat. a) Grundsätzlich ist der rechtliche Berater - der Steuerberater ebenso wie der Rechtsanwalt - verpflichtet, die Weisungen seines Mandanten zu befolgen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1968 - VI ZR 24/66, VersR 1968, 792, 794; vom 10. Juni 1980 - VI ZR 127/79, VersR 1980, 925; vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, WM 1984, 1024; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Hand- buch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 841). Nach § 675 Abs. 1, § 665 BGB ist er zwar berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Vor der Abweichung hat er jedoch dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Der Auftraggeber trägt das Misserfolgs- und Kostenrisiko des Auftrags; deswegen hat er und nicht der Be- rater die grundlegenden Entscheidungen darüber zu treffen, in welcher Weise seine Interessen wahrgenommen werden sollen (Vill, aaO Rn. 842, 844). Der Berater darf, auch wenn er über ein höheres Maß an Sachkunde und Erfahrung in schwierigen Rechts- und Sachlagen verfügt, nicht seine Entscheidung an die Stelle derjeniger seines Mandanten setzen. Weicht der Berater von einer Wei- sung des Mandanten ab, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn zum Scha- densersatz verpflichten kann (BGH, Urteil vom 15. November 2007, aaO). An- spruchsgrundlage ist insoweit § 280 BGB (Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 665 Rn. 17; MünchKomm-BGB-Seiler, BGB, 6. Aufl., § 665 Rn. 36; Staudin- ger/Martinek, BGB (2006), § 665 Rn. 27; Fehrenbacher in Prüt- 18 19 - 11 - ting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 665 Rn. 7; vgl. zum alten Schuldrecht Knütel, ZHR 137 (1973), 285, 324 f). b) Indem die Beklagte den Einspruch zurückgenommen hat, hat sie ge- gen eine Weisung des Klägers verstoßen. Wird ein Steuerberater beauftragt, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, heißt das in aller Regel zu- gleich, dass der auftragsgemäß eingelegte Einspruch durchgeführt und nicht zurückgenommen werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass das im vorliegenden Fall anders gewesen sein könnte, hat keine der Parteien vorgetragen. c) Die Beklagte ist nach dem Hinweis des zuständigen Finanzamts auf die Aussichtslosigkeit des Einspruchs und aufgrund der ihr bekannten Recht- sprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten einer doppelten Haushaltsführung wohl davon aus- gegangen, dass der Kläger einer Rücknahme des Einspruchs zustimmen wür- de. Gleichwohl hätte sie ihn von ihrer Absicht, den Einspruch zurückzunehmen, in Kenntnis setzen und seine Entscheidung abwarten müssen. Ausreichend Zeit hätte sie gehabt. Dass Gefahr im Verzug gewesen wäre, hat die für die tatsäch- lichen Voraussetzungen einer berechtigten Abweichung nach § 665 BGB darle- gungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. MünchKomm-BGB/Seiler, aaO Rn. 40) nicht vorgetragen. Ihr Handeln war schuldhaft; denn seine Vertrags- pflichten, insbesondere die Vorschrift des § 665 BGB, hat der Steuerberater zu kennen. 2. Die in der unterbliebenen Rückfrage liegende Pflichtverletzung hat den geltend gemachten Schaden verursacht. 20 21 22 - 12 - a) Verletzt der Steuerberater eine Vertragspflicht, so kann der Mandant Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden muss also eine ursächliche Verknüpfung in dem Sinne bestehen, dass das dem Berater vorgeworfene Handeln oder Unterlassen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (G. Fischer in Zugehör/G. Fi- scher/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO Rn. 1097). Wird dem Berater ein Unter- lassen vorgeworfen, ist folglich zu prüfen, ob der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn die unterbliebene Handlung vorgenommen worden wäre. Im hier gegebenen Fall eines Verstoßes gegen die aus § 665 Satz 2 BGB folgende Pflicht zur Rücksprache mit dem Mandanten setzt eine Schadensersatzpflicht daher voraus, dass der Mandant eine andere Weisung erteilt hätte (Staudin- ger/Martinek, BGB (2006) § 665 Rn. 27). Damit ist ein hypothetischer Kausal- verlauf zu prüfen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht des Klägers und Revisionsbeklagten geht es insoweit je- doch nicht um die Fragen des rechtmäßigen Alternativverhaltens und der hypo- thetischen Kausalität, sondern allein um die Anspruchsvoraussetzung der Kau- salität der unterlassenen Nachfrage für den entstandenen Schaden (vgl. G. Fi- scher, aaO Rn. 1098; BGH, Urteil vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87, WM 1988, 1454, 1156 f zur Notarhaftung; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022 zur Anwaltshaftung). b) Feststellungen dazu, wie sich der Kläger auf eine Rückfrage der Be- klagten hin verhalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte mehrfach vorgetragen, dass der Kläger dann, wenn er auf die ablehnende Stellungnahme des Finanzamtes hingewie- sen worden wäre, den Einspruch zurückgenommen hätte. Der Kläger hat dem- 23 24 - 13 - gegenüber darauf verwiesen, dass er Einspruch eingelegt habe, um eine Ent- scheidung in der Sache zu erreichen. Darlegungs- und beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist der geschädigte Mandant (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 313; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 7). Der Kläger, der insbesondere gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO seine Verneh- mung als Partei hätte anbieten können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111), hat in den Tatsacheninstanzen keinen Beweis angetreten. c) Der Kläger hätte allerdings auch von Amts wegen vernommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736 Rn. 18); dazu oder zu einem rechtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) haben die Vo- rinstanzen von ihrem abweichenden rechtlichen Standpunkt aus keinen Anlass gesehen. Im Ergebnis erweist sich die Klage unabhängig von der unterbliebe- nen Beweisaufnahme als begründet, so dass der Senat von der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt abzusehen und die Revision der Beklagten zurückzuweisen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). aa) Die Frage, wie sich der Mandant auf eine gemäß § 665 Satz 2 BGB geschuldete Rückfrage verhalten hätte, gehört ebenso wie diejenige nach der Reaktion auf eine pflichtgemäße Beratung hin zur haftungsausfüllenden Kausa- lität, die nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 399; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; G. Fischer, aaO Rn. 1100; Gehrlein, Anwalts- und Steuer- beraterhaftung, 2. Aufl., S. 65). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs kommen im Rahmen der Beraterhaftung unter bestimmten Voraus- 25 26 - 14 - setzungen Beweiserleichterungen in Betracht, dann nämlich, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände der Ursachenzusam- menhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten des Mandanten typischerweise gegeben ist. Es handelt sich um ei- nen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 2; G. Fischer, aaO Rn. 1113). bb) Im vorliegenden Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger die Anregung des Finanzamtes und der Beklagten, den Ein- spruch zurückzunehmen, nicht aufgegriffen hätte. Er hatte trotz der seinem An- liegen entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen lassen. Er konnte die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung nur dann errei- chen, wenn er den Einspruch aufrecht erhielt und nicht zurücknehmen ließ. Gründe, die aus Sicht des Klägers für eine Rücknahme des Einspruchs spre- chen könnten, sind von der Beklagten nicht dargetan worden und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Kläger, wie er im Berufungsverfahren 27 - 15 - dargelegt hat, hierdurch keine Kosten sparen. Die Kosten der Steuerberatung waren bereits mit der Einlegung und Begründung des Einspruchs angefallen; die Einspruchsentscheidung des Finanzamts wäre kostenfrei ergangen. Vill Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 17.07.2012 - 3 C 959/11 (4.0) - LG Stendal, Entscheidung vom 24.07.2013 - 23 S 2/13 -