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Leitsatz

VI ZB 57/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290725BVIZB57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290725BVIZB57.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 57/24 vom 29. Juli 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - VI ZB 57/24 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor- fen. Gegenstandswert: 20.000 € I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Presseberichterstattung auf deren Löschung, Auskunftserteilung, Feststellung der Verpflichtung zum Scha- densersatz und auf Geldentschädigung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könnte den Artikel selbst bei Unzulässigkeit einer ihn identifizierenden Verdachtsberichterstattung nicht vollständig verbieten lassen. Ebenso wenig könne er von der Beklagten eine Geldentschädigung verlangen. Insoweit fehle es bereits an einem schwerwiegen- den Eingriff, der nach den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könnte. Ein solch schwerer Eingriff sei nicht dargetan, zumal sich die Beklagte bereits in der angegriffenen Berichterstattung auf die Seite des Klägers 1 2 - 3- schlage und zu erkennen gebe, dass sie den Vorwurf des Insiderhandels mit Blick auf die Kursentwicklung der WireCard-Aktie für "unwahrscheinlich" halte. Das Berufungsgericht hat den Kläger durch Beschluss darauf hingewie- sen, dass es beabsichtige, die Berufung hinsichtlich des Antrags auf Geldent- schädigung als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung insoweit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Der Kläger führe nur aus, warum ihm ein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels zu- stehe. So seien die Grenzen der Verdachtsberichterstattung aus mehreren Grün- den überschritten. Nur eine Löschung des gesamten Beitrags könne die Persön- lichkeitsrechtsverletzung des Klägers ausräumen. Demgegenüber erfolge keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Urteils des Landgerichts, mit wel- cher dieses den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Geldentschädi- gung auch damit verneint habe, dass keine schwerwiegende Persönlichkeits- rechtsverletzung vorliege, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. Mit dem hier angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Beru- fung des Klägers hinsichtlich des Antrags auf Geldentschädigung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Soweit die Berufung des Klägers bezüglich des Antrags auf Geldentschädigung unzulässig sei, weil die Berufungsbegrün- dung nicht alle Angriffspunkte erfasse, habe der Kläger gegen die diesbezügli- chen Ausführungen im Hinweisbeschluss nichts Durchgreifendes vorgebracht. Der Kläger verkenne, dass sich bei - wie hier vorliegenden - teilbaren Streitge- genständen die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken müssten, hinsichtlich derer eine Abänderung begehrt werde. Das Landgericht habe die Ab- weisung des Entschädigungsantrags damit begründet, dass es an einem schwer- wiegenden Eingriff, der nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädi- gung befriedigend ausgeglichen werden könnte, fehle. Dabei handele es sich um eine selbständig tragende rechtliche Erwägung, welche von der Berufung nicht 3 4 - 4- angegriffen werde. Insoweit verhelfe der Berufung auch nicht die Inbezugnahme der Schriftsätze erster Instanz, welche sich naturgemäß nicht zu der konkreten Begründung der angefochtenen Entscheidung verhielten. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Er habe in der Berufungsbegründung angegeben, dass er sich gegen die Abweisung der Klage insgesamt wende, und ergänzend auf den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus der ersten Instanz ausdrücklich Bezug genommen. Selbstverständlich könne sich bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben, weshalb die Begründung des erstinstanzlichen Urteils fehlerhaft sei. Indem der Kläger in seiner Berufungs- begründung seinen erstinstanzlichen Vortrag in Bezug genommen habe, habe er für die Berufungsinstanz vorgebracht, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sein Auskunftsanspruch insbesondere auf den Umfang der Verbreitung des Artikels abziele. Zutreffend sei in der Klageschrift ausgeführt, dass der Kläger die Auskunft zum Verbreitungsgrad des Artikels für die Bezifferung des materiellen Schadens und die Bemessung der Geldentschädigung benötige. Es liege auf der Hand, dass bei einem hohen Verbreitungsgrad die vom Kläger erlittene Beein- trächtigung entsprechend größer sei. Die Argumentation des Landgerichts, es fehle an einem derart schwerwiegenden Eingriff, der nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne, sei also ohne tragfähige Grundlage. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nicht 5 6 - 5- erforderlich. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Verwerfung der Be- rufung als unzulässig den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver- ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforder- lich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Be- rufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt re- gelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Beru- fungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle An- forderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiterge- hen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 8 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tra- gende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser 7 - 6- Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzu- lässig (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VI ZB 87/21, VersR 2023, 270 Rn. 6 mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. In der Berufungsbegründung ist eingangs ausgeführt, dass das Landge- richt zu Unrecht die weiterverfolgten Klageanträge abgewiesen habe. Das Urteil werde insoweit in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt. Es werde die Verlet- zung materiellen Rechts gerügt, als auch, dass die Tatsachenfeststellung der an- gegriffenen Entscheidung unrichtig und unvollständig erfolgt sei. Im Anschluss daran ist ausgeführt, dass und warum dem Kläger ein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels zustehe. Abschließend heißt es: "Ich nehme im Übrigen auf den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus der I. Instanz ausdrücklich Be- zug, insbesondere auf den bereits zitierten Klageschriftsatz und die weiteren Schriftsätze." Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Gründe der Kläger der Auffassung des Landgerichts, er könne von der Beklagten keine Geldentschädi- gung verlangen, weil es bereits an einem schwerwiegenden Eingriff fehle, der nach den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könnte, entgegensetzt. Die abschließende Bezugnahme auf "den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus der I. Instanz" ist nicht ansatzweise spezifiziert, sondern völlig pauschal. Abweichendes folgt nicht aus der Erläuterung der Rechtsbeschwerde, dass sich bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergebe, weshalb die Begrün- 8 9 10 11 - 7- dung des erstinstanzlichen Urteils fehlerhaft sei. Denn auch dann bedarf es hin- reichend konkreter und aus sich heraus verständlicher Angaben in der Beru- fungsbegründung. Seiters von Pentz Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2023 - 2-03 O 223/23 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2024 - 16 U 128/23 -