Beschluss
16 U 128/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1120.16U128.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 - Az. 2-3 O 223/23 - wird hinsichtlich des Antrags zu 4 (Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1. (Löschung) 25.000,00 EUR, die Anträge zu 2 und 3 (Auskunft und Feststellung) jeweils 2.500,00 EUR und den Antrag zu 4 (Geldentschädigung) 20.000,00 EUR.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21.11.2024 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 - Az. 2-3 O 223/23 - wird hinsichtlich des Antrags zu 4 (Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1. (Löschung) 25.000,00 EUR, die Anträge zu 2 und 3 (Auskunft und Feststellung) jeweils 2.500,00 EUR und den Antrag zu 4 (Geldentschädigung) 20.000,00 EUR. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21.11.2024 wird aufgehoben. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung einer ihn betreffenden Presseberichterstattung, auf Auskunftserteilung, Feststellung einer Ersatzpflicht entstandener und künftiger Schäden, auf Geldentschädigung sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Der Kläger ist Mitgründer der Vorgängergesellschaft der Wirecard AG (im Folgenden allgemein als „Wirecard AG" oder „Wirecard" bezeichnet) und war von 2002 bis Juni 2008 auch deren Aufsichtsratsvorsitzender. Der Kläger hielt auch nach seinem Ausscheiden als Aufsichtsratsvorsitzender noch in einem größeren Umfang Aktien an der Wirecard AG. Die Beklagte gibt die Zeitung „Z" heraus und verantwortet deren Online-Auftritt unter www.(...).de. Wirecard stellte unter dem 25.06.2020 einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Daraufhin brach der Börsenkurs ein. Zwei Tage zuvor, am 23.06.2020, hatte der Kläger aus dem Aktiendepot seiner Ehefrau, Frau Y, als Verfügungsbevollmächtigter einen Großteil der dort verwalteten Aktien veräußert. Noch am 25.06.2020 verkaufte er dann auch den Restbestand des Depots seiner Ehefrau. Die Abwicklung fand über die Bank1 AG statt. Die Bank1 AG sah sich dazu veranlasst, am 28.07.2020 eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die sog. Financial Intelligence Unit (FIU), zu übersenden.Die FIU war zunächst der Ansicht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Zeitpunkt des Verkaufs der Wirecard-Aktien in Kenntnis der besonderen Umstände bewusst gewählt worden sei und gab das Verfahren sodann an das Bayerische Landeskriminalamt ab. In der Printausgabe des Z Nr. … vom 24./25./26.09.2021 veröffentlichte die Beklagte den streitgegenständlichen Artikel mit der Überschrift „Wirecard Fragwürdiger Aktienverkauf". Der Artikel thematisiert unter Nennung des Vor- und Nachnamens des Klägers das seinerzeit gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien im Vorfeld der Wirecard-Insolvenz. Wegen des genauen Inhalts wird im Einzelnen verwiesen auf die Anlage K 1 (BI. 10 d.A.). Der Kläger hat erstinstanzlich Löschung des Artikels, Auskunftserteilung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten, Geldentschädigung sowie weitere Löschung beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 151ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und begehrt das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und Stattgabe hinsichtlich seiner erstinstanzlichen Anträge (zu 1. bis 5.) unter Aufgabe des weiteren Löschungsantrags (Antrag zu 6.). Er trägt vor, dass dem Kläger ein Löschungsanspruch zustehe, da der Artikel in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife, da über die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem privaten Aktienverkauf seiner Ehefrau berichtet werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, welches von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ausgehe, seien tatsächlich die Grenzen der Verdachtsberichterstattung überschritten worden, weshalb das Persönlichkeitsrecht des Klägers die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwiege. Zudem verkenne das Landgericht, dass ein ehrenrühriger und sittenwidriger Zusammenhang zwischen dem Kläger und der Insolvenz von Wirecard hergestellt werde, den es nicht gegeben habe, wogegen sich der Kläger von Beginn an wende und der nur durch Löschung ausgeräumt werden könne. Das Landgericht führe zu Unrecht an, dass es einen Mindestbestand an Beweistatsachen gebe. Die einzige Tatsache sei das eingeleitete Ermittlungsverfahren selbst. Dass der Insolvenzantrag von Wirecard einige Tage nach dem Verkauf der Aktien erfolgt sei, sei ein Zufall. Es handele sich zudem unstreitig nicht um Aktien des Klägers, sondern seiner Frau, für die er alsbevollmächtigte Privatperson gehandelt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt seit 12 Jahren pensioniert gewesen und habe zu keinem der Organe der Wirecard Kontakt gehabt. Auf eine privilegierte Quelle könne sich die Beklagte außerdem nicht berufen, weil keine Recherchen bei der Bank1 oder der Staatsanwaltschaft erfolgt seien. Die Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank1 sei von Anfang an unbegründet gewesen. Dies zeige sich an der BaFin-Stellungnahme vom 25.10.2021 (Anlage K 7). Danach sei auch das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Daher gebe es auch keinen Grund für eine fortlaufende Abrufbarkeit im Internet. Durch die weitere Abrufbarkeit werde der Rehabilitationsgedanke konterkariert, der einer Einstellung innewohne. Es bestehe auch kein anzuerkennendes Öffentlichkeitsinteresse. Daran könne auch das ausdrücklich erwähnte Dementi nichts ändern, weil dieses von der Beklagten entgegen ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten nicht recherchiert worden sei. Gerade beim bloßen Verdacht einer Straftat hätten die Beklagte jedoch ganz besondere Sorgfaltsanforderungen getroffen. Das Landgericht habe außerdem verkannt, dass der Kläger sein Begehren nicht nur mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung begründe, sondern vor allem mit dem wahrheitswidrig hergestellten Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch des Wirecard-Konzerns einerseits und dem Aktienverkauf des Klägers andererseits. Dieser Zusammenhang sei für den Durchschnittsleser offenkundig und unbestreitbar und sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Dieser wahrheitswidrige Zusammenhang könne nicht durch die Löschung einzelner Passagen beseitigt werden, sondern vielmehr begründe gerade dieser den Gesamtlöschungsanspruch des Klägers. Das Landgericht habe komplett übersehen, dass der von Anfang an angesprochene verleumderische Zusammenhang zwischen dem privaten Aktienverkauf und der Wirecard-Insolvenz hergestellt werde. Es seien nicht nur die Sätze zu löschen, die den Kläger namentlich nennen würden, sondern auch die, bei denen aufgrund des Gesamtzusammenhangs ein Zusammenhang zum Kläger - ohne namentliche Nennung - hergestellt werde. Eine Trennung zwischen dem Bericht über das Ermittlungsverfahren einerseits und dem tatsachenwidrig hergestellten Zusammenhang zur Wirecard-Insolvenz könne aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs nicht überzeugen und daher auch keine Trennung in löschungsfähige und nicht löschungsfähige Teile des Berichts rechtfertigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 28.12.2023 (Bl. 191 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, das Landgericht habe zu Recht einen Löschungsanspruch des Gesamtbeitrags verneint, weil er grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar wäre. Ein Löschungsanspruch ergebe sich nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, auch ein Beseitigungsanspruch könne nur auf konkrete rechtswidrige Äußerungen gerichtet sein. Zwar könnte theoretisch auch der gesamte Inhalt eines Beitrags rechtswidrig sein. Dies sei jedoch hier nicht gegeben. Vorsorglich trägt die Beklagte weiter vor, dass auch kein Anspruch auf Löschung einzelner Äußerungen bestehe. Es handele sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Soweit der Kläger meine, er begründe seinen Anspruch auf Löschung vor allem mit dem hergestellten Zusammenhang zwischen der Wirecard-Insolvenz und dem Aktienverkauf, sei eine derartige Aussage der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht zu entnehmen. Ersichtlich meine er nicht einen zeitlichen, sondern einen inhaltlichen Zusammenhang, ohne deutlich zu machen, woraus sich dieser ergebe. Tatsächlich habe der Artikel den Verdacht eines angeblichen Insiderhandels zum Gegenstand, wie sich auch schon aus dem Titel ergebe. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweise, dass der Aktienverkauf die Aktien seiner Ehefrau betroffen habe, werde dies im Artikel genau so dargestellt. Es sei aber auch unstreitig, dass er mit entsprechender Vollmacht die Aktien verkauft habe und Ansprechpartner der Bank gewesen sei. Ebenso unstreitig habe er im Jahr 2018 in einem Interview geäußert, dass er damit rechne, dass Wirecard bald verkauft werde und habe die Folgeberichterstattung so ausgelöst (Anlagen B 2 bis B 4). Vorsorglich werde bestritten, dass er seit 12 Jahren keinen Kontakt zu Organen der Wirecard gehabt habe, was im Übrigen auch verspätet vom Kläger vorgetragen worden sei. Eine angebliche Stellungnahme der BaFin vom 25.10.2021 sei der Beklagten unbekannt und werde daher mit Nichtwissen bestritten und der Vortrag ebenfalls als verspätet gerügt. Mangels Rechtswidrigkeit derBerichterstattung stünden dem Kläger auch keine Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz oder Geldentschädigung zu, zu denen die Berufung auch keine Ausführungen enthalte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 17.01.2024 (Bl. 209 ff. d.A.) verwiesen. Nachdem der Kläger vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 05.11.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, seine Berufung hinsichtlich des Antrags 4 (Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2024 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Berufung nicht in Teilen - wie im Hinweis ausgeführt - unzulässig sei. Dies würde die Verfahrensgrundsätze des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs verletzen. Es müssten keine Ausführungen zu Umständen gemacht werden, die in der Begründung des angegriffenen Urteils nicht ausgeführt würden. Auch dürften keine zu hohen Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt werden. Insbesondere sei dabei die Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags zu berücksichtigen. Die Berufung sei auch begründet. Es handele sich um eine unzulässige Berichterstattung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch den streitgegenständlichen Bericht in seiner Gesamtheit dadurch verletzt, dass dieser wahrheitswidrig einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem privaten Verkauf von Aktien seiner Ehefrau durch ihn und der Insolvenz der Wirecard AG herstelle. Es gehe vorliegend um einen Bericht über einErmittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Klägers. Dabei seien die Medien zu besonders sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. In dem Artikel werde dem Kläger unterstellt, er habe sich selbst und seinen Angehörigen einen unzulässigen Vorteil verschafft, indem er nur zwei Tage vor dem Wirecard-Insolvenzantrag eine Verkaufsorder betreffend ein großes Paket Wirecard-Aktien gegeben habe. Es bestehe nur ein zeitlicher, aber kein inhaltlicher Zusammenhang. Es fehle an der vorherigen Anhörung des Klägers und damit an den Voraussetzungen einer identifizierenden Berichterstattung. Es fehle wegen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Er vertritt die Auffassung, dass sich aus der unzulässigen Verdachtsberichterstattung im hiesigen Fall die Notwendigkeit der Löschung des gesamten Beitrags ergebe. In dem Gesamtlöschungsbegehren stecke ein Antrag als Minus auf Beseitigung bzw. Unterlassung der konkreten Verletzungsform. Gleichwohl sei der Gesamtlöschungsanspruch vorliegend - wie in der Berufungsbegründung ausgeführt - begründet. Auch werde der dafür vom Kläger als Begründung angeführte vermittelte Eindruck des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der Insolvenz der Wirecard AG und dem Aktienverkauf nicht erkennbar verneint, sondern nur für „unwahrscheinlich gehalten“. Vielmehr folge dieser Eindruck gerade auch aus dem Titel des Berichts. Durch Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags habe der Kläger auch deutlich gemacht, dass er die begehrte Auskunft zum Verbreitungsgrad benötige, um eine Beeinträchtigung und damit eine Geldentschädigung bemessen zu können. Zudem sei der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ein vom Hauptanspruch selbstständiger Anspruch. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses nimmt der Kläger Bezug auf seinen bisherigen Vortrag. II. 1. Soweit es der Berufung des Klägers in Bezug auf den Antrag 4 an der Zulässigkeit fehlt, weil die Berufungsbegründung nicht alle Angriffspunkte erfasst, hat der Kläger gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss (Seite 2 f.) nichts Durchgreifendes vorgebracht. Der Kläger verkennt, dass sich bei - wie hier vorliegenden - teilbaren Streitgegenständen die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken müssen, hinsichtlich derer eine Abänderung begehrt wird. Das Landgericht hat die Abweisung des Entschädigungsantrags damit begründet, dass es an einem derartig schwerwiegenden Eingriff, der nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigendausgeglichen werden könnte, fehle. Dabei handelt es sich um eine selbständig tragende rechtliche Erwägung, welche von der Berufung nicht angegriffen wird. Insoweit verhilft der Berufung auch nicht die Inbezugnahme der Schriftsätze erster Instanz, welche sich naturgemäß nicht zu der konkreten Begründung der angefochtenen Entscheidung verhalten. In diesem Umfang ist die Berufung daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Diese hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 05.11.2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 06.11.2024, hingewiesen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 20.11.2024 hält der Senat weiterhin an den im Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen fest. a) Auch bei Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung, auf welche der Kläger in der Stellungnahme erneut hinweist, wäre eine Löschung des gesamten Artikels zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Vielmehr wäre das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinreichend durch ein Verbot geschützt, anhand näher zu bezeichnender Identifizierungsmerkmale identifizierend über ihn im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und des deshalb von der Staatsanwaltschaft München eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu berichten, wenn dies geschieht wie in der angegriffenen Berichterstattung. Hieraus folgt zugleich, dass eine Pflicht zur Löschung des gesamten Artikels mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist. Ein solches Verbot hat der Kläger jedoch - trotz entsprechendem Hinweis des Landgerichts - auch nicht hilfsweise beantragt, sondern ausdrücklich an seinem Antrag auf Löschung des gesamten Artikels festgehalten. Auch in zweiter Instanz hat er lediglich den Gesamtlöschungsantrag gestellt und nicht einmal hilfsweise eine anderweitige Löschung begehrt. Unter Zugrundelegung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs, welcher gerade auch durch die gestellten Anträge geprägt wird, ist vorliegend der GesamtlöschungsanpruchStreitgegenstand, weshalb über diesen und die weiteren Anträge auf Auskunft, Geldentschädigung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der Abmahnkosten zu entscheiden ist. Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich bei einem anderweitigen Verbot, wie bespielweise identifizierend über ihn im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und des deshalb von der Staatsanwaltschaft München eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu berichten, nicht um ein bloßes Minus gegenüber dem Löschungsbegehren für die gesamte Berichterstattung, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus einer insgesamt angegriffenen Berichterstattung ein mögliches Unterlassungsbegehren im Hinblick auf einzelne Passagen oder alternativ eine Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung als Klageziel vorzugeben, ohne dass ein entsprechender hinreichend bestimmter Antrag i.S.d. § 253 ZPO zumindest hilfsweise gestellt worden ist. Die in der Stellungnahme in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH betrifft auch nicht diese Konstellation. Vielmehr geht es dort um den Umgang mit einem zwar bestimmten, aber zu weiten Unterlassungsantrag, weil kein Bezug auf die konkrete Verletzungsform genommen wird („wie geschehen in jenem Artikel“). In diesem Falle mag die Verurteilung zur Unterlassung in derselben Verletzungsform sich als Minus darstellen. b) Soweit der Kläger moniert, der Bericht stelle neben dem (unstreitigen) zeitlichen Zusammenhang des von ihm getätigten privaten Verkaufs der Aktien seiner Ehefrau mit der Insolvenz der WireCard AG auch einen wahrheitswidrigen inhaltlichen Zusammenhang her, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Artikel legt dar, dass der Zeitpunkt der Verkaufsorder des Klägers in einer gewissen zeitlichen Nähe zu dem WireCard-Insolvenzantrag Grund für die Verdachtsmeldung der Bank1 war, welche den Erhalt von Insiderinformationen vermutet habe, und es aufgrund dieser Verdachtsmeldung auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München gekommen sei. Dem entnimmt der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser den Verdachtsvorwurf, der Kläger könne bei seinen Aktientransaktionen in strafrechtlich relevanter Weise Insiderinformationen verwendet haben, allerdings entnimmt der Durchschnittsleser dem abschließenden Ausgang des Artikel auch die Information, dass die Autoren ein solches Verhalten des Klägers für „unwahrscheinlich“ halten, was sie anschließend auch erklären mit der Kursentwicklung der Aktie und dass bei Vorliegen von Insiderwissen der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt bei Vorliegen eines noch höheren Aktienkurses veräußert hätte. Dieser Abschluss, der zwar den Verdacht strafbaren Verhaltens nicht klar verneint, aber jedenfalls als „unwahrscheinlich“ bewertet, steht der Vermittlung des vom Kläger zur Begründung herangezogenen zwingenden Eindruck eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Aktienverkauf und dem Insolvenzantrag entgegen. Daran ändert auch der Titel des Artikels „Fragwürdiger Aktienverkauf“ nichts, da für den Leser durch die Formulierung „fragwürdig“ gerade erkennbar wird, dass der Aktienverkauf Anlass zur Nachfrage gibt, dieser jedoch gerade nicht als strafbar oder rechtswidrig bezeichnet wird, was ebenfalls nicht den zwingenden Eindruck eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Aktienverkauf und dem Insolvenzantrag und damit einer unzulässigen Vorteilsverschaffung seitens des Klägers erweckt. Im Übrigen sei angemerkt, dass sich die von dem Kläger zitierte Überschrift „Staatsanwälte ermitteln gegen weiteren Ex-WireCard-Aufseher“ überhaupt nicht in dem streitgegenständlichen Artikel findet, sondern in dem in der Zeitschrift W erschienenen Artikel vom 23.09.2021, der Gegenstand des ebenfalls vor dem Senat vormals anhängigen Berufungsverfahrens 16 U 127/23 war. c) Im Hinblick auf das fehlende Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3. hat der Kläger gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss (Seite 7 f.) nichts Durchgreifendes vorgebracht. Insbesondere reicht die bloße Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags nicht aus, denn die Erwägungen im Hinweisbeschluss setzen sich mit dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers ausführlich auseinander, welche zur Begründung eines Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO nicht ausreichend sind. d) Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 20.11.2024 hinsichtlich der Hinweise des Senats aus dem Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 zu Ziffer 3a) und b) im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch um eine weitere Stellungnahmefrist gebeten hat, ist dem ohne Darlegung von Gründen für eine solche Fristverlängerung nicht nachzukommen, insbesondere da dem Klägervertreter die dortigen Erwägungen des Senats bereits aus dem im Parallelverfahren (16 U 126/23) erteilten Hinweis vom 23.04.2024 bekannt sind. Die weiteren Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vermögen an der rechtlichen Wertung des Senats hinsichtlich des nicht bestehenden Auskunftsanspruchs nichts zu ändern. e) Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht, weil dem Kläger kein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels zusteht und die Abmahnung ebenfalls darauf gerichtet war. 3. Da die Rechtssache in Bezug auf die Berufung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Berufung des Klägers - soweit nicht bereits als unzulässig zu verwerfen - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die Berufung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. (Vorausgegangen ist unter dem 5.11.2024 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit … hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 16. Zivilsenat - durch die Richter … am 05.11.2024 beschlossen: Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2023 - Az. 2-3 O 223/23 - hinsichtlich des Antrags zu 4 (Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2023 ist nur teilweise zulässig. Zwar ist sie rechtzeitig eingelegt worden (§ 517 ZPO), jedoch umfasst die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht alle Angriffspunkte. 1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Der Berufungskläger muss sich dabei nicht mit allen Streitpunkten befassen, es reicht eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft (BGH NJW-RR 2007, 414; 2012, 440). Demgegenüber müssen sich die Berufungsgründe bei einem teilbaren Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung begehrt wird (BGH NJW-RR 2006, 1044; 2007, 414; BeckRS 2022, 7986; vgl. auch Wulf, in: BeckOK ZPO, 48. Ed., § 520 Rn. 20). Demnach muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein (BGH NJW-RR 2020, 1132 - Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (BGH NJW-RR 2022, 449 - Rn. 13 ff mwN; 2022, 642 - Rn. 7; BeckRS 2022, 25874 Rn. 8 ff). 2. Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur teilweise. Die Berufungsschrift vom 28.12.2023 nennt zwar in den Anträgen Löschung, Feststellung von einer immateriellen Schadensersatzpflicht, Auskunft und Geldentschädigung. In seiner Berufungsbegründung lässt der Kläger jedoch nur ausführen, warum ihm ein Anspruch Löschung des gesamten Artikels zustehe. So seien die Grenzen der Verdachtsberichterstattung aus mehreren Gründen überschritten. Es fehle an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank1 sei von Anfang an unbegründet gewesen, auch habe die Beklagte mangels Recherche ihre publizistische Sorgfaltsplicht verletzt. Des Weiteren beanstandet der Kläger, dass sich das Landgericht nicht mit der von ihm vorgebrachten weiteren Begründung für seine Persönlichkeitsverletzung befasse, dass der Artikel wahrheitswidrig und ohne jegliche tatsächliche Grundlage einen verleumderischen und sittenwidrigen Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch der Wirecard AG einerseits und dem privaten Aktienverkauf des Klägers andererseits herstelle, den es zu keiner Zeit gegeben habe, weshalb hier nur eine Löschung des gesamten Beitrags die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers ausräumen könne. Demgegenüber erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Begründung auf Seite 7 des angefochtenen Urteils, mit welcher dieses den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung auch damit verneint hat, dass keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert (vgl. hierzu BGH Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20 - Rn. 44 ff), so dass die Berufung insoweit schon unzulässig ist. Darüber hinaus befassen sich die vorgetragenen Berufungsangriffe teilweise nicht mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils, weshalb sie nicht erheblich sind. Soweit der Kläger ausführt, das Landgericht sei unzutreffend von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ausgegangen und habe ausreichende Beweistatsachen zu Unrecht angenommen, geht dies an den Entscheidungsgründen des Landgerichts im Urteil vorbei. Denn das Landgericht macht in seinen Entscheidungsgründen keine Ausführungen zu einem Mindestbestand an Beweistatsachen und zur Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung. Vielmehr führt das Landgericht auf Seite 5 des Urteils ausdrücklich aus: „Ob einzelne Äußerungen bzw. Teile der Berichterstattung gemessen an den Grundsätzen einer Verdachtsberichterstattung zu untersagen wären, kann dahinstehen.“ und stützt die Ablehnung eines Löschungsanspruchs vielmehr darauf, dass der hier begehrte Löschungsanspruch zu weitreichend sei und damit unverhältnismäßig in die Pressefreiheit eingreife. Damit befasst sich die Berufungsbegründung hingegen gar nicht, sondern führt lediglich aus, dass nur mit einer Löschung des Gesamtbeitrags die auf dem im Artikel hergestellten Zusammenhang zwischen Aktienverkauf und Insolvenz der Wirecard beruhende Persönlichkeitsrechtsverletzung beseitigt werden könne. Einzig diese Ausführungen können als gerade noch ausreichende Berufungsbegründung angesehen werden. II. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers nach der Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis als zutreffend. 1. Wie schon vom Landgericht angenommen, kann vorliegend dahinstehen, ob es einen Mindestbestand an Beweistatsachen gibt und es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt. Auch wenn sich die angegriffene Verdachtsberichterstattung nach den hierfür von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben (vgl. BGH Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21 - Rn. 25 mwN) nicht als zulässig erwiese, steht dem Kläger kein Beseitigungsanspruch gerichtet auf Löschung bzw. Bewirkens der Löschung des gesamten Artikels zu. a) Zwar kann der Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, den Störer nicht nur gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auf Unterlassung weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt, grundsätzlich auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen (BGH Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14 - Rn. 13). Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (BGH aaO. - Rn. 16). In den Blick zu nehmen ist ferner, dass für den Ausgleich zwischen den Medien und den Betroffenen mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgewähr zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 128). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze scheitert der Antrag zu Ziffer 1 bereits daran, dass er weit über das Ziel hinausschießt. Eine Löschung des gesamten Artikels ist zum Schutz des Ansehens des Klägers vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Denn unter Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen würde auch bei Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung die Verpflichtung zu einer Löschung des Gesamtartikels einen unverhältnismäßigen und mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit bedeuten, während das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinreichend durch eine Untersagung geschützt ist, identifizierend über ihn zu berichten im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Marktmanipulation anhand näher zu bezeichnender Identifizierungsmerkmale, wenn dies geschieht wie in der angegriffenen Berichterstattung. Hinzu tritt, dass der Artikel eine Vielzahl von Aussagen enthält, die entweder ersichtlich zutreffen oder auch nach dem Vortrag des Klägers äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (wie die Ausführungen zu dem Inhalt des vom Kläger im Jahr 2018 gegebenen Interviews, die Beschreibung seiner vormaligen Aufsichtsratsstellung, die Darstellung des Aktienverkaufs, die zu der Verdachtsmeldung der Financial Intelligence Unit (FIU) (Anlage B 5) sowie dem daraufhin „ergebnisoffen“ eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I sowie die nicht als unzutreffend angegriffenen zitierten Angaben des Klägers in dem mit dem Journalisten zu dem Artikel geführten Telefonat), mithin die Rechte des Klägers gar nicht verletzen, und auch von etwa rechtswidrigen Teilen gedanklich getrennt werden können. Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen der Berufung zur Begründung, dass hier die Grenzen der Verdachtsberichterstattung über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren überschritten seien, ohne rechtliche Relevanz. 2. Die von dem Kläger weiterhin begehrte Löschung des gesamten Artikels lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass dieser einen zu keinem Zeitpunkt bestehenden Zusammenhang zwischen ihm wegen des privaten Verkaufs von Aktien seiner Ehefrau und der Insolvenz der WireCard AG herstelle. Zwar nennt der von der Beklagten veröffentlichte Bericht die wahre Tatsache, dass der Kläger am 23.06.2020 die Order zum Verkauf von mehr als 300.000 Wirecard-Aktien in einem Gesamtwert von 5,6 Mio. EUR aus dem Depot seiner Ehefrau veranlasst hat, also zwei Tage, bevor Wirecard Insolvenz anmeldete. Allerdings wird das Datum der Stellung des Insolvenzantrags gar nicht genannt, vielmehr führt der Artikel nur aus, dass es im Sommer 2020 zur „Wirecard-Pleite“ gekommen sei. Damit wird dem Leser ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aktientransaktion des Klägers und der „Wirecard-Pleite“ im Sommer 2020 aufzeigt, dieser mithin über die tatsächlichen Umstände informiert, die zu dem gegen den Kläger gerichteten Verdacht führten, seine Verkaufsorder könne durch Insiderinformationen veranlasst gewesen sein. Dieser Aspekt wird in dem Bericht auch nochmals durch die Schilderung der Verdachtsmeldung der Bank1 gegenüber der FIU unterstrichen, wonach nach Dafürhalten des Kreditinstituts der Verkauf „verdächtig“ sei und im darauffolgenden Abschnitt beschrieben wird, dass aufgrund des Inhalts des Interviews mit dem Z im Jahr 2018 die ermittelnden Beamten davon ausgegangen seien, dass der Kläger noch über gute Kontakte zu ehemaligen Mitarbeitern und Kollegen bei der Wirecard verfüge. Dieser schließt mit der Frage ab: „Hatte der ehemalige Aufsichtsratschef Insiderinformationen erhalten?“. Jedoch beantworten sodann die anschließenden Abschnitte des Artikels ausdrücklich die Frage dahingehend, dass die Verfasser dies für „unwahrscheinlich“ halten, da der Kläger die Aktien bei einem Kurs von 14 EUR je Aktie veräußert habe und dass, wenn er über Insiderinformationen zur Insolvenz verfügt hätte, er die Aktien wohl fünf Tage früher zu einem Kurs von 100 EUR je Aktie veräußert hätte. In diesem Abschnitt wird der vom Kläger behauptete, durch den Artikel hergestellte angebliche Zusammenhang zwischen Aktienverkauf und Insolvenz der Wirecard-AG jedoch gerade von den Autoren für den Leser deutlich erkennbar verneint und auch anschaulich diese These begründet, weshalb der vom Kläger zur Begründung herangezogene Zusammenhang gar nicht für den durchschnittlichen Leser aus dem Bericht folgt. Unabhängig von dieser abschließenden, der vom Kläger behaupteten Aussage des Gesamtartikels entgegenstehenden Wertung der Autoren ist jedenfalls Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der Verdacht hinsichtlich der diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Vorfälle, welcher sich auch insofern nach den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung beurteilt (vgl. BGH Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15 - Rn. 20). Auch bei Annahme einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre aber das von dem Kläger mit seiner Berufung weiterhin verfolgte Gesamtverbot des Artikels nicht gerechtfertigt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen werden. 3. Der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, da die Hauptansprüche, deren Geltendmachung mit den begehrten Auskünften gegenüber der Beklagten ermöglicht werden sollen, nicht dargetan sind. a) Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm ein materieller Schaden aufgrund der von der Beklagten veröffentlichten Berichterstattung entstanden ist. (1) Soweit er behauptet, nach der Presseveröffentlichung habe die Bank2, mit welcher er bislang in Geschäftsverbindung gestanden habe, Verhandlungen mit ihm über die Einräumung eines Konsortialkredits für eine Transaktion mit der Begründung eingestellt, dass aufgrund der veröffentlichten Beschuldigungen der Staatsanwaltschaft seine Kreditwürdigkeit in Abrede gestellt werden müsse (Schriftsatz vom 27.09.2023 Seite 13, Bl. 112 d.A.), ergibt sich solches aus dem als Anlage K 7 (Bl. 121 d.A.) vorgelegten Schreiben der Bank2 vom 23.09.2021 gerade nicht. Aus diesem geht lediglich hervor, dass die Bank2 sich - im Anschluss an die Übersendung der mit E-Mailschreiben des Klägers vom 20.09.2021 übersandten Unterlagen (vgl. Bl. 122 d.A.) - die Vereinbarung eines ersten Gesprächstermins auf die Finanzierungsanfrage „Q“ des Klägers vorstellen könne; allerdings werden in dem Schreiben der aktuelle Informationsstand noch als rudimentär und die vorgelegten Unterlagen für eine weitergehende Prüfung als nicht ausreichend bezeichnet; auch werden verschiedene Punkte aufgezeigt, die aus Sicht der Bank2 noch weiteren Klärungsbedarf nach sich ziehen. Dass und aus welchen Gründen Verhandlungen über die angefragte Finanzierung mit der Bank2 nicht fortgeführt wurden, lässt sich den vorgelegten Anlagen nicht entnehmen. Zudem fehlt jeglicher Anhalt dafür, ob seitens der maßgeblichen Entscheidungsträger bei der Bank2 die angegriffene Berichterstattung überhaupt zur Kenntnis genommen wurde und der Kläger ohne diese den beantragten Konsortialkredit erhalten hätte. Schließlich folgt aus dessen Ablehnung auch nicht zwangsläufig ein wirtschaftlicher Schaden des Klägers. (2) Ausweilich des an die Mitaktionäre gerichteten Schreibens des Hauptaktionärs der Q AG, V, vom 24.09.2021 (vgl. Anlage K 8, Bl. 101 f. d.A.) forderte dieser darin unter Verlinkung auf die angegriffene Berichterstattung und einen weiteren Artikel auf W.de den Kläger zum sofortigen Rücktritt von seinem Amt auf, wobei er zur Begründung neben dessen massivem Treuverstoß wegen unterbliebener Information über die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen wegen Wirtschaftsdelikten trotz Kenntnis auch das aufgezeigte Schadenspotential für das Unternehmen aufgrund der Bekanntmachung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger in der Wirtschaftspresse anführte. Der Kläger legt aber weder dar, wie das in dem Schreiben erbetene Feedback der Aktionäre ausgefallen ist, noch ob er der Aufforderung zum Rücktritt von seinem Amt als Vorstand nachkam. Insoweit lässt sich auch nicht beurteilen, inwieweit sich diese Umstände auf die klägerseits angeführte umfangreiche Transaktionsverhandlung mit einem potentiellen börsennotierten Käufer für die operativen Tochtergesellschaften auswirkte. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwieweit der Kläger hierdurch einen materiellen Schaden erlitten haben will, zumal im Anschluss an das Schreiben von Herrn V eine kurzfristige Sitzung der Mitglieder des Aufsichtsrats einberufen wurde, deren Ergebnis der Kläger aber nicht dargelegt hat. Dies gilt insbesondere, weil ausweislich des von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Handelsregisterauszugs vom 28.09.2023 (Anlage B 9, Bl. 139 d.A.) der Kläger dort noch als alleinvertretungsberechtigter Vorstand eingetragen ist. b) Was einen immateriellen Geldentschädigungsanspruch anbelangt, ist dessen Zurückweisung durch das Landgericht von der Berufung schon nicht angegriffen worden (vgl. vorstehend unter Ziffer I.). 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu, alle künftigen (materiellen) Schäden zu ersetzen (Antrag Ziffer 3). Der Antrag ist bereits unzulässig, weil es am notwendigen Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Allerdings ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nur bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängig (vgl. BGH Urt. v. 10.07.2014 - IX ZR 197/12, Rn. 11). Geht es jedoch nicht um reine Vermögensschäden, sondern um Schäden, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts i.S. von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren, reicht bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (vgl. BGH Urt. 9.06.2021 - VI ZR 52/18 - Rn. 30). Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH Beschl. v . 9.1.2007 - VI ZR 133/06 - Rn. 5). Gemessen daran ist hier die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch den Kläger nicht hinreichend dargelegt. Vorliegend war bei Klageeinreichung Ende April 2023, mithin eineinhalb Jahre nach der Berichterstattung vom 24.09.2021 ein kausaler materieller Schaden des Klägers nicht entstanden und ist auch bis heute nicht dargetan. Hinzu tritt, dass die Staatsanwaltschaft München I bereits rund einen Monat nach Erscheinen des Artikels, nämlich Ende Oktober 2021, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jedweden konkreten Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger aufgrund der (unterstellt) unzulässigen Verdachtsberichterstattung eine Gefährdung seines Vermögens drohen könnte; vielmehr kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist. Entsprechendes gilt für den immateriellen Schaden. Ein solcher besteht nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht (vgl. hierzu vorstehend unter Ziffer I.). 5. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch nicht der mit dem Antrag zu Ziffer 5 verfolgte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung. Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.