Entscheidung
III ZR 422/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:310725BIIIZR422
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:310725BIIIZR422.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 422/23 vom 31. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr, Liepin und Dr. Ostwaldt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachver- halts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letzt- instanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbrin- gen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - III ZR 10/23, juris Rn. 2 mwN). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2025 das Vorbringen der Beklagten zur Begründung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ein- 1 2 3 - 3 - schließlich ihrer Ausführungen zum Wert der Beschwer vollumfänglich berück- sichtigt. Dies gilt sowohl für ihre Einwendungen gegen die vom Bundesgerichts- hof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstö- ßen (UKlaG) belaufe sich die Rechtsmittelbeschwer auch des zur Unterlassung verurteilten Klauselverwenders regelmäßig auf 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel, als auch für ihr mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenes Be- schwerdevorbringen, die Entscheidung über die Wirksamkeit der Klausel sei im Sinne der vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der Bemessung einer höheren Be- schwer anerkannten "Ausnahmekonstellation" für die gesamte Branche von we- sentlicher Bedeutung. Unter dem letztgenannten Aspekt hat der Senat insbeson- dere das Vorbringen zur Verwendung vergleichbarer Preisanpassungsklauseln durch andere - ebenfalls vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommene - Anbieter im Streaming-Markt und der großen wirtschaftlichen Bedeutung derarti- ger Klauseln für die Branche erwogen. Er hat insoweit nur nicht die Auffassung der Beklagten geteilt, dass aufgrund dessen die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil mit mehr als 2.500 € zu beziffern ist. 2. Davon abgesehen wäre die von der Anhörungsrüge beanstandete Fest- setzung der Rechtsmittelbeschwer nicht entscheidungserheblich, denn der Senat hat sämtliche von der Beschwerde geltend gemachten Rügen inhaltlich darauf geprüft, ob sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, sie aber nicht für durchgrei- fend erachtet. Mit der Anhörungsrüge versucht die Beklagte im Ergebnis ledig- lich, ihrer abweichenden Würdigung Geltung zu verschaffen. Von einer weiterge- henden Begründung sieht der Senat in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auch im Anhörungsrügeverfahren ab (vgl. zB Senat, Be- schlüsse vom 19. Dezember 2024 aaO Rn. 4 und vom 10. Januar 2019 4 - 4 - - III ZR 195/18, juris Rn. 2 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). Herrmann Ostwaldt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2022 - 52 O 296/21 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2023 - 23 U 112/22 -