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Entscheidung

III ZR 195/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZR195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZR195.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 195/18 vom 10. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vol- lem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revi- sionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean- standungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zu- rückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab- gesehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der 1 2 - 3 - Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begrün- dung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). Seiters Reiter Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 22.05.2017 - 1 O 1068/15 (5) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.04.2018 - 2 U 1213/17 -