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Entscheidung

IV ZA 9/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060825BIVZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060825BIVZA9.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 9/23 vom 6. August 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Dr. Bußmann als Einzelrichterin am 6. August 2025 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 8. April 2025, Kassenzeichen 78 , wird zurückgewiesen. Gründe: Die Erklärung der Klägerin, die in Rechnung gestellten Kosten nicht zu zahlen, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den Kosten- ansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die zulässige, ins- besondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Ein- zelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2024 - IV ZB 35/23, juris Rn. 3 m.w.N.), ist jedoch unbegründet. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, juris Rn. 2; vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 2). Die inhaltliche Rich- tigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senat - oder der darin enthaltenen Kostenent- scheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 - IV ZR 84/22, aaO; BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen - 3 - Erfolg, weil die Klägerin keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1700 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden. Dr. Bußmann