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Entscheidung

XII ZB 169/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB169.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/25 vom 6. August 2025 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird die im Beschluss des 16. Zivilsenats als Familiensenat des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 2025 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirk- samkeit aufgehoben. Gründe: Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist zulässig und hat Erfolg. 1. Nach § 31 IntFamRVG kann der Bundesgerichtshof auf Antrag der ver- pflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 IntFamRVG aufheben, so- fern - wie hier - gegen die Beschwerdeentscheidung, die die Anordnung der so- fortigen Wirksamkeit enthält, Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. Dutta/ Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 4. Aufl. § 31 IntFamRVG Rn. 1). Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte Aufhebung der An- ordnung der sofortigen Wirksamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent- scheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Auf- hebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sorgerechtsentschei- dung wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel 1 2 3 - 3 - Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Se- natsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 5 mwN zu § 64 Abs. 3 FamFG). Ist der Erfolg der Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Antrag auf Aufhe- bung der sofortigen Wirksamkeit offen, ist eine Abwägung zwischen den Nach- teilen für das betroffene Kind bei Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Herausgabeanordnung und einem möglichen Erfolg des Rechtsmittels vorzunehmen. 2. Gemessen hieran ist die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des an- gegriffenen Beschlusses aufzuheben. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter jedenfalls nicht offensichtlich ohne Aus- sicht auf Erfolg. Bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für die Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit der angegriffenen Ent- scheidung. a) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es § 27 Abs. 2 IntFamRVG ermöglichen soll, die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegzuneh- men, um auf diese Weise der Gefahr der Verschleppung des Verfahrens entge- genzuwirken (BT-Drucks. 15/3981 S. 26), insbesondere wenn dies aus Grün- den des Kindeswohls erforderlich erscheint (vgl. Hausmann Internationa- les und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. N. Kindschaftssachen Rn. 628; MünchKommFamFG/Gottwald 3. Aufl. § 27 IntFamRVG Rn. 2). Andererseits ist in die Abwägung einzustellen, ob mit einer sofortigen Rückgabe des Kindes auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Beteiligten eine Gefahr für das Kindeswohl verbunden ist (vgl. Staudinger/Pirrung BGB [2018] Rn. G 80). Eine solche kann insbesondere gegeben sein, wenn die Vollziehung eine Ortsveränderung bewirken kann, die auch im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht rückgängig gemacht 4 5 - 4 - werden kann, oder dem Kind ein möglicher mehrfacher erzwungener Aufenthalts- wechsel über weite Entfernungen bei eventueller Aufhebung der Entscheidung droht (vgl. Staudinger/Pirrung BGB [2022] Vorbemerkung EGBGB Rn. G 60; Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. N. Kind- schaftssachen Rn. 628). b) Danach entspricht es im vorliegenden Fall dem Kindeswohl, die Anord- nung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht aufzuheben. Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde, der der Kindesvater nicht entgegen- getreten ist, lebt das Kind seit dem Jahr 2018 bei seiner Mutter in Deutschland. Es wurde im Jahr 2021 in Berlin eingeschult, ist sozial eingebunden und hat dort seinen Lebensmittelpunkt gefunden. Aus diesem gewohnten Umfeld würde das 6 - 5 - Kind durch die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung nach einem Zeit- raum von nahezu sieben Jahren herausgerissen werden, wodurch auch die be- stehende Bindung zur Mutter erheblich beeinträchtigt würde. Daher widerspräche ein im Wege der Vollstreckung erzwungener, gegebenenfalls nur vorläufiger Um- zug des Kindes nach Bulgarien vor der abschließenden Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Mutter dem Kindeswohl. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Pankow, Entscheidung vom 02.08.2024 - 14 F 6493/22 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2025 - 16 UF 133/24 -