Beschluss
XII ZB 411/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung einer vom Beschwerdegericht bestätigten Umgangsregelung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zweifelhaft ist.
• Von der persönlichen Anhörung eines Kindes kann nach § 159 Abs. 3 FamFG aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden, wenn die Anhörung das Kindeswohl konkret gefährden würde.
• Zur tatrichterlichen Würdigung gehört die Berücksichtigung von Gutachten und Erkenntnissen aus parallel geführten Verfahren; dies kann die Pflicht zur gesonderten Anhörung oder zu weiteren Sachverständigengutachten entfallen lassen.
• Die Interessenabwägung hat dem Schutz des Kindeswohls gegenüber dem Erkenntnisinteresse Vorrang einzuräumen, wenn glaubhaft eine Beeinflussung oder Loyalitätskonflikt durch die Elternteile droht.
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsgrund für Umgangsregelung; Anhörung des vierjährigen Kindes nach §159 FamFG entbehrlich • Die Aussetzung der Vollziehung einer vom Beschwerdegericht bestätigten Umgangsregelung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zweifelhaft ist. • Von der persönlichen Anhörung eines Kindes kann nach § 159 Abs. 3 FamFG aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden, wenn die Anhörung das Kindeswohl konkret gefährden würde. • Zur tatrichterlichen Würdigung gehört die Berücksichtigung von Gutachten und Erkenntnissen aus parallel geführten Verfahren; dies kann die Pflicht zur gesonderten Anhörung oder zu weiteren Sachverständigengutachten entfallen lassen. • Die Interessenabwägung hat dem Schutz des Kindeswohls gegenüber dem Erkenntnisinteresse Vorrang einzuräumen, wenn glaubhaft eine Beeinflussung oder Loyalitätskonflikt durch die Elternteile droht. Die Mutter wandte sich gegen die vom Oberlandesgericht angeordnete unbegleitete Umgangsregelung zwischen dem Vater und dem gemeinsamen im Juni 2014 geborenen Sohn L. Sie beantragte die einstweilige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde und hilfsweise die Anordnung eines begleiteten Umgangs am Wohnort des Kindes. Die Mutter rügte unzureichende Sachaufklärung, insbesondere weil das vierjährige Kind nicht persönlich angehört worden sei. Das Oberlandesgericht hatte die Anhörung des Kindes unter Berufung auf konkret gewichtige Gefährdungsgründe unterlassen; es führte statt dessen Erkenntnisse aus einem parallel laufenden Sorgerechtsverfahren und Berichte von Ergänzungspflegerin und Umgangsbegleiterin sowie ein Sachverständigengutachten heran. Die Umgangskontakte seien bislang positiv verlaufen und dem Kindeswohl dienlich gewesen. Die Mutter hatte zuvor Termine zur Anhörung und zur amtsärztlichen Untersuchung des Kindes vereitelt bzw. nicht mitgebracht. • Statthaft und zulässig war der Antrag nach entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG; die Anträge sind jedoch unbegründet. • Grundsatz: Die Aussetzung der Vollziehung einer bestätigten Umgangsregelung setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde oder zumindest Zweifel an der Rechtslage voraus. • Das OLG hat in tatrichterlichem Ermessen geprüft und festgestellt, dass eine persönliche Anhörung des vierjährigen Kindes nach § 159 FamFG wegen konkret drohender psychischer Belastungen und Manipulation durch die Mutter entbehrlich ist. • Begründung: Die Mutter hatte wiederholt verhindert, dass das Kind zu Anhörungsterminen und zur amtsärztlichen Untersuchung erscheint; es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine von der Mutter ausgehende Beeinflussung und eine narzisstisch-symbiotische Bindungsstruktur, die Loyalitätskonflikte beim Kind hervorrufen würde. • Zur Stützung der Feststellungen hat das OLG sachverständige Erkenntnisse aus dem parallel geführten Sorgerechtsverfahren herangezogen; diese ergaben keine Hinweise auf Gefährdung durch den Vater, wohl aber auf Projektions- und Entfremdungstendenzen der Mutter. • Das Interesse an weiterer Sachaufklärung ist gegen den konkreten Schutzbedarf des Kindes abzuwägen; hier überwog wegen der Gefahr erheblicher psychischer Belastung das Kindeswohl, so dass ein Verzicht auf die Anhörung gerechtfertigt war (§ 159 Abs. 3 FamFG, § 26 FamFG). • Die angeordnete Umgangsregelung entspricht nach summarischer Prüfung den Anforderungen des § 1684 BGB; die bisherigen begleiteten Kontakte verliefen positiv und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die unbegleiteten Umgang zu beanstanden. Die Anträge der Mutter auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Ziffern 2 bis 16 des Beschlusses sowie ihr Hilfsantrag auf Anordnung eines ausschließlich begleiteten Umgangs werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Rechtslage ist nicht zweifelhaft; daher rechtfertigt sich keine Aussetzung der Vollziehung. Das Oberlandesgericht durfte aufgrund gewichtiger Gründe von der Anhörung des vierjährigen Kindes absehen, weil die Anhörung das Kindeswohl konkret gefährdet hätte und die Sachverhaltsaufklärung durch Gutachten und Auskünfte Dritter hinreichend war. Die angeordnete Umgangsregelung dient nach den getroffenen Feststellungen dem Kindeswohl, weshalb die angefochtene Entscheidung Bestand hat. Die Mutter verliert mit ihrem Antrag, weil sowohl die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbeschwerde fehlen als auch die Gefährdungsaussage nicht geboten ist, sodass der umgangsberechtigte Vater den Umgang fortführen darf.