Entscheidung
XII ZB 199/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB199
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB199.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 199/25 vom 6. August 2025 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2025 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Das Amtsgericht hat für den 70-jährigen Betroffenen eine Betreuung ein- gerichtet und den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige R. Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie aufweise. Vor dem Hintergrund seines überzeugenden Gutachtens bleibe es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass sich die zuvor bestellte Sachver- ständige S. in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2023 gegen eine Betreuung ausge- sprochen habe. Auch das vom Betroffenen eingeholte und im Beschwerdever- fahren zur Akte gereichte Privatgutachten des Arztes für Nervenheilkunde D. vom 28. Februar 2025 überzeuge - abgesehen davon, dass D. kein Facharzt für Psy- chiatrie sei, keine Expertise auf dem Gebiet vorweisen könne und der Kammer nicht als Gutachter bekannt sei - in seiner (sehr kurzen) Stellungnahme die Kam- mer nicht. 2. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbe- schwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Landgericht sich inhaltlich nicht ausreichend mit dem Privatgutachten befasst hat. a) Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichti- gen. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwir- ken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts we- gen nachzugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfäl- 2 3 4 5 - 4 - tig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbeson- dere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. Se- natsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 18). b) Diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Der Privatsachverständige D. behandelt den Betroffenen laut seinem Gut- achten seit 2009 und hat ihn anlässlich des Verfahrensgegenstands am 26. Feb- ruar 2025 gesondert untersucht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er als Arzt für Nervenheilkunde keine hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Psy- chiatrie habe, um Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorzubringen, de- nen inhaltlich nachzugehen wäre, hat das Landgericht nicht aufgezeigt. Darauf, ob der Privatgutachter dem Landgericht bekannt ist, kommt es nicht an. Das auf Kernaussagen konzentrierte Privatgutachten macht auch nicht aufgrund seiner Kürze eine inhaltliche Befassung entbehrlich. Bei dieser Sachlage war das Land- gericht gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sach- verständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinan- derzusetzen, sie zu würdigen und soweit erforderlich auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Insofern rügt die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht, dass das Land- gericht nicht ausreichend begründet hat, weshalb es trotz der durch das Privat- gutachten neu eingebrachten medizinischen Standpunkte nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch erneute Anhörung des Betroffenen im Be- schwerdeverfahren hingewirkt hat. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfor- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 6 7 8 9 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Botur Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2025 - 107 XVII 689/22 - LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2025 - 301 T 94/25 - 10