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Beschluss

301 T 94/25

LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0331.301T94.25.00
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Leitsätze
1. Hat ein sehr erfahrener und dem Gericht seit vielen Jahren gut bekannter Sachverständiger in seinem überzeugenden Gutachten die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den nicht freien Willen des Betroffenen empfohlen, so kann es ohne Bedeutung bleiben, dass ein anderer Sachverständiger sich in seinem Gutachten gegen eine Betreuung ausgesprochen hat.(Rn.18) 2. Gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Hierbei kommt es grundsätzlich auf die konkrete, gegenwärtige Lebenssituation des jeweils Betroffenen an.(Rn.20) 3. Andere Hilfsangebote für den Betroffenen können eine Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich machen.(Rn.22) 4. Eine zweite Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz nach einer ersten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beisein des Verfahrenspflegers ist nicht erforderlich, wenn Anhaltspunkte für seither veränderte tatsächliche Umstände weder aus den Beschwerdeschriften noch anderweitig aus dem Akteninhalt ersichtlich sind.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerden des Verfahrenspflegers und des Betroffenen - beide vom 13. Februar 2025 - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2025 werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein sehr erfahrener und dem Gericht seit vielen Jahren gut bekannter Sachverständiger in seinem überzeugenden Gutachten die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den nicht freien Willen des Betroffenen empfohlen, so kann es ohne Bedeutung bleiben, dass ein anderer Sachverständiger sich in seinem Gutachten gegen eine Betreuung ausgesprochen hat.(Rn.18) 2. Gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Hierbei kommt es grundsätzlich auf die konkrete, gegenwärtige Lebenssituation des jeweils Betroffenen an.(Rn.20) 3. Andere Hilfsangebote für den Betroffenen können eine Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich machen.(Rn.22) 4. Eine zweite Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz nach einer ersten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beisein des Verfahrenspflegers ist nicht erforderlich, wenn Anhaltspunkte für seither veränderte tatsächliche Umstände weder aus den Beschwerdeschriften noch anderweitig aus dem Akteninhalt ersichtlich sind.(Rn.25) Die Beschwerden des Verfahrenspflegers und des Betroffenen - beide vom 13. Februar 2025 - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2025 werden zurückgewiesen. I. Die Beschwerden richten sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen. Für den 69 Jahre alte Betroffenen (allein in einer gemieteten Wohnung und - früher - von staatlichen Leistungen lebend) richtete das Betreuungsgericht erstmals im Jahr 2013 eine Betreuung ein, die aber nach drei Monaten aufgehoben wurde, weil das Fehlen des freien Willens des Betroffenen, der keine Betreuung wünschte, nicht hatte festgestellt werden können. Das Gesundheitsamt regte im Dezember 2022 erneut die Einrichtung einer Betreuung an, weil der Betroffene aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, sich um seine (finanziellen) Angelegenheiten zu kümmern. Eine Stellungnahme der Betreuungsstelle datiert vom 10. Februar 2023, ein Gutachten der Sachverständigen Frau S. vom 22. Juli 2023 (sie sah die unzweifelhaft akzentuierte Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen nicht als krankheitswertig an und bescheinigte ihm einen freien Willen). Eine weitere Stellungnahme der Frau S. stammt vom 28. September 2023. Aufgrund einer Mitteilung in einer Zwangsvollstreckungssache gegen den Betroffenen beauftragte das Amtsgericht den Sachverständigen R., der am 24. Februar 2024 ein Gutachten vorlegte und die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den nicht freien Willen des Betroffenen empfahl. Eine weitere Stellungnahme der Betreuungsstelle stammt vom 3. September 2024. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2024 bejahte der Verfahrenspfleger die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung. Der Sachverständige R. erstattete am 21. Januar 2025 ein weiteres Gutachten. Das Betreuungsgericht hörte den Betroffenen am 7. Februar 2025 in seiner Häuslichkeit an und richtete mit Beschluss vom gleichen Tag mit (knapp) zweijähriger Überprüfungsfrist eine rechtliche Betreuung ein. Diese umfasst die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge, der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, der Wohnungsangelegenheiten und der Vertretung in zivilrechtlichen, sozialrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren. Den hiergegen gerichteten Beschwerden des Verfahrenspflegers und des Betroffenen vom 13. Februar 2025 half das Gericht nicht ab und legte die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vor. Der Betroffene hat ein „Nervenärztliches Gutachten“ des Dr. C. D. vom 28. Februar 2025 zur Akte gereicht und am 18. März 2025 eine Stellungnahme gegenüber der Urkundsbeamtin abgegeben. Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Gemäß § 1814 Abs. 1 BGB setzt eine Betreuung voraus, dass der zu Betreuende seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dieses auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Gemäß § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Volljährigen bestellt werden. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss ergänzend verwiesen wird, zu Recht bejaht. Der Betroffene ist psychisch krank. Wie der Sachverständige R., der Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie aufweist (§ 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG), in seinen Gutachten vom 24. Februar 2024 und 21. Januar 2025 (übereinstimmend) ausgeführt hat, ist bei dem Betroffenen von einer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstörung mit ebenfalls ausgeprägten narzisstischen und querulatorischen Anteilen auszugehen. Die entsprechende psychopathologische Symptomatik führe bei dem Betroffenen - so der Sachverständige - anhaltend zu neurotischen Realitätsverkennungen mit fehlender Möglichkeit einer sachlichen Bewertung der Vorfeldereignisse, seiner Situation und der Perspektive. Der Betroffene imponiere mit komplett irrelevanten Anmerkungen insbesondere auch in Bezug auf den aktuellen prozessualen Verlauf (erhebliche Summe ausstehender Mietzahlungen mit Wohnungskündigungsverfahren). Er sei in seinen sozialen-, Alltags- und Selbstversorgungskompetenzen sowie seiner Urteils- und Kritikfähigkeit unverändert hochgradig eingeschränkt und nicht mehr in der Lage, sich nach außen ohne krankheitswertige Einflüsse zu vertreten. Der Betroffene habe - wie auch seine wirren E-Mails zeigten - eine völlig unzureichende Fähigkeit, Sachverhalte klar zu erkennen, wesentliches von unwesentlichem zu unterscheiden und abgewogene, logische Schlussfolgerungen zu ziehen. Adäquate Entscheidungen, auch unter Berücksichtigung abstrahierend-perspektivischer Überlegungen und unter Einbeziehung der Konsequenzen seines Verhaltens, könne er nicht treffen. In der aktuellen Begutachtungssituation habe sich erneut gezeigt, dass die ablehnende Haltung des Betroffenen nicht einmal im Ansatz auf rationalen Erwägungen, sondern auf völlig irrationalen Aspekten beruhe, mithin ihm eine freie Willensbildung ohne krankheitswertige Einflüsse oder Realitätsverzerrungen nicht möglich sei. Der Betroffene habe offensichtlich auch die Folgen des drohenden Wohnungsverlusts und der Obdachlosigkeit nicht realisiert. Die spezielle (querulatorische) Pathologie der psychischen Störung bringe es dabei mit sich, dass er primär an dem „Ausleben“ seiner wahnnahen Ideen interessiert sei und die Obdachlosigkeit gegebenenfalls in Kauf nehmen würde. In der Vergangenheit habe der Betroffene allerdings diesbezüglich - entgegen seiner großartigen Selbstdarstellung - nicht einmal im Ansatz ein funktionierendes Selbstversorgungssystem in der Obdachlosigkeit erkennen lassen, sondern sich vielmehr permanent unter manipulativer Angabe angeblicher Suizidalität in Krankenhäusern aufnehmen lassen und diese als eine Art Hotel angesehen. In der Zusammenschau seien vor dem Hintergrund der sehr ausgeprägten psychischen Störung des Betroffenen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung auch gegen seinen Willen (unverändert) gegeben. Die Kammer folgt dem Sachverständigen. Seine Ausführungen, die auf einer sorgfältigen Auswertung der Akte und gründlichen Untersuchungen des Betroffenen beruhen, überzeugen - auch und insbesondere im Hinblick auf dessen von Herrn R. angenommenen fehlenden freien Willen. Vor dem Hintergrund der überzeugenden Gutachten des überaus erfahrenen und der Kammer seit vielen Jahren gut bekannten Sachverständigen R. bleibt es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass die Sachverständige S. sich seinerzeit - in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2023 - gegen eine Betreuung ausgesprochen hatte. Abgesehen davon, dass Dr. D. kein Facharzt für Psychiatrie ist, auch keine Expertise auf diesem Gebiet vorweisen kann und der Kammer nicht als Gutachter bekannt ist, überzeugen dessen Ausführungen in der (sehr kurzen) Stellungnahme vom 28. Februar 2025 die Kammer nicht. Die Auswahl der durch das Amtsgericht bestimmten und sachverständig empfohlenen Aufgabenbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Entscheidend ist hierbei grundsätzlich die konkrete, gegenwärtige Lebenssituation des jeweils Betroffenen. Die finanzielle Situation des Betroffenen, der derzeit mutmaßlich ohne Einkünfte ist, aber auch keine staatlichen Leistungen erhält, ist unübersichtlich, was den Bereich der Vermögenssorge rechtfertigt. Seine Mietwohnung ist gekündigt, die Räumung droht (Wohnungsangelegenheiten) und er ist insoweit zivilrechtlich verklagt, klagt aber auch selbst vor verschiedenen Gerichten (Vertretung in zivilrechtlichen, sozialrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren). Soweit dem Beteiligten darüber hinaus die Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern übertragen ist, handelt es sich um eine unschädliche Klarstellung der sich aus § 1823 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015, XII ZB 324/14, Rn. 11). Dem Betroffenen stehen keine anderen Hilfsangebote zur Verfügung, die eine Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich machen würden. Die Bezugsbetreuerin Frau I. S. ist - auch nach den eigenen Angaben des Betroffenen - nicht mehr für ihn tätig und sie könnte den erheblichen Betreuungsbedarf des Betroffenen auch nicht abdecken. Der Beteiligte ist als Berufsbetreuer gut geeignet. Einwendungen gegen seine Person hat der Betroffene zudem nicht vorgebracht. Ob der Beteiligte, seinem Wunsch entsprechend, durch das Amtsgericht von dem Betreueramt zu entbinden sein wird, ist hier ohne Relevanz. Der Zeitpunkt, zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat, ist mit Ablauf von zwei Jahren zutreffend gewählt worden und unterschreitet - aus Rechtsgründen - die (nachvollziehbare) Empfehlung des Sachverständigen. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Der Betroffene hat die Gutachten erhalten. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen hat im Beisein des Verfahrenspflegers stattgefunden. Zu der Anhörung befindet sich ein aussagekräftiger Vermerk in der Akte. Anhaltspunkte für seither veränderte tatsächliche Umstände, die eine nochmalige Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz erfordert hätten, sind weder aus den Beschwerdeschriften noch anderweitig aus dem Akteninhalt ersichtlich, § 68 Abs. 3 S. 3 FamFG.