Entscheidung
VIa ZR 328/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120825UVIAZR328
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120825UVIAZR328.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 328/22 in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2025:120825UVIAZR328.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen, die Richter Dr. Ostwaldt, Dr. Tausch und die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Jahr 2019 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz GLC 250d 4M Off-Roader, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoff- klasse Euro 6) ausgerüstet ist. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annah- 1 2 - 3 - ECLI:DE:BGH:2025:120825UVIAZR328.22.0 meverzugs und auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ge- richtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanz- liches Begehren weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zu- gelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Dabei könne zu seinen Gunsten angenommen werden, dass das unstreitig im Fahrzeug verwen- dete "Thermofenster" und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), deren Verwendung unterstellt werde, als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifi- zieren seien. Der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß reiche nicht aus, um das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen. Das Thermofenster funktioniere im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im realen Fahrbetrieb. Hinsichtlich der KSR habe der Kläger keine Anhaltspunkte dafür dar- gelegt, dass diese nur auf dem Prüfstand aktiviert werde. Andere Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerf- lich erscheinen ließen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Eine Haftung der Be- klagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil die Bestimmungen der EG-FGV nicht den Schutz der allgemei- nen Handlungsfreiheit und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckten. 3 4 5 - 4 - ECLI:DE:BGH:2025:120825UVIAZR328.22.0 II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die seitens der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wah- ren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Überein- stimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 6 7 8 9 - 5 - ECLI:DE:BGH:2025:120825UVIAZR328.22.0 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu ei- ner deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Brenneisen Ostwaldt Tausch Pastohr Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 14.07.2021 - 5 O 554/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.02.2022 - 15 U 1397/21 - 10 11 - 6 - ECLI:DE:BGH:2025:120825UVIAZR328.22.0 Verkündet am: 12. August 2025 Breit, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle